30.03.2018

Kein BEM vor einer Versetzung

In diesem Fall stellte sich die Frage, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch vor einer Versetzung erforderlich ist. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese verneint (18.10.2017, Az. 10 AZR 47/17).

Das BEM ist immer dann von Ihrem Dienstherrn durchzuführen, wenn ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres erkrankt ist, § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX; vormals § 84 Abs. 2 SGB IX.

Dann soll unter anderem mit Ihrer Hilfe als Personalrat nach Möglichkeiten geschaut werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Denn so soll der Arbeitsplatz erhalten bleiben.

Darum ging es in dem Fall: Ein Mann wurde über Jahre hinweg in der Nachtschicht beschäftigt. Nach längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten und suchtbedingten Therapiemaßnahmen fand schließlich ein Krankenrückkehrgespräch statt. Im Anschluss daran versetzte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer in eine Tätigkeit in Wechselschicht. Das wollte der sich aber nicht gefallen lassen und meinte, die Versetzung sei unwirksam. Zuerst hätte die Arbeitgeberin vor der Versetzung ein BEM durchführen müssen.

Die Entscheidung des Gerichts zum BEM

Das BAG verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Dort muss geprüft werden, ob die Arbeitgeberin die Versetzung nach billigem Ermessen nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung, § 315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch durchgeführt hatte.

Allerdings sagten die Richter auch, dass die Durchführung eines BEM keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung sei. Dies gilt ausdrücklich auch in den Fällen, in denen die Anordnung (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Die Versetzung war jedenfalls nicht wegen einer Nichtdurchführung des BEM rechtswidrig.

Fazit: Das BEM ist für Dienstherren zu einer großen Falle geworden. Es ist nicht einfach durchzuführen und vor einer Vielzahl von Personalentscheidungen, insbesondere bei krankheitsbedingten Kündigungen, unerlässlich. Für die Versetzung von der Nachtschicht in die Wechselschicht ist aber kein BEM erforderlich. Trotzdem haben Sie in aller Regel als Personalrat ein Mitspracherecht. Machen Sie sich für Ihre Kolleginnen und Kollegen stark.

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