24.08.2018

Personalrat: So bleiben Sie nicht auf Ihren Schulungskosten sitzen

Als Personalrat haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre Dienststellenleitung Ihnen Schulungen finanziert. Allerdings müssen diese erforderlich sein. Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Denn welche Schulungen werden hiervon erfasst?

Personalratsarbeit muss berührt sein

Wann können Sie als Personalrat Ihre Arbeit effektiv durchsetzen? Nur wenn Sie Ihrer Dienststellenleitung als gleichwertiger Gesprächspartner gegenübertreten. Das können Sie aber nur, wenn Sie den erforderlichen Hintergrund von Haus aus haben oder sich die Fähigkeiten durch die in der Dienststelle befindlichen Ressourcen aneignen können.

Und wenn nicht? Dann müssen Sie fit gemacht werden – durch eine Schulung. An was Sie hier denken müssen, lesen Sie im Folgenden:

An Erforderlichkeit kommt Ihr Arbeitgeber nicht vorbei

Nach § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) haben Sie als Gremium einen Anspruch darauf, dass einzelne Mitglieder – oder auch mehrere Mitglieder gleichzeitig – für erforderliche Weiterbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden.

Den Freistellungsanspruch haben Sie dabei aber nur, wenn die Veranstaltung für die Personalratsarbeit notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Seminarinhalt auf Themen bezieht, die zu Ihrem aktuellen Aufgabenbereich gehören.

Beispiel: Erforderlichkeit. Erforderliche Schulungen sind in jedem Fall die Grundschulungen zum BPersVG, Arbeitsrecht und Dienstrecht. Erforderlich kann auch eine Schulung im Nachgang zu einer Gesetzesänderung oder bei Neueinführung eines Gesetzes sein.

Denken Sie hier z. B. an das Mediationsgesetz. Grundzüge hieraus können für Ihre Arbeit wichtig sein, eventuell müssen Sie nun zuerst einen Mediator einschalten, bevor Sie Ihren Dienstherrn verklagen. Dieses Wissen würde Ihnen in einer Schulung vermittelt.

Die Erforderlichkeit hängt nicht von der Frage ab, wie lange eine Schulung dauert, bzw. davon, wie lange ein Mitglied bereits auf Schulung war. Ihre Dienststellenleitung kann also die Kostenübernahme nicht allein deswegen ablehnen, weil ein Mitglied bereits 2 Tage auf einer Schulung war.

Über das Wer entscheiden Sie

Welche Fortbildungsmaßnahmen Sie für erforderlich halten und wer entsendet wird, entscheiden Sie. Erforderlich ist hierzu aber ein Beschluss im Gremium.

Ohne Entsendebeschluss geht nichts

Als Personalrat sind Sie verpflichtet, die Teilnahme eines Mitglieds an einer Schulung Ihrer Dienststellenleitung rechtzeitig mitzuteilen – und zwar in der Form eines Entsendungsbeschlusses. Dieser muss der Dienststellenleitung vor Beginn der Schulung zugehen. Zudem müssen Sie die Formalien der Beschlussfassung, vor allem die ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung und die Beschlussfähigkeit im Gremium, einhalten.

Wichtig! Tagesordnung muss konkret sein. Die Tagesordnung muss einen eigenen Tagesordnungspunkt „Entsendung zu Schulungsmaßnahmen“ und möglichst auch die Benennung der ausgewählten Seminare enthalten. Behandeln Sie das Thema Schulungen allgemein unter „Verschiedenes“ oder „Sonstiges“, ist Ihr Beschluss hierüber nicht wirksam.

Auf die Beschlussfassung folgt die schriftliche Fixierung des Beschlusses. In Schriftform legen Sie Ihren Beschluss dann Ihrer Dienststellenleitung vor. Ich habe Ihnen hier ein Muster-Schreiben zum Entsendungsbeschluss verfasst, das Sie ganz einfach an die Gegebenheiten in Ihrer Dienststelle anpassen können:

Muster-Schreiben: Entsendungsbeschluss

 

Personalrat der Dienststelle …
An die Dienststellenleitung

Ort, Datum …

Teilnahme von Herrn … an einer Fortbildungsmaßnahme zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nach § 46 Abs. 6 BPersVG

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

der Personalrat hat in seiner Sitzung vom … beschlossen, das Personalratsmitglied Herrn … auf die Fortbildung „AÜG 2018 – das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden. Wurde alles umgesetzt?“ zu entsenden. Die Weiterbildungsmaßnahme wird von … (Name des Seminaranbieters) veranstaltet und findet in der Zeit vom … bis … in … (genaue Anschrift) statt.

Die Schulung vermittelt Grundkenntnisse über das AÜG und beleuchtet, welche Maßnahmen in der Dienststelle nach dem Urteil des BAG (10.12.2013, Az. AZR 51/13) getroffen werden sollten. Sie gibt auch einen Ausblick dahin gehend, welche Regelungen die Bundesregierung in Sachen AÜG anstrebt. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur Handwerk- zeug für den Personalrat vermittelt wird, sondern auch für den Arbeitgeber interessante Gestaltungsmaßnahmen aufgezeigt werden. Zu Ihrer Information fügen wir neben unserem Beschluss eine von dem Veranstalter gefertigte Übersicht über das Seminarprogramm bei. Wir weisen darauf hin, dass der Personalrat bei der zeitlichen Lage der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Personalratsvorsitzende(r)

 

Zustimmung der Dienststellenleitung nicht erforderlich

Haben Sie als Personalrat einen Entsendungsbeschluss nach dem BPersVG gefasst, benötigen Sie keine Zustimmung Ihrer Dienststellenleitung. Hat sie trotzdem Einwände, können Sie ein Gerichtsverfahren einleiten. Dann entscheiden die Richter, ob die Erforderlichkeit gegeben ist.

