14.08.2018

Rassismus ist ein Kündigungsgrund – auch wenn er „nur“ privat gelebt wird

Schade, dass gerade die neuen Bundesländer immer wieder mit Rechtsradikalismus in die Schlagzeilen kommen. Das ist immerhin der Teil Deutschlands, der jahrzehntelang unter einem radikalen, menschenverachtenden System gelitten hat. Arbeitsrechtlich folgt auf Radikalismus die Kündigung – und das ist auch gut so (Sächsisches Landesarbeitsgericht, 27.2.2018, Az. 1 Sa 515/17).

Ein Arbeitnehmer, Jahrgang 1968, ist seit 1992 bei einem 100%igen Tochterunternehmen der Stadt als Straßenbahnfahrer und seit September 2009 als Gleisbauarbeiter beschäftigt.

Der Arbeitnehmer hat auch einen Facebook-Account. Dort hat er angegeben, dass er Straßenbahnfahrer ist, seinen Arbeitgeber benannt und ein Profilbild mit Dienstkleidung gewählt.

Unter seinem Namen und mit seinem Bild in Uniform veröffentlichte er Beiträge auch auf der Seite der rechtsextremistischen und gewaltorientierten Partei „Der III. Weg“.

Konkret postete er das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase. In der Sprechblase stand: „Achmed, ich bin schwanger.“ Der Arbeitgeber wurde informiert und auch in der Tagespresse konnte man den Bericht „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“ lesen.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht: Sein Posting sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, es handle sich um Satire. Zudem habe er seinen Facebook-Account gelöscht.

Menschenverachtung ist keine Satire

Der Arbeitnehmer scheiterte. Das gepostete Foto stellt eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe dar, nämlich der Türkinnen und Türken.

Achmed heißen viele türkische Männer. Auf dem Bild wird mit Achmed ein türkischer Mann angesprochen, der Sodomie betreibt. Dabei handelt es sich um Schmähkritik, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Zudem hatte der Arbeitnehmer das Foto auf der Seite einer rechtsradikalen Gruppierung gepostet – schon allein deswegen konnte man davon ausgehen, dass er das Foto als grobe Beleidigung und nicht als Witz verstanden wissen wollte.

Durch dieses Verhalten ist eindeutig das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, seinen guten Ruf zu wahren, beeinträchtigt worden. Schließlich ergibt sich durch das Profilfoto des Arbeitnehmers ein konkreter Bezug zur Arbeit.

Es könnte daher angenommen werden, der Arbeitgeber würde radikale Tendenzen gutheißen. Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich.

Fazit

Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. In Fällen wie dem vorliegenden können Sie allerdings der Kündigung nur zustimmen. Denn eines muss klar sein: Radikalismus – egal, aus welcher Richtung – wird bei uns nicht geduldet!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Welche Fristen sind im Fall einer Kündigung zu beachten?

Kommt es zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Je nach Art der Kündigung kommen unterschiedliche Fristen in Betracht. Neben den gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB sollten Sie... Mehr lesen

23.10.2017
Passwortgeschützter PC – E-Mails lesen

„Eine Kollegin hat während meines Urlaubs an meinem passwortgeschützten Rechner E-Mails gelesen. Ist dies zulässig oder verstößt es gegen das Briefgeheimnis?“  Mehr lesen