25.10.2016

Kein gelber Schein – was nun?

Was kann eigentlich passieren, wenn ein Arbeitnehmer einmal keinen gelben Schein vorlegt?

Personalrat aktuell: Halten sich Ihre Kollegen nicht an die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen, sollten sie aufpassen. Denn eine Verletzung der Mitteilungspflicht und der Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Und auch ein verspätetes Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sogar eine Kündigung rechtfertigen. So war es auch einem Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ergangen (30.10.2009, Az. 2 Sa 130/09): Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Arbeitnehmer fast 25 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einigen Krankheiten war er von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden, in Zukunft bereits an jedem ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Sodann kam es zu 3 krankheitsbedingten Fehlzeiten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte der Arbeitnehmer jedoch erst 2 bis 10 Tage später vor.

 

 

Es erfolgten eine mündliche Ermahnung und eine schriftliche Abmahnung. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit legte der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung erst 14 Tage später vor. Mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung kündigte daraufhin der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung und meinte, er habe schließlich die Arbeitsunfähigkeit stets telefonisch mitgeteilt.

Das sah das LAG jedoch anders: Die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Sie sehen also: Informieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen darüber, dass im Wiederholungsfall schnell eine Kündigung drohen kann!
Mit dem folgenden Merkblatt bringen Sie Ihre Kollegen auf den neuesten Stand beim Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Muster: Merkblatt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  1. Eine Arbeitsunfähigkeit hat ein Arbeitnehmer schnellstmöglich dem Dienstherrn mitzuteilen. Im Regelfall bedeutet dies noch vor der Arbeitsaufnahme.
  2. Nachdem 3.Tag, also am 4.Tag, ist dem Dienstherrn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Mit dieser Bescheinigung sieht er, dass kein unentschuldigtes Fehlen vorliegt und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
  3. Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Trotzdem können Arbeitnehmer auch auf anderem Wege ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen, beispielsweise durch ein Zeugnis des Ehepartners oder des Arztes.
  4. Arbeitnehmer dürfen trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten. Sie sind in diesem Fall auch gesetzlich versichert. Es kann nur ein Problem geben: Arbeitnehmer haben alles zu unterlassen, was einem Heilungsverlauf entgegensteht. Dazu kann auch die weitere Arbeit gehören.
  5. Der Dienstherr hat eine Fürsorgepflicht. Wirderkennbar, dass ein Arbeitnehmererkrankt ist und nicht arbeiten kann, hat er ihn nach Hause zu schicken.
  6. Will ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotzdem arbeiten, darf der Dienstherr ein ärztliches Attest verlangen, in dem die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird.
  7. Auch nach Ablauf von 6 Wochen im Krankengeldbezug sind dem Dienstherrn die weitere Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen; es sind auch weiterhin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
  8. Der Arbeitgeber darf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch am 1. Tag verlangen. Halten sich Arbeitnehmer nicht daran, können sie abgemahnt und im Wiederholungsfall sogar gekündigt werden.

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