29.05.2017

Aktuelle Personalratsfallen

Tappt der Personalrat in eine solche Falle, kann er im schlechtesten Fall sogar aufgelöst werden. Geregelt ist dieses z. B. in § 28 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die Vorschrift regelt die Sanktionsmöglichkeiten gegen den Personalrat, seine Mitglieder und den Dienstherrn. Es geht dabei immer um grobe Pflichtverletzungen. Damit Sie in keine dieser Fallen geraten, haben wir Ihnen die größten Fallen von A bis Z zusammengestellt.

Denn nach § 28 BPersVG gilt Folgendes:
• Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Mitarbeiter oder einer Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Pflichtverletzungen beschließen.
• Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.
• Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

VON A BIS Z:

Urteilsdienst für den Personalrat - arbeitsrecht.org

Arbeitskampfmaßnahmen unterstützen
Für Arbeitskämpfe sind die Gewerkschaften zuständig. Was Ihnen in keinem Fall passieren darf, ist der Aufruf zu einem sogenannten wilden Streik, also einem rechtswidrigen Streik. Hatte sich der Dienstherr provokativ verhalten und legen Arbeitnehmer die Arbeit dann nieder, können Sie sich allerdings unter Umständen solidarisch erklären. Zu einem solchen Streik aufrufen sollten Sie jedoch niemals.

Arbeitsschutzvorschriften durch Beschlüsse missachten
Der Personalrat hat bei allen Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. Dies gilt z. B. auch bei den Gefährdungsbeurteilungen und den Unterweisungen der Arbeitnehmer.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Verstöße gegen das Arbeitnehmerschutzrecht durch den Personalrat oder die Unterstützung rechtswidriger Maßnahmen des Arbeitgebers eine Falle sind.

Dienstvereinbarungen mit eindeutigem Gesetzesverstoß abschließen
Gesetze im Arbeitsrecht sind fast immer Gesetze zum Schutze der Arbeitnehmer. Es versteht sich von selbst, dass dagegen nicht verstoßen werden sollte.

Dienstvereinbarungen zur Umgehung von Tarifverträgen abschließen
Gewerkschaften schließen Tarifverträge, um ihre und die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzusetzen. Selbst wenn der Personalrat mit einzelnen Ergebnissen in einem Tarifvertrag nicht einverstanden ist, sollte er vorsichtig sein, sich einfach darüber hinwegzusetzen. Dagegen ist ein Abweichen von einem Tarifvertrag mit Zustimmung von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband jederzeit möglich.

Diskriminierungsverbote nicht beachten
Dass der Personalrat Kolleginnen und Kollegen nicht diskriminieren sollte, ist eine Selbstverständlichkeit. Verstöße dagegen können zur Auflösung des Gremiums führen.

Nichtwahrnehmung von Rechten
Auch die Nichtwahrnehmung der aus den Personalvertretungsgesetzen zugewiesenen Rechte kann eine Falle sein.
Denn:
• Die Personalvertretungsgesetze würden bei der Untätigkeit des Personalrats ins Leere laufen.
• Da die Wahl eines neuen Personalrats unzulässig ist, solange noch ein Personalrat besteht, Neuwahlen also für die gesamte Amtszeit blockiert sind, ist § 28 BPersVG die einzige Möglichkeit, um vorzeitig die Wahl eines neuen Personalrats zu erzwingen.
• Andernfalls blieben die Arbeitnehmer faktisch für eine gesamte Amtsperiode ohne Interessenvertretung.
• Auch der Dienstherr wäre blockiert, da er zwingend auf die aktive Mitarbeit des Personalrats angewiesen ist.

Parteipolitische Betätigung vornehmen
Parteipolitik hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Insbesondere als Gremium sollten Sie sich zurückhalten.

Personalversammlungen nicht einberufen
Das Jahr ist schnell vorbei und das Durchführen einer Personalversammlung schnell vergessen. Das darf nicht passieren, denn dies kann ein Auflösungsgrund sein!
Nach dem BPersVG hat der Personalrat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Personalversammlungen ohne Einladung der Gewerkschaft durchführen
Selbstverständlich sind nach dem Gesetz zu einer Personalversammlung auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften einzuladen. Andernfalls könnte schon gar keine ordnungsgemäße Personalversammlung vorliegen.

Personalratssitzungen nicht durchführen
Eine Ihrer wichtigsten Pflichten ist es, regelmäßige Personalratssitzungen durchzuführen.

Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter unterlassen
Sie haben einen Vorsitzenden und Stellvertreter zu wählen. Andernfalls ist das Personalratsgremium nicht handlungsfähig. Das dauerhafte Unterlassen einer solchen Wahl stellt einen Auflösungsgrund dar.

Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn verweigern
Personalrat und Dienstherr sollen regelmäßig, nach dem BPersVG mindestens einmal im Monat, zu einer Besprechung zusammenkommen. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Maßnahmen des Arbeitskampfes sind unzulässig. Verweigert der Personalrat jegliche Zusammenarbeit, wäre das eine tödliche Personalratsfalle und der Personalrat könnte auf Antrag des Dienstherrn aufgelöst werden.

