01.08.2017

Kündigung wegen Auslandserkrankung vermeiden

Die Hauptreisezeit steht vor der Tür und damit auch eine Gefahr: die Erkrankung im Urlaub. Es ist sehr wichtig, dass sich Ihre Kollegen dann richtig verhalten, um keine Abmahnung oder gar die Kündigung zu kassieren. Doch was müssen Sie eigentlich tun, wenn Sie im Urlaub erkranken? Wir verraten es Ihnen in diesem Beitrag.

 

 

Alles wie immer

Erkrankt einer Ihrer Kollegen während der Urlaubszeit im Inland, dann gelten die gleichen Pflichten, wie wenn er außerhalb der Urlaubszeit, also in der normalen Arbeitszeit, erkrankt wäre.

Das heißt: Der Mitarbeiter muss seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und für den Fall, dass er länger als 3 Tage erkrankt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegen.

Die Pflichtenlage der Mitarbeiter ist teilweise anders, wenn sich ein Kollege zum Zeitpunkt der Erkrankung im Ausland aufhält. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob er dort gerade arbeitet oder Urlaub macht.

Anzeigepflicht besteht auch im Ausland

Der Arbeitnehmer muss der Dienststellenleitung die Erkrankung im Ausland und deren voraussichtliche Dauer anzeigen. Und zwar unverzüglich, also so schnell wie möglich! Rufen Sie Ihre Dienststellenleitung an oder schicken Sie ihr eine E-Mail. Bis aus Ägypten oder Australien ein Brief in Deutschland ankommt, vergeht zu viel Zeit – Sie haben dann evtl. schon gegen Ihre Anzeigepflicht verstoßen.

Informieren Sie Ihre Kollegen auch darüber, an wen in der Dienststelle die Krankmeldung zu richten ist. Etwa mit diesem Aushang:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir alle haben uns unseren Urlaub redlich verdient.

Wir möchten Sie aber auf Folgendes aufmerksam machen: Erkranken Sie im Urlaub, dann sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Richten Sie die Anzeige bitte telefonisch, per Fax oder E-Mail an Herrn Schmidt (Tel.: …, Fax: …, E-Mail: …). Teilen Sie ihm dabei gleichzeitig Ihre Urlaubsadresse bzw. Erreichbarkeit mit, lassen Sie ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen und informieren Sie ihn über Ihre etwaige außerplanmäßige Rückkehr.

Richten Sie die gleichen Meldungen auch an Ihre Krankenkasse.

Wir wünschen Ihnen einen schönen, erholsamen Urlaub und vor allem: Bleiben Sie gesund!

Ort, Datum, Unterschriften

Wo sind Sie zu erreichen?

Ihr Kollege muss Ihrer Dienststellenleitung – zumindest wenn er im Ausland erkrankt – auch seine Kontaktdaten hinterlassen, das heißt, wo er am Aufenthaltsort bzw. im Krankenhaus erreichbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Damit soll der Dienststellenleitung die Gelegenheit gegeben werden, die Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers ggf. überprüfen zu lassen. Nur äußerst selten machen Arbeitgeber aber von dieser Möglichkeit Gebrauch. Allerdings ist es grundsätzlich Sache der Dienststellenleitung, nach der Adresse am Aufenthaltsort zu fragen, wenn sie telefonisch über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet wird.

Ihr Kollege ist außerdem verpflichtet, die angesprochenen Meldungen auch gegenüber seiner Krankenkasse zu machen.

Bescheinigung nicht vergessen

Was viele Mitarbeiter ebenfalls nicht wissen: Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachweisen. Einer ausländischen AU kommt dabei derselbe Beweiswert zu wie einer deutschen.

Legen Sie die AU immer vor. Denn kommen Sie hier in Verzug, dann kann Ihre Dienststellenleitung die Entgeltfortzahlung zurückhalten. Sie stehen dann da, krank, weit weg von daheim und ohne Geld.

Nachweispflicht

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer am folgenden Arbeitstag grundsätzlich eine ärztliche AU vorlegen, aus der die voraussichtliche weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht und in der die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenkasse vermerkt ist. Zudem muss der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der AU zunächst angegeben wurde.

