16.05.2017

Sichern Sie das Recht auf Schulungen

Darum geht es: Viele, gerade ältere Arbeitnehmer werden entlassen, weil sie angeblich nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Dabei obliegt es Ihrem Dienstherrn, sie auf dem neuesten Stand zu halten. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, allen Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Dienststelle den gleichen Zugang zu Fort- und Weiterbildungen zu sichern und sie so wettbewerbsfähig zu halten.

 

 

Muster-Dienstvereinbarung: Aus- und Weiterbildung in der Dienststelle

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle, insbesondere auch für Auszubildende.

§ 2 Personalplanung

Bedarf an Aus- und Weiterbildung kann sich insbesondere aus der Personalplanung des Dienstherrn ergeben. Durch Stellenabbau kann Wissen verloren gehen, Stellenaufbau kann den Erwerb neuer Qualifikationen notwendig machen. Deswegen wird der Dienstherr den Personalrat über seine Personalplanung und die Notwendigkeit von Schulungen rechtzeitig informieren. Dabei hat der Dienstherr alle ihm vorliegenden Unterlagen in Kopie an den Personalrat zu geben. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, sich mit dem Personalrat über die geplanten Maßnahmen zu beraten. Der Personalrat kann jederzeit eigene Vorschläge zur Personalplanung und deren Durchführung machen.

§ 3 Beschäftigungssicherung

Der Personalrat darf dem Dienstherrn jederzeit Vorschläge zur Qualifizierung der Beschäftigten machen, um deren Beschäftigung zu sichern. Der Dienstherr hat diese Vorschläge innerhalb einer Woche zu prüfen – im Fall der Ablehnung muss er diese begründen.

§ 4 Berufsbildung

Der Dienstherr ermittelt bis 31.12. eines jeden Jahres den Berufsbildungsbedarf in der Dienststelle. Berufsbildungsbedarf ist der Bedarf an Weiterbildung der Belegschaft und der Bedarf an Ausbildung in der Dienststelle. Der Personalrat kann hierzu eigene Vorschläge machen.

§ 5 Ort der Weiterbildung

Dienstherr und Personalrat legen gemeinsam fest, welche Weiterbildungsmöglichkeiten extern erfolgen müssen und welche intern erfolgen können. Dabei sind insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter, Teilzeitler, älterer Mitarbeiter und Mitarbeiter mit familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen.

§ 6 Auswahl

Bei der Auswahl der Kandidaten für die Weiterbildung ist die Chancengleichheit der Arbeitnehmer zu wahren. Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und befristet beschäftigter Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden. Doppelschulungen sind zu vermeiden.
Die Schulungen sollen grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden.

§ 7 Ausbilder

Der Dienstherr informiert den Personalrat über die Person des Ausbilders, die die Berufsbildung durchführen soll. Der Personalrat kann der Auswahl widersprechen, wenn der Ausbilder seiner Meinung nach persönlich, fachlich, berufs- und/oder arbeitspädagogisch nicht geeignet ist. Ist der Ausbilder bereits bestellt, wird er in diesen Fällen abberufen.

§ 8 Kosten

Der Dienstherr trägt die Kosten der Schulungen.

§ 9 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Im Fall der Kündigung entfaltet sie Nachwirkung, bis eine neue Dienstvereinbarung zu diesem Thema geschlossen wurde.

Ort, Datum

Unterschriften

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