27.06.2017

„Pflichten gegenüber schwerbehinderten Kollegen?“

Frage: Wir wollten Sie einfach mal ganz grundsätzlich fragen, welche besonderen Pflichten wir gegenüber unseren schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen haben. Können Sie uns hier weiterhelfen?

 

Folgende Pflichten haben Sie als Personalvertretung gegenüber schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen:

Ganz allgemein lässt sich Ihre Aufgabe als Personalrat so formulieren: Sie haben darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Aber was bedeutet dies nun genau, bezogen auf Ihre schwerbehinderten Kollegen? Hier treffen Sie im Wesentlichen 2 verschiedene Pflichten:

  1. eine Überwachungspflicht gegenüber dem Dienstherrn und
  2. eine Förderungspflicht gegenüber den Kollegen.

1. Überwachungspflicht

Den größten Teil Ihrer Arbeit dürfte die Überwachungspflicht ausmachen. Ihr Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat bezüglich seiner schwerbehinderten Mitarbeiter eine Fülle an Pflichten. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass er diesen auch nachkommt, etwa

  • der Beschäftigungspflicht nach §§ 71, 72 Sozialgesetzbuch (SGB) IX; ab einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von 20 müssen 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden bzw. werden Arbeitgeber, die dem nicht nachkommen, zur Kasse gebeten,
  • der Förderung des beruflichen Fortkommens Ihrer Kollegen,
  • der schwerbehindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation, § 81 SGB IX,
  • im öffentlichen Dienst noch zusätzlich: der frühzeitigen Meldung frei werdender Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit; hier wird dann geprüft, ob es geeignete schwerbehinderte Kandidaten für die Stellen gibt, und
  • der regelmäßigen Einladung Schwerbehinderter zum Vorstellungsgespräch, § 82 SGB IX.

Stellen Sie diesbezüglich Mängel fest, dann müssen Sie handeln und Ihren Dienstherrn auffordern, sein Verhalten zu ändern. Um Ihrer Forderung etwas Nachdruck zu verleihen, können Sie mit dem Hinweis argumentieren, dass bei Verstößen gegen die genannten Pflichten im Einzelfall ein Bußgeld von bis zu 10.000 € fällig wird.

2. Förderungspflicht, § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 Bundespersonalvertretungsgesetz

Neben der Überwachung Ihres Arbeitgebers gehört es zu Ihren allgemeinen Aufgaben,

  • zum einen die Eingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter sowie deren berufliches Fortkommen zu fördern,
  • zum anderen aber auch entsprechende Maßnahmen bei Ihrer Dienststelle zu beantragen.

Denken Sie nicht zu kompliziert: Fortbildung und Barrierefreiheit, das sind die Hauptstichwörter. Durch die Fortbildungen bleiben die Schwerbehinderten konkurrenzfähig und können ggf. ihr körperliches Manko ausgleichen. Und Barrierefreiheit: Was integriert mehr als die Möglichkeit, selbstständig in alle Räumlichkeiten der Dienststelle gelangen zu können

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