30.05.2017

Kündigung? So reagieren Sie richtig

Als Personalrat müssen Sie vor jeder Kündigung beteiligt werden. Dies gilt erst recht für die Kündigung schwerbehinderter Menschen, § 79 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Eine Kündigung ohne Ihre Beteiligung ist unwirksam (§ 79 Abs. 4 BPersVG).

Ihr Dienstherr muss Ihnen dabei die aus seiner Sicht tragenden Gründe für die Kündigung mitteilen, sodass Sie ohne eigene Nachforschungen deren Berechtigung prüfen können. Nachfassen sollten Sie vor allem, wenn wegen der Schwerbehinderung gekündigt wird. Anhaltspunkte sind: Der Dienstherr kündigt wegen mangelnder Leistung oder wegen erheblicher Krankheits- und Ausfallzeiten.

In diesen Fällen sollten Sie Ihre Dienststellenleitung insbesondere mit den folgenden Fragen „ärgern“:

Übersicht: Kündigung wegen Schwerbehinderung prüfen

Hat Ihr Dienstherr geprüft, ob …

Ja

Nein

 … es einen anderen freien, leidensgerechten Arbeitsplatz gibt?

 

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… der mangelnden Leistung durch Schulungen und Fortbildungen entgegengewirkt werden kann?

 

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… die Möglichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements besteht?

 

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… man nicht den Arbeitsplatz mit zumutbaren Mitteln behindertengerecht machen kann?

 

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 … ob er den Leistungsabfall nicht durch Überforderung des Mitarbeiters selbst herbeigeführt hat?

 

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Und denken Sie daran: Das Integrationsamt muss der Kündigung zustimmen. Um sich aber ein abschließendes Bild zu machen, wird das Amt Ihre Stellungnahme einholen.

Tipp:
Wie Ihre Stellungnahme aussehen kann, lesen Sie nebenstehend im Spaltentext! Passen Sie das Muster einfach an Ihren Einzelfall und an die Gegebenheiten in Ihrer Dienststelle an!

Daraus folgt für Sie nur eins: Sind Kolleginnen oder Kollegen häufig krank oder besteht auch nur die leiseste Vermutung, dass eine Schwerbehinderung vorliegen könnte, sollten Sie ihnen immer dazu raten, einen Antrag auf Feststellung der Behinderung beim Versorgungsamt zu stellen, um sich den besonderen Kündigungsschutz zu sichern!
Prüfen Sie als Erstes, ob Ihr Dienstherr die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt eingeholt hat. Hat er das nicht, sollten Sie Ihre Zustimmung zunächst verweigern.
Auch die Schwerbehindertenvertretung muss vor einer Kündigung gehört werden. Unterlässt Ihr Dienstherr dies, wird die Kündigung aber nicht unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat eben weniger Rechte als Sie als Personalrat.

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