Schützenhilfe kommt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem brandneuen Urteil in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung. Der Tenor: Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (BAG, 19.5.2009, Az. 9 AZR 241/08).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Casinos. In einem Teil des Spielsaals wurde geraucht, im anderen nicht. Der Mitarbeiter wollte einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Arbeitgeber haben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsstättenverordnung nach dem Urteil ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Dies allerdings nur, wenn Erforderlichkeit besteht.
Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit schützen.Schützenhilfe kommt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem brandneuen Urteil in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung. Der Tenor: haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (BAG, 19.5.2009, Az. 9 AZR 241/08).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Casinos. In einem Teil des Spielsaals wurde geraucht, im anderen nicht. Der Mitarbeiter wollte einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Arbeitgeber haben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsstättenverordnung nach dem Urteil ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Dies allerdings nur, wenn Erforderlichkeit besteht.
Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit schützen.
Das Problem: Kann man einem erwachsenen Menschen verbieten zu rauchen? Nein. Deswegen muss das Rauchverbot auch verhältnismäßig sein.
Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss die Belange des Betriebs sowie der Raucher und Nichtraucher gegeneinander abwägen.
Beispiel: Ein Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände (einschließlich der Freiflächen) lässt sich kaum allein auf den Gesundheitsschutz der Nichtraucher stützen. Hier müssten noch andere Gründe hinzutreten, etwa:
Als Betriebsrat bestimmen Sie in Sachen Rauchverbot mit, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach dem neuen Urteil können Sie nun einen umfassenden Nichtraucherschutz verlangen. Und möchte Ihr Arbeitgeber ein Rauchverbot durchsetzen, dann geht dies nicht ohne Ihre Zustimmung.
Bevor Sie Forderungen zum Nichtraucherschutz stellen, sollten Sie prüfen, ob Sie überhaupt tätig werden müssen. Dies können Sie mit folgender Checkliste:
Treten Sie auch an den Arbeitgeber heran. Gemeinsam wenden Sie sich dann an die Raucher in Ihrem Betrieb.
Starten Sie doch eine Art Spiel: Jeder Raucher, der aufhören will, soll sein „Zigarettengeld“ in einer Spardose sammeln. Beim nächsten Betriebsausflug können die Ersparnisse dann „auf den Kopf gehauen werden“! So hat jeder was davon! Der eine Kollege lebt gesünder, die anderen Kollegen bekommen auf dem Ausflug was umsonst und ganz nebenbei tut man was fürs Arbeitsklima und stärkt den Zusammenhalt in der Belegschaft.