26.05.2017

Personalratsrechte außerhalb des BPersVG

Ihre Mitbestimmungsrechte sind vor allen Dingen im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt, dort insbesondere in den §§ 75 ff. BPersVG. Daneben gibt es aber eine Vielzahl weiterer Normen, die Sie als Personalrat ansprechen und die Sie deshalb kennen sollten. In diesem Beitrag zählen wir Ihnen einige auf.

 

 

Hinweis: Legen Sie sich die Übersicht immer griffbereit hin, dann können Sie schnell überblicken, ob und aus welcher Norm Sie ein Mitspracherecht herleiten können.

Übersicht: Dank dieser Regelungen dürfen Sie mitreden

  • § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Bei der Beschwerdestelle nach § 13 AGG dürfen Sie mitreden.
  • § 17 AGG: Nach § 17 AGG sind Sie aufgefordert, mit Ihrer Dienststellenleitung das AGG zu verwirklichen.
  • § 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Werden bei Ihnen Zeitarbeiter eingesetzt, dann sind Sie zu beteiligen, und zwar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
  • § 173 Sozialgesetzbuch (SGB) III: Zeigt Ihr Dienstherr Kurzarbeit an, hat er Ihre Stellungnahme beizufügen. Außerdem kann die Anzeige der Kurzarbeit nur von Ihnen oder Ihrem Dienstherrn vorgenommen werden.
  • § 312 SGB III: Behauptet ein Arbeitnehmer, dass er durch einen Arbeitskampf beschäftigungslos ist, hat er einem Antrag auf Entgeltersatz bei der Agentur für Arbeit Ihre Stellungnahme beizufügen. Diese müssen Sie als Personalrat abgeben.
  • § 22 Abs. 1 SGB VII: Sicherheitsbeauftragte sind auch unter Ihrer Beteiligung zu bestimmen.
  • § 193 SGB VII: Eine Unfallanzeige in Ihrer Dienststelle müssen Sie mit unterzeichnen.
  • § 87 SGB IX: Bei der Kündigung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen benötigt Ihre Dienststellenleitung die Zustimmung des Integrationsamts. Dieses kann von Ihnen eine Stellungnahme einholen.
  • § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz: Amtsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Ihrer Zustimmung zu bestellen.
  • § 20 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Ihre Dienststellenleitung muss Sie über die befristet Beschäftigten in Ihrer Dienststelle und deren Anteil an der Gesamtbelegschaft informieren.

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