Bei einer Kündigung ist arbeitsrechtlich einiges zu beachten, was sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wissen sollten. Erfahren Sie hier, wann eine Kündigung wirksam wird und was bei der Zustellung einer Kündigung ausschlaggebend ist.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch schriftlich erfolgen, wobei die elektronische Form ausgeschlossen wird. Das bedeutet: Eine Kündigung per E-Mail ist grundsätzlich nicht möglich. Dasselbe gilt für Kündigungen per SMS, WhatsApp, Facebook Messenger und sonstige Nachrichten, die elektronisch übermittelt werden. Neben der Schriftform ist eine weitere Bedingung für die Gültigkeit einer Kündigung, dass der Empfänger ein Originaldokument mit Unterschrift enthält. Insofern ist auch eine Kündigung per Fax nicht möglich und unzulässig.
Im Zweifelsfall kann es zu einer Kündigungsschutzklage kommen, in der das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung beurteilt. Ist eine Kündigung unwirksam, kann ein gekündigter Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die gängigste Form der Zustellung einer wirksamen Kündigung ist immer noch der Postweg. Streitpunkt ist jedoch häufig, wann ein Kündigungsschreiben als zugestellt gilt (§ 130 Abs. 1 S.1 BGB). Im Regelfall ist dies der Werktag, an dem der Brief beim Empfänger eingeworfen wird. Leider ist im Gesetz nicht konkret benannt, bis zu welcher Uhrzeit der Briefkasten kontrolliert werden muss. Wird ein Brief erst spät am Tag zugestellt, muss im Streitfall ein Arbeitsgericht entscheiden, welches Zustellungsdatum gilt. An Sonntagen muss der Briefkasten einem Urteil von 2015 zufolge gar nicht geleert werden (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15).
Das Zustellungsdatum einer Kündigung regelt die weiteren Fristen. Je nach Vertragsvereinbarung lässt sich daraus ableiten, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung eintritt. Außerdem beginnt die dreiwöchige Frist für eine eventuelle Kündigungsschutzklage ab diesem Datum. Bitte beachten Sie hierbei, dass es keine Rolle spielt, wann ein Kündigungsschreiben tatsächlich aus dem Briefkasten geholt wird, beispielsweise wenn der Empfänger seinen Briefkasten tagelang nicht leert, beispielsweise wenn er sich im Urlaub befindet. Entscheidend ist hierbei immer, wann ein Schreiben im juristischen Sinne als zugestellt gilt (s.o.).
Wurde im Arbeitsvertrag keine klare Regelung zur Kündigungsfrist getroffen, gelten die gesetzlichen Fristen.
Die Kündigungsfristen können im öffentlichen Dienst anders ausfallen als in der freien Wirtschaft.
Als Kündigungsfrist wird der Zeitraum zwischen dem Zustellungsdatum und dem Tag, an dem eine Kündigung wirksam wird, bezeichnet. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber ändert sich die Frist abhängig von der Dauer der Beschäftigung. Bei schwierigen Kündigungsfällen kann auch der Betriebsrat hinzugezogen werden. Ist ein Mitarbeiter länger im Unternehmen, verlängert sich auch seine Kündigungsfrist. Bei Kündigung seitens des Arbeitnehmers betrögt die Kündigungsfrist nach der Probezeit unabhängig von der Betriebszugehörigkeit immer 4 Wochen. Unter Einhaltung der Frist, ist es übrigens auch möglich, die Kündigung bereits Monate vor dem geplanten Kündigungstermin zuzustellen.
Gesetzliche Kündigungsfristen des Arbeitgebers
Betriebszugehörigkeit | Gesetzl. Kündigungsfrist (Arbeitgeber) | Frist gültig |
bis zu 6 Monate (Probezeit) | 14 Tage | sofort ab Erhalt der Kündigung |
7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen (28 Tage) | zum 15. oder Ende des Monats |
ab 2 Jahren | 1 Monat | zum Ende des Monats |
ab 5 Jahren | 2 Monate | zum Ende des Monats |
ab 8 Jahren | 3 Monate | zum Ende des Monats |
ab 10 Jahren | 4 Monate | zum Ende des Monats |
ab 12 Jahren | 5 Monate | zum Ende des Monats |
ab 15 Jahren | 6 Monate | zum Ende des Monats |
ab 20 Jahren | 7 Monate | zum Ende des Monats |
Gesetzliche Kündigungsfristen des Arbeitnehmers
Betriebszugehörigkeit | Gesetzl. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer) | Frist gültig |
bis zu 6 Monate (Probezeit) | 14 Tage | sofort ab Erhalt der Kündigung |
ab 7 Monate | 4 Wochen (28 Tage) | zum 15. oder Ende des Monats |