10.08.2011

Arbeitsstättenverordnung: Jetzt können Sie ein totales Rauchverbot fordern

Schützenhilfe kommt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem brandneuen Urteil in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung. Der Tenor: Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (BAG, 19.5.2009, Az. 9 AZR 241/08).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Casinos. In einem Teil des Spielsaals wurde geraucht, im anderen nicht. Der Mitarbeiter wollte einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Der Arbeitnehmer gewann aufgrund der Arbeitsstättenverordnung

Arbeitgeber haben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsstättenverordnung nach dem Urteil ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Dies allerdings nur, wenn Erforderlichkeit besteht.

Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit schützen.Schützenhilfe kommt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem brandneuen Urteil in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung. Der Tenor: haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (BAG, 19.5.2009, Az. 9 AZR 241/08).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Casinos. In einem Teil des Spielsaals wurde geraucht, im anderen nicht. Der Mitarbeiter wollte einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Der Arbeitnehmer gewann aufgrund der Arbeitsstättenverordnung

Arbeitgeber haben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsstättenverordnung nach dem Urteil ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Dies allerdings nur, wenn Erforderlichkeit besteht.

Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit schützen.

Fazit: Die BAG-Richter machen in ihrer Entscheidung noch einmal unmissverständlich deutlich, dass die Gesundheit am Arbeitsplatz eindeutig Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen hat. Im Klartext:
  1. Ihr Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer vor den Folgen des Rauchens (= Passivrauchen) schützen.
  2. Er muss einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch hin einen rauchfreien Arbeitsplatz zuweisen (im Urteilsfall ging es um einen Tisch-Chef im Spielsaal, der sich durch den Rauch aus der angrenzenden Bar belästigt fühlte).
  3. Es unterliegt nicht dem Ermessensspielraum Ihres Arbeitgebers, ob bei Ihnen geraucht werden darf oder nicht. Arbeitnehmer haben immer ein Anrecht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Das Problem: Kann man einem erwachsenen Menschen verbieten zu rauchen? Nein. Deswegen muss das Rauchverbot auch verhältnismäßig sein.

Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss die Belange des Betriebs sowie der Raucher und Nichtraucher gegeneinander abwägen.

Beispiel: Ein Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände (einschließlich der Freiflächen) lässt sich kaum allein auf den Gesundheitsschutz der Nichtraucher stützen. Hier müssten noch andere Gründe hinzutreten, etwa:

  • Sicherheitsgründe
  • Arbeitsschutzgründe
  • Hygienegründe
  • Vermeidung der Belästigung von Kunden

Sie als Betriebsrat bestimmen mit

Als Betriebsrat bestimmen Sie in Sachen Rauchverbot mit, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach dem neuen Urteil können Sie nun einen umfassenden Nichtraucherschutz verlangen. Und möchte Ihr Arbeitgeber ein Rauchverbot durchsetzen, dann geht dies nicht ohne Ihre Zustimmung.

Tipp: Schießen auch Sie nicht über das Ziel hinaus. Es gilt, die Interessen aller Arbeitnehmer unter einen Hut zu bringen. Wie wäre es mit einem Nichtraucherraum? Eine Raucherecke und Rauchverbot – das muss machbar sein!

Hier müssen Sie als Betriebsrat handeln

Bevor Sie Forderungen zum Nichtraucherschutz stellen, sollten Sie prüfen, ob Sie überhaupt tätig werden müssen. Dies können Sie mit folgender Checkliste:

Treten Sie auch an den Arbeitgeber heran. Gemeinsam wenden Sie sich dann an die Raucher in Ihrem Betrieb.

  • Erläutern Sie diesen nochmals die Gefahren des Rauchens – für sich, aber auch für die Passivraucher.
  • Wenden Sie sich dann gemeinsam an die Krankenkassen – diese bieten oft staatlich geförderte Raucherentwöhnungskurse an.

Starten Sie doch eine Art Spiel: Jeder Raucher, der aufhören will, soll sein „Zigarettengeld“ in einer Spardose sammeln. Beim nächsten Betriebsausflug können die Ersparnisse dann „auf den Kopf gehauen werden“! So hat jeder was davon! Der eine Kollege lebt gesünder, die anderen Kollegen bekommen auf dem Ausflug was umsonst und ganz nebenbei tut man was fürs Arbeitsklima und stärkt den Zusammenhalt in der Belegschaft.

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