27.05.2016

Schwerbehinderte Bewerber müssen bei Stellenbesetzungen berücksichtigt werden

Wird bei Ihnen im Betrieb eine Stelle neu ausgeschrieben, dann muss Ihr Arbeitgeber prüfen, ob er diese Stelle mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzen kann. Er muss hierzu frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, damit diese ihm auch geeignete schwerbehinderte Bewerber vorschlagen kann, § 81 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Werden diese Pflichten missachtet, dann kann das finanzielle Folgen für Ihren Arbeitgeber haben.

Der im fogenden Artikel spielt zwar im öffentlichen Dienst, die Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen werden aber sehr schön deutlich:

Wird bei Ihnen im Betrieb eine Stelle neu ausgeschrieben, dann muss Ihr Arbeitgeber prüfen, ob er diese Stelle mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzen kann. Er muss hierzu frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, damit diese ihm auch geeignete schwerbehinderte Bewerber vorschlagen kann, § 81 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Werden diese Pflichten missachtet, dann kann das finanzielle Folgen für Ihren Arbeitgeber haben. Der folgende Fall spielt zwar im öffentlichen Dienst, die Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen werden aber sehr schön deutlich:

Ein schwerbehinderter Mensch bewarb sich auf einen Platz für ein duales Studium zum Verwaltungsinformatiker. Für die Stelle wurde eine mindestens vollwertige Fachhochschulreife gefordert, über die der Bewerber unstreitig verfügt. Außerdem wurde in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass mit der Bewerbung ein schriftlicher Eignungstest gefordert wird.

Der Bewerber nahm also an dem schriftlichen Eignungstest teil, bestand diesen aber leider nicht. Daraufhin sagte man ihm ab und lud ihn auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein.

Diese pauschale Absage sah der Bewerber als Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung an. Deshalb klagte er gegen den Dienstherrn auf Zahlung einer Entschädigung. Und er gewann, denn der Dienstherr wurde zur Zahlung von 2 Bruttomonatsgehältern verurteilt.

Begründung:
Als öffentlicher Arbeitgeber hätte der Dienstherr nach § 82 Satz 2 SGB IX die Pflicht gehabt, den schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Die gesetzliche
Regelung hat den Sinn und Zweck, schwerbehinderten Bewerbern die Gelegenheit zu geben, etwa bestehende Defizite im persönlichen Gespräch auszugleichen. Diese Einladungspflicht des Dienstherrn entfällt nur, wenn Bewerber fachlich offensichtlich ungeeignet sind.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber trotz möglicher Eignung nicht eingeladen, dann stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Dieses Indiz hatte der Dienstherr auch nicht entkräften können (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 9.9.2015, Az. 3 Sa 36/15).

Die vorgeschriebene Einladung konnte auch nicht durch den verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Anders kann dies nur sein, wenn das Bestehen des Tests nicht wie im vorliegenden Fall zum Auswahlverfahren gehört, sondern lediglich das Erfüllen der Stellenanforderung sicherstellen soll.

Pflichten sind einzuhalten
FAZIT:
Da hatte der Arbeitgeber es sich zu einfach gemacht. Als Betriebsrat sind Sie im Einstellungsverfahren zu beteiligen. § 99 Betriebsverfassungsgesetz gibt Ihnen hier ein Mitbestimmungsrecht.
Im Rahmen der Ausübung dieses Rechts können Sie ruhig nachhaken, ob Ihr Arbeitgeber geprüft hat, ob für die Stelle geeignete schwerbehinderte Menschen zur Verfügung gestanden haben.

Ihr Arbeitgeber muss nach § 81 SGB IX

  • prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können,
  • sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, die ihm geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen
    kann,
  • über eingehende Bewerbungen Schwerbehinderter mit Ihnen und der Schwerbehindertenvertretung beraten.

Tut er dies nicht und stellt er einfach so einen anderen Mitarbeiter ein, dann können und sollten Sie als Personalrat der Einstellung widersprechen.

 

Fazit_ppmWichtig:
Keine Einstellungspflicht
Es gibt aber keine Pflicht für Ihren Arbeitgeber, den vorgeschlagenen schwerbehinderten Menschen dann auch wirklich einzustellen. Ist er nicht geeignet oder gibt es bessere Bewerber, dann darf er diese natürlich auch einstellen.

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