Wichtig! Pflicht zum Besuch der Schulung. Ist der Beschluss gefasst, ist das betreffende Personalratsmitglied allerdings nicht nur berechtigt, sondern

auch verpflichtet, an der Schulung teilzunehmen.

Akzeptieren Sie kein Nein Ihrer Dienststellenleitung Kosten schmecken Ihrer Dienststellenleitung nie. Allerdings kann sie die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Fortbildungen nicht einfach so abschmettern. Lesen Sie hier, welche Argumente Sie ihr entgegensetzen können, wenn es hart auf hart kommt:

1. Dienststellenleitung bestreitet die Erforderlichkeit eines Seminars

In diesem Fall müssen Sie sich als Personalrat an das Verwaltungsgericht wenden. Das Verfahren müssen Sie als Gremium für das betroffene Personalratsmitglied führen.

2. Dienststellenleitung will die Kosten eines Seminars im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG nicht übernehmen

Notwendige Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Schulungskosten selbst muss Ihr Dienstherr übernehmen. Da sich der Anspruch, die Kosten zu tragen, auf eine Personalratstätigkeit bezieht, liegt eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit vor; Sie müssen wiederum das Verwaltungsgericht anrufen.

3. Dienststellenleitung hält die Fortbildung für überteuert

In der Regel wird die Dienststelle in einem solchen Fall die Übernahme der Kosten verweigern. Sie werden deshalb wie unter Punkt 2 ein Verwaltungsgerichtsverfahren einleiten müssen. In diesem muss die Dienststellenleitung belegen, dass die Kosten zu hoch sind. Das heißt: Sie wird eine kostengünstigere gleichwertige Schulung benennen müssen.

Tipp: Gerichtsverfahren nur als letztes Mittel. Bevor Sie ein solches Verfahren tatsächlich einleiten, fordern Sie Ihre Dienststellenleitung auf, Ihnen eine günstigere Schulung zu benennen. Drohen Sie die Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in jedem Fall zunächst nur an, bevor Sie tatsächlich handeln. So können Sie Ihre Dienststellenleitung, gerade wenn ihre Argumentation nicht stichhaltig ist, eventuell doch noch zum Einlenken bewegen.

Was Sie im Hinblick auf die Kosten beachten müssen

Als Personalrat sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die preisgünstigste Schulung auszuwählen und/oder keine Reisekosten zu verursachen (BAG, 16.10.1986, Az. 6 ABR 14/84). Die anfallenden Kosten müssen aber verhältnismäßig sein. Denn nur solche Kosten muss Ihre Dienststellenleitung übernehmen.

Beispiel: Zu viel des Guten. Ein 3-Tages-Seminar auf Sylt zu den Grundkenntnissen des Arbeitsrechts muss nicht sein. Ein entsprechendes Seminar im Nachbarort tut es auch.

Würden Sie trotzdem an der teuren Schulung teilnehmen, könnte und müsste Ihre Dienststellenleitung Ihnen sogar die Differenz in Rechnung stellen. Das muss wirklich nicht sein und lohnt sich für Sie finanziell auch nicht. Als Personalrat haben Sie mit Ihrem Ehrenamt schon genug zu tun, da sollen Sie nicht noch draufzahlen müssen.

Geeignete Schulungen reichen auch

Neben dem Schulungsanspruch nach § 46 Abs. 6 BPersVG gibt es noch den Schulungsanspruch nach § 46 Abs. 7 BPersVG. Dieser gibt jedem einzelnen Personalratsmitglied während seiner 4-jährigen Amtszeit Anspruch auf insgesamt 3 Wochen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen. Wer zum ersten Mal in den Personalrat gewählt wurde, darf sich sogar 4 Wochen lang weiterbilden lassen.

Ohne Entsendungsbeschluss geht es auch hier nicht

Wollen Sie als Personalratsmitglied an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen, die nicht erforderlich, aber geeignet ist, muss das Gremium ebenfalls einen Beschluss fassen (siehe oben). Auch in diesem Fall muss Ihre Dienststellenleitung rechtzeitig über die Teilnahme informiert werden. Eine Genehmigung ist aber auch bei Schulungen im Sinne des § 46 Abs. 7 BPersVG nicht erforderlich.

Der Beschluss ist deshalb wichtig, weil Ihre Dienststellenleitung ohne ordnungsgemäßen Beschluss die Kosten nicht übernehmen muss.

Der wichtigste Unterschied zwischen § 46 Abs. 6 BPersVG und § 46 Abs. 7 BPersVG

Ob eine Weiterbildungsmaßnahme erforderlich oder nur geeignet, ist auch im Hinblick auf die Kosten interessant und wichtig für Sie. Denn bei erforderlichen Seminaren trägt die Dienststellenleitung alle entstehenden Kosten.

Bei geeigneten Schulungen erfolgt hingegen nur eine Freistellung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Das heißt: Die Kosten des Seminars selbst sowie Fahrt- und Unterkunftskosten trägt die Dienststellenleitung nicht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn auf einer solchen Bildungsveranstaltung erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG vermittelt werden.

Tipp: Im Voraus Kostenregelung vereinbaren. Treffen Sie im Vorfeld immer eine verbindliche Regelung mit Ihrer Dienststellenleitung darüber, welche Kosten sie übernimmt und welche nicht. Dann gibt es am Ende auch kein böses Erwachen.

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