09.06.2017

Die Kündigung nach dem Beschäftigungsverbot

Ist es einem Arbeitgeber durch die Heimaufsicht verboten worden, eine bestimmte Altenpflegehelferin zu beschäftigen, so rechtfertigt das laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eine ordentliche personenbedingte Kündigung (9.6.2016, Az. 7 Sa 1008/15). Und das gilt in Ihrer Behörde auch für andere Arbeitnehmer genauso.

 

Eine Arbeitnehmerin war in den Bereichen Pflege sowie soziale und allgemeine Betreuung tätig. Die Aufsichtsbehörde untersagte dann dem Arbeitgeber die Beschäftigung dieser Arbeitnehmerin. In dem Bescheid heißt es wörtlich:

„Im Rahmen einer heimaufsichtlichen Prüfung wurde bekannt, dass Sie eine pflegerische Hilfskraft in Ihrer Pflegeeinrichtung beschäftigen, bei der zahlreiche schriftliche Beschwerden über ihr Verhalten gegenüber Bewohnerinnen und Bewohner vorliegen. Nach eingehender Prüfung der Sachverhalte und der vorliegenden Fakten ist diese Pflegemitarbeiterin, die als Hilfskraft beschäftigt ist, für eine pflegerische Tätigkeit sowie für eine persönliche Betreuung der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner in Ihrem Seniorenheim persönlich nicht geeignet.“

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Er sah keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit.

Die Meinung des LAG

Das Gericht bestätigte die Kündigung. Verbietet die Heimaufsicht es dem Arbeitgeber unter Strafandrohung, eine bestimmte Altenpflegehelferin mit der pflegerischen, sozialen und allgemeinen Betreuung der Heimbewohner zu beschäftigen, so rechtfertigt dies regelmäßig eine ordentliche personenbedingte Kündigung.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist, die Arbeitnehmerin mit anderen Tätigkeiten zu beschäftigen. Darauf darf sich das Beschäftigungs- verbot dann aber nicht beziehen.

Eine solche Umorganisation ist regelmäßig nur dann zumutbar, wenn sie aus objektiver Sicht nicht auf Dauer zu nennenswerten Einbußen in den Bereichen der Arbeitsökonomie und zu Unwirtschaftlichkeit führt. Das war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Fazit

Die Kündigung war rechtmäßig und die Arbeitnehmerin hat ihre Klage verloren. Regelmäßig ist die Kündigung dann möglich, wenn eine Behörde die Beschäftigung untersagt

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Halber Urlaubstag für Heilig Abend und Sylvester – Ist das möglich?

In vielen Unternehmen gibt es die Regelung, dass Arbeitnehmer an manchen Tagen einen halben Urlaubstag nehmen müssen. Schließt das Unternehmen am 24. und 31. Dezember um 12:00 Uhr, lassen sich viele Kolleginnen und Kollegen... Mehr lesen

23.10.2017
Rauswurf wegen Kinderpornos

Erst gestern hatte ich Ihnen von der Strafvollzugsbeamtin berichtet, die aus dem Dienst entfernt wurde. Ähnlich kann es Lehrern gehen, die pornographische Darstellungen von Kindern besitzen. Der Fall: Ein Lehrer ist im Jahr 1968... Mehr lesen