Das gilt auch bei einem Auslandsaufenthalt. Allerdings muss die ausländische AU erkennen lassen, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung im medizinischen Sinne und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung unterschieden hat.

Kontrollieren Sie, dass er nicht nur schreibt „grippekrank“, sondern „arbeitsunfähig von … bis …“. Dann hat eine von dem ausländischen Arzt ausgestellte AU den gleichen Beweiswert wie eine deutsche. Zudem muss der Arbeitnehmer auch bei einem Auslandsaufenthalt seiner gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nachweisen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt dauert.

Der ausländische Versicherungsträger muss dann unverzüglich – die deutsche Krankenkasse über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren. Die deutsche Krankenkasse wird ihrerseits den Arbeitgeber ihres Mitglieds benachrichtigen.

Urlaub verfällt nicht

Bei einer Erkrankung im Ausland, insbesondere während des Urlaubs, kann Ihr Kollege den Urlaub nachholen, denn der Urlaub während der Krankheit verfällt nicht (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Mitarbeiter seine Erkrankung durch eine AU nachweist.

Der Erholungsurlaub verlängert sich aber nicht automatisch um die durch Krankheit ausgefallenen Tage und der Arbeitnehmer ist auch nicht zur eigenmächtigen Verlängerung des Urlaubs berechtigt.

Muss der Mitarbeiter während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubs ein krankes Kind pflegen, bleibt sein Urlaubsanspruch jedoch nicht erhalten. § 9 BUrlG ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (Arbeitsgericht Berlin, 17.6.2010, Az. 2 Ca 1648/10). Erkrankt Ihr Arbeitnehmer vor Beginn des Urlaubs und kann er diesen deshalb nicht antreten, ist der Urlaub nicht verbraucht, sondern muss zwischen ihm und Ihrer Dienststellenleitung neu festgelegt werden.

Kündigung möglich oder nicht?

War die Kündigung des Mitarbeiters nun berechtigt oder nicht? Er hatte vergessen, die AU vorzulegen, und ihm sollte deswegen fristlos gekündigt werden. Ich kann hier gleich Entwarnung geben – die Kündigung ist vom Tisch, mein Mandant und seine Dienststellenleitung haben sich geeinigt. Wir hatten aber auch gute Argumente:

Eine außerordentliche – hier verhaltensbedingte – Kündigung ist wegen der Nichtvorlage der AU grundsätzlich nicht möglich, zumindest nicht beim 1. Mal. Ihre Dienststellenleitung muss den Arbeitnehmer vielmehr zunächst abmahnen. Im Wiederholungsfall ist dann eine Kündigung möglich.

Allerdings ist eine außerordentliche Kündigung dann immer noch problematisch. Denn hier ist keine Hauptleistungspflicht betroffen, sondern nur eine Nebenpflicht. Bei mehrfachem Verstoß sieht die Sache allerdings anders aus.

AU schon am 1. Tag

Die meisten Dienstherren denken dann daran, dass sie von Blaumachern die AU früher als am 4. Tag verlangen können, z. B. schon am 1. Tag der Krankheit. Dann wird es sich so mancher Arbeitnehmer überlegen blauzumachen. Schließlich muss er dann gleich zum Arzt gehen und ihm eine Geschichte auftischen. Da gibt es bei manchem doch eine Hemmschwelle.

Sprechen Sie mit Ihren Kollegen

Ferienzeit ist immer. Sommerferien sind bald, dann Herbstferien und darauf folgen die Weihnachtsferien und auch in den kurzen Ferien fährt der eine oder andere weit weg. Bei allen diesen Gelegenheiten laufen Ihre Kollegen Gefahr, Fehler zu begehen, die Abmahnungen etc. nach sich ziehen können. Das muss nicht sein.

Also: Sprechen Sie mit Ihren Kollegen und fordern Sie diese auf, sich auch im Urlaub in jedem Fall „entgeltfortzahlungskonform“ zu verhalten. Dann muss nach dem Urlaub nämlich auch nicht gestritten werden

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