Die Rechtsfolgen
Die Auflösung des Personalrats geschieht durch einen rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Rechtskräftig bedeutet, dass kein Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde, gegen den Beschluss mehr möglich ist. Die Amtszeit des Personalrats ist damit beendet und der Personalrat besteht nicht mehr.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts umfasst auch die Ersatzmitglieder. Sie können also jetzt nicht die Arbeit des alten Gremiums fortsetzen. Dieses muss nunmehr neu gewählt werden. Die Wiederwahl der bisherigen Mitglieder ist dabei nicht ausgeschlossen.

Kein Kündigungsschutz
Die Auflösung des Personalrats bewirkt auch, dass die Mitglieder den besonderen Kündigungsschutz verlieren. Der nachwirkende Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen gilt ebenfalls nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Es besteht dann auch kein Versetzungsschutz mehr.
Noch nicht entschieden ist die Frage des gesetzlichen Ausschlusses der Nachwirkung des Kündigungsschutzes in den Fällen, in denen Personalratsmitglieder an den zur Auflösung führenden Pflichtwidrigkeiten nicht beteiligt waren. Für sie dürfte der nachwirkende Kündigungsschutz erhalten bleiben.

Beispiel:
Nachwirkender Kündigungsschutz
Der Personalrat beschließt als Gremium, keine Personalversammlungen mehr durchzuführen. Das Mitglied A. stimmt gegen diesen Beschluss. Nun wird der Personalrat auf Antrag der Gewerkschaft durch das Verwaltungsgericht aufgelöst. Dem Mitglied A. dürfte nachwirkender Kündigungsschutz zukommen.

Der Ausschluss aus dem Personalrat
Auch ein einzelnes Mitglied des Personalrats kann aus dem Amt ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Personalratsmitglieds setzt einen Antrag voraus. Er kann nur durch das Verwaltungsgericht geschehen. Voraussetzung ist immer eine grobe Pflichtverletzung des betreffenden Mitglieds.

Grober Pflichtverstoß
Auch beim Ausschluss einzelner Kollegen muss stets ein grober Pflichtenverstoß vorliegen. Stets muss sich der Verstoß auf das Personalratsamt beziehen. Eine persönliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers ohne jeglichen Bezug zum Personalratsamt kann nicht zum Ausschluss aus dem Personalrat führen.

Beispiele:
Hier einige sehr gefährliche Tätigkeiten als Beispiel aus der Betriebsratstätigkeit. Dort kommen Ausschlüsse häufiger vor als in Verwaltungen. Die Fälle sind jedoch 1 : 1 auf den Personalrat übertragbar.

1. Beleidigungen
Wirft ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden vor, „dass sich ‘33 schon mal so jemand an die Macht gesetzt [habe] mit solchen Methoden“, kann er aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden (Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG), 23.5.2013, Az. 9 TaBV 17/13).

2. Verletzung von Verschwiegenheitspflichten
Ein Betriebsratsvorsitzender hatte in einer Betriebsversammlung aus Bewerbungsunterlagen zitiert (LAG Düsseldorf, 9.1.2013, Az. 12 TaBV 93/12).

3. Verletzung des Datenschutzes
Ein Betriebsratsvorsitzender hatte unberechtigt auf vertrauliche innerbetriebliche Daten zurückgegriffen. Dadurch hatte er die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzt (LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12).

4. Betriebsratstätigkeit und Gewerkschaftswerbung
Ein Betriebsratsmitglied wollte nur für Mitglieder der Gewerkschaft tätig werden (LAG Köln, 15.12.2000, Az. 11 TaBV 63/00).

5. Sexuelle Belästigung
Ein Betriebsratsmitglied hatte eine Arbeitnehmerin sexuell belästigt (LAG Hessen, 11.12.2008, Az. 9 TaBV 141/08).

Anträge auf Auflösung eines Personalrats können auch jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Insbesondere bei Anträgen durch die Gewerkschaft kann ein vorheriges Gespräch mit dem Versuch einer Schlichtung sinnvoll sein.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Einkaufsgutscheine als Arbeitsentgelt

Arbeitgeber versuchen alles, um Kosten zu sparen. Jetzt wollte ein Arbeitgeber Mitarbeiter zu einer Gehaltsumwandlung zwingen. Anstelle eines Teils seines Bruttoeinkommens sollten die Mitarbeiter Einkaufsgutscheine für bestimmte... Mehr lesen

23.10.2017
Datenschutz

Der Datenschutz ist im BDSG geregelt. Personenbezogene Daten sollen so vor Missbrauch geschützt werden. Ihr Arbeitgeber darf ohne gesetzliche oder ohne Ihre Einwilligung keine Daten erheben. Dies folgt aus dem Recht auf... Mehr lesen