Im Köcher der betrieblichen Übung kann sich vieles befinden: freiwillige Zahlungen des Dienstgebers wie z. B. ein 14. Monatsgehalt, die Gewährung von Vergünstigungen wie etwa die Urlaubsfreistellung an bestimmten Tagen oder die Zahlung einer Jubiläumszuwendung bereits nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren. Wenn Sie diesen Beitrag gelesen haben, können Sie als MAV besser abgrenzen, wann die betriebliche Übung greift und wann nicht:
Wesen der betrieblichen Übung
Die betriebliche Übung begründet Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber seinem Dienstgeber; sie kann in allen Angelegenheiten entstehen, die vertraglich geregelt werden können, aber nicht geregelt sind.
Schnell-Übersicht: So entsteht die betriebliche Übung
Fazit: Können Sie alle vorgenannten Punkte bejahen, dann dürfen Ihre Kollegen darauf vertrauen, dass der Dienstgeber auch in Zukunft so handeln wird, wie er das in der Vergangenheit getan hat. Eine betriebliche Übung ist entstanden.
So kann eine betriebliche Übung beendet werden
Die einmal entstandene betriebliche Übung kann nicht mehr einseitig von Ihrem Dienstgeber beendet werden. Er muss also entweder einen Vertrag mit dem Kollegen hinsichtlich des Wegfalls der Vergünstigung schließen oder eine (sozial gerechtfertigte) Änderungskündigung aussprechen. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch und in der Regel vom Dienstgeber kaum zu erfüllen.
Die negative oder gegenläufige Übung wird vom Bundesarbeitsgericht seit dem Jahr 2009 nicht mehr anerkannt, um eine einmal in Gang gesetzte betriebliche Übung zu beenden. Auch durch eine Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Übung ohne Zustimmung Ihres betroffenen Kollegen nicht aufgehoben werden, da im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip gilt. Vereinfacht gesprochen bedeutet dies, dass bei mehreren vertraglichen Regelungen immer diejenige gilt, die für Ihre Kolleginnen und Kollegen am günstigsten ist.
Fazit: Besteht eine betriebliche Übung, ist es ohne Zustimmung Ihrer Kollegen kaum möglich, diese zu beenden