Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden mit Diensthandys ausgestattet. Ist das auch bei Ihnen der Fall, dann ist es wichtig zu wissen, was Sie mit dem Handy alles anstellen dürfen und was nicht. Regeln Sie dies doch einfach mit der folgenden Dienstvereinbarung:
Dienstvereinbarung: Mobilfunkgeräte
Zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat wird die folgende Dienstvereinbarung über die Überlassung und Nutzung bestehender und zukünftiger Mobilfunkkomponenten geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 2 Bestandsverzeichnis
Alle in der Dienststelle befindlichen Mobilfunkkomponenten werden in einem Bestandsverzeichnis aufgelistet. In diesem Bestandsverzeichnis sind zumindest Angaben über
§ 3 Verkehrssicherheit
Alle Mobilfunkkomponenten in Dienstfahrzeugen werden mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet. Während der Fahrt ist nur die Gesprächsannahme gestattet.
§ 4 Gesundheitsschutz
Um eine Gefährdung der Gesundheit durch Strahlung zu vermeiden, gelten folgende Grundsätze: Die Sende- und Empfangseinrichtung der Mobilfunkkomponenten ist mit dem maximal möglichen Abstand zum Nutzer zu installieren. Es werden nur Geräte nach dem neuesten Stand erworben. Alle Mitarbeiter werden über die Gefahren von Funk- und elektromagnetischen Wellen aufgeklärt und erhalten eine entsprechende Sicherheitsunterweisung.
§ 5 Datenschutz
Die Gebührenabrechnungen für Mobiltelefone erfolgen nur über den Netzbetreiber. Es sind lediglich die verbrauchten Telefoneinheiten erkennbar. Weitere Datenerfassungen finden nicht statt.
§ 6 E-Mail/Internet
E-Mail- und Internetnutzung über das Diensthandy sind nur zu dienstlichen Zwecken zulässig, dies auch nur dann, wenn der Mitarbeiter keine Gelegenheit hat, an seinen Dienst-PC zu gelangen. Im Urlaub ist die E-Mail- und Internetnutzung vom Dienst- handy aus insgesamt untersagt.
§ 7 Organisatorische Maßnahmen
Die Nutzer der Mobilfunkkomponenten halten ihr Gerät für die Dauer des Arbeitstages einsatzbereit. Nach der regulären Arbeitszeit kann das Handy abgeschaltet werden. Bei Verlust oder Beschädigung der Anlage entstehen dem Nutzer keine Kosten. Privatgespräche über das Mobiltelefon sind nicht gestattet.
§ 8 Schlussregelungen
Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Im Fall der Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen entsprechenden Vereinbarung nach.
Ort, Datum
Unterschriften