09.03.2018

Nur so dürfen Dienstvereinbarungen gekündigt werden

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist deshalb so interessant, da es in allen Einzelheiten beschreibt, wie eine Betriebsvereinbarung von einem Betriebsrat zu kündigen ist. Und die gleichen Grundsätze gelten natürlich auch für Sie als Personalrat bei Dienstvereinbarungen. Haben Sie vor, eine Dienstvereinbarung zu kündigen, sollten Sie sich an die Handlungsempfehlungen des BAG halten. Dann sind Sie auf der sicheren Seite (BAG, 27.4.2017, Az. 8 AZR 859/15).

Ursprünglich hatte der Fall so gar nichts mit dem Problem der Kündigung von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zu tun. Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag einen Passus, nach dem ein bestimmter Inhalt einer Betriebsvereinbarung gelten sollte, bis die Betriebsvereinbarung wirksam gekündigt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung hatte sie Entgeltansprüche, und als der Arbeitgeber diese nicht zahlte, klagte sie sie ein.

Der Arbeitgeber verteidigte sich gegen die Forderung damit, dass die Betriebsvereinbarung wirksam durch den Betriebsrat gekündigt worden sei, was die Arbeitnehmerin bestritt. Und so musste sich das BAG mit der Frage beschäftigen, wie eine Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat ordnungsgemäß gekündigt wird.

So war das Thema „Kündigung von Dienstvereinbarungen“ aufgekommen

Der Betriebsrat hatte die Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 4.6. zum 31.8. gekündigt. Zuvor hatte der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Gremiums mit Schreiben vom 2.6. zur ordentlichen Betriebsratssitzung für den 4.6. um 11 Uhr eingeladen. Bei dieser Betriebsratssitzung handelte es sich um die erste ordentliche Betriebsratssitzung nach Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats am 20.5.

Im Einladungsschreiben war zudem die Tagesordnung mitgeteilt, die unter Tagesordnungspunkt 4 den „Beschluss über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 9.4.2008“ auswies. In die in der Betriebsratssitzung am 4.6. erstellte Anwesenheitsliste trugen sich 7 von 9 Betriebsratsmitgliedern ein. Ein weiteres Betriebsratsmitglied unterzeichnete als Schriftführer das Protokoll dieser Sitzung.

Nicht anwesend war ein Betriebsratsmitglied, das in der Zeit vom 2. bis 4.6. Nachtdienst hatte. In die Anwesenheitsliste wurde in der Spalte „Verhindert“ neben seinem Namen das Wort „fehlt“ eingetragen. Ausweislich der Niederschrift über die Betriebsratssitzung beschloss der Betriebsrat mit den Stimmen seiner 8 anwesenden Mitglieder, die Betriebsvereinbarung zum 31.8. zu kündigen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Betriebsrat hatte viel Glück und die Betriebsvereinbarung war wirksam gekündigt. Mit ihrer Rüge, die Kündigung sei unwirksam, da ein Betriebsratsmitglied nicht ordnungsgemäß zur Betriebsratssitzung geladen worden sei, konnte sich die Abeitnehmerin nicht durchsetzen. Denn das fehlende Betriebsratsmitglied hatte tatsächlich die Ladung am 3.6. erhalten. Das reichte den Richtern aus.

Zwar setzt die Wirksamkeit der Kündigung der Betriebsvereinbarung voraus, dass der Betriebsrat hierüber einen wirksamen Beschluss gefasst hat, was seinerseits wieder voraussetzt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder und ggf. erforderliche Ersatzmitglieder ordnungsgemäß – insbesondere rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung – geladen waren. Das Gesetz sieht jedoch – wie bei Ihnen als Personalrat – keine Einladungsfrist vor, bestimmt aber, dass die Einladung „rechtzeitig“ zu erfolgen hat. Bei dem Begriff „rechtzeitig“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht (LAG) hatte ausführlich begründet, warum es die Zeit, die dem Betriebsratsmitglied zur Verfügung stand, um die Betriebsratssitzung im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt 4 vorzubereiten, selbst für den Fall, dass das Mitglied die Ladung nebst Tagesordnung erst am 3.6. erhalten haben sollte, für ausreichend erachtete.

Insoweit hatte für das LAG den Ausschlag gegeben, dass das Betriebsratsmitglied auch ohne Mitteilung der Tagesordnung wusste, dass am 4.6. über die Kündigung der Betriebsvereinbarung beraten und abgestimmt werden sollte und dass es die Formulierung der Kündigung noch während seiner bis zum 19.5. dauernden Amtszeit mit dem Rechtsbeistand des Betriebsrats abgestimmt hatte.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, unter welchen formellen Voraussetzungen Sie bestehende Vereinbarungen mit dem Dienstherrn kündigen können. Stets setzt die Wirksamkeit der Kündigung von Dienstvereinbarungen voraus, dass Sie als Personalrat hierüber einen wirksamen Beschluss gefasst haben, was wiederum voraussetzt, dass sämtliche Personalratsmitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu der entsprechenden Sitzung eingeladen worden sind. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die im behördlichen Alltag jedoch schnell vergessen werden kann.

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