24.07.2018

Der Wiedereinstellungsanspruch

Die Grundsätze über den Wiedereinstellungsanspruch nach einer Kündigung gelten laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht in den Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung findet, insbesondere also nicht in Kleinbetrieben (19.10.2017, Az. 8 AZR 845/15).

Ein Wiedereinstellungsanspruch nach einer Kündigung? Wann gibt es denn so etwas? Hier ist nicht der Fall gemeint, in dem ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, dagegen klagt und vor Gericht gewinnt. Es ist vielmehr der andere Fall, in dem der Arbeitnehmer nicht klagt oder vor Gericht verliert und trotzdem einen Wiedereinstellungsanspruch haben kann.

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann einem wirksam betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder

  • doch der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleibt oder
  • eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entsteht.

Ein solcher Anspruch, der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch folgt, kommt aber nur in Betracht, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit noch im bestehenden Arbeitsverhältnis, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entsteht. Der Anspruch kann daher auch gegeben sein, wenn es in diesem Zeitraum zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebs kommt. Geht der Betrieb erst nach Ende der Kündigungsfrist über, kommt ein solcher Anspruch nur in ganz großen Ausnahmefällen in Betracht.

Der Sachverhalt in Kürze

Es ging um eine Apotheke und damit um einen kündigungsrechtlichen Kleinbetrieb. Denn das KSchG findet in Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern keine Anwendung. Der Inhaber der Apotheke kündigte sämtliche Arbeitsverhältnisse, da er die Apotheke aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen wollte. Der Arbeitnehmer aus dem Fall erhob dagegen auch keine Kündigungsschutzklage.

Dann allerdings gab es doch einen Käufer, der die Apotheke und einige Angestellte übernahm. Nun wollte der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden. Deshalb verklagte er den neuen Apotheker, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags anzunehmen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Arbeitnehmer verlor die Klage. Denn der Wiedereinstellungsanspruch gilt nicht in Kleinbetrieben. Die Richter waren der Auffassung, dass mindestens das KSchG anwendbar sein müsse. Denn der Wiedereinstellungsanspruch nach einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung stellt einen Ausgleich allein dafür dar, dass eine betriebsbedingte Kündigung schon möglich ist, wenn erst lediglich die Prognose besteht, dass eine Entlassung erforderlich ist.

Fazit

Im öffentlichen Dienst wird bei allen nicht verbeamteten Kolleginnen und Kollegen weitestgehend das KSchG Anwendung finden, da bei den meisten Dienststellen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Kommt es also einmal zur betriebsbedingten Kündigung und der Arbeitsplatz entfällt dann doch nicht, kann es einen Wiedereinstellungsanspruch geben. Das sollten Sie als Personalrat im Hinterkopf behalten.

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