22.02.2019

Arbeitsunfähigkeit: Krank im Urlaub – und jetzt?

Der Winterurlaub steht kurz bevor. Ihre Kolleginnen und Kollegen sollten nun ihre Rechte und Pflichten bei einer Arbeitsunfähigkeit im Urlaub kennen. Das gilt für Sie als Personalrat natürlich ebenfalls. 

Was müssen Kolleginnen und Kollegen veranlassen, die während des Urlaubs krank werden? 

Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen 

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Dienstherrn seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Und dies gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorlegen, also spätestens am 4. Tag. Aus der Bescheinigung müssen sowohl das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit als auch deren voraussichtliche Dauer hervorgehen. 

Ihr Dienstherr kann diese Bescheinigung aber auch früher verlangen. Verlangt er das systematisch von sämtlichen Beschäftigten in Ihrer Dienststelle, haben Sie als Personalrat übrigens ein Mitbestimmungsrecht. 

Das passiert bei Erkrankung im Ausland 

Verbringen Kolleginnen und Kollegen ihren Urlaub im Ausland und erkranken dann dort, sind sie trotzdem verpflichtet, 

  • die Arbeitsunfähigkeit auch während des Urlaubs sowie 
  • deren voraussichtliche Dauer und
  • die Adresse des Urlaubsorts 

in der schnellstmöglichen Art mitzuteilen. 

Falls für die Übermittlung Kosten entstehen, hat Ihr Dienstherr diese zu tragen. Ein einfaches Telefonat ist in aller Regel jederzeit möglich. Außerdem müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. 

Die Krankenkassen können im Übrigen festlegen, dass Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen können. Dies gilt aber nicht hinsichtlich des Dienstherrn. Ihm muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt werden. 

Nach Rückkehr Krankenkasse informieren 

Kommt der erkrankte Kollege dann nach Deutschland zurück, ist er verpflichtet, Ihrem Dienstherrn und seiner gesetzlichen Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. 

Achten Sie auf die Arbeits- und Tarifverträge 

Änderungen der vorbezeichneten Regelungen können sich durch Arbeits- und Tarifverträge ergeben. Insbesondere kann darin auch eine Verkürzung der 3-Tage-Frist enthalten sein, sodass der Kollege unter Umständen bereits am ersten Tag die Arbeitsunfähigkeit nicht nur anzeigen, sondern auch nachweisen muss. 

Ohne AU drohen Sanktionen 

Bei Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) drohen Sanktionen. Halten sich Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht an die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen, sollten sie aufpassen. Eine Verletzung der Mitteilungs- und der Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann Schadenersatzansprüche des Dienstherrn nach sich ziehen. 

Und ein verspätetes Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sogar eine Kündigung rechtfertigen. So war es auch einem Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ergangen (30.10.2009, Az. 2 Sa 130/09): 

Zum Zeitpunkt der Kündigung war er fast 25 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt. Er war nach früheren Krankheiten von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden, in Zukunft bereits an jedem ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU vorzulegen. Dann kam es zu 3 krankheitsbedingten Fehlzeiten. Die AU legte der Arbeitnehmer jedoch erst 2 bis 10 Tage später vor. 

Daraufhin erfolgten eine mündliche Ermahnung und eine schriftliche Abmahnung. Für eine erneute Arbeitsunfähigkeit legte der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung erst 14 Tage später vor. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte daraufhin der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung und meinte, er habe schließlich die Arbeitsunfähigkeit stets telefonisch mitgeteilt und im Übrigen sei wegen der langen Betriebszugehörigkeit die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. 

Das Urteil: Telefonische Info reicht nicht 

Das sah das LAG Schleswig-Holstein jedoch anders: Die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Insbesondere sei die Aufforderung des Arbeitgebers auch nicht mutwillig gewesen und die Erfüllung für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar. 

Also: Informieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen darüber, dass im Wiederholungsfall schnell eine Kündigung drohen kann! 

Die Fälschung einer Bescheinigung führt zur Kündigung

In diesem Zusammenhang sollten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen nochmals auf Folgendes hinweisen: Die Fälschung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zulasten des Dienstherrn führt regelmäßig zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Leider kommen solche Fälle in der Praxis immer wieder vor. 

Die Dritthaftung 

Hat ein Kollege im Urlaub einen unverschuldeten Unfall mit einer Drittbeteiligung erlitten, kann Ihr Dienstherr bei dem Schädiger die Kosten, die ihm entstehen, geltend machen. Dafür hat der Kollege ihm sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei einem Unfall im Ausland sollte Ihr Dienstherr dann in aller Regel einen deutschsprachigen Rechtsanwalt am Urlaubsort beauftragen. 

Kontrollen im Urlaub 

Hat Ihr Dienstherr den Verdacht, dass einer Ihrer Kollegen nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, sondern tatsächlich unentschuldigt fehlt, wird er an eine Krankenkontrolle, etwa durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, einen Hausbesuch oder einen Privatdetektiv, denken. Dies ist allerdings nur in sehr eingeschränkten Fällen erlaubt, etwa wenn 

  • zahlreiche kurze Einzelerkrankungen, 
  • regelmäßige Arbeitsunfähigkeitszeiten an Montagen und Freitagen und
  • häufige Arztwechsel vorliegen, 
  • Nebentätigkeiten während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden, 
  • Erkrankungen vor, während und nach dem Urlaub liegen oder 
  • eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Anschluss an die Ablehnung eines Urlaubsantrags eingereicht wird.

Muster: Merkblatt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 

1. Eine Arbeitsunfähigkeit muss ein Arbeitnehmer schnellstmöglich dem Dienstherrn mitteilen. Im Regelfall bedeutet dies noch vor allgemeinem Arbeitsbeginn. 

2. Nach dem 3. Tag, also am 4. Tag, ist dem Dienstherrn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Mit dieser Bescheinigung sieht er, dass kein unentschuldigtes Fehlen vorliegt und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. 

3. Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Trotzdem können Arbeitnehmer auch auf anderem Wege ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen, beispielsweise durch ein Zeugnis des Ehepartners oder des Arztes. 

4. Arbeitnehmer dürfen trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten. Sie sind in diesem Fall auch gesetzlich versichert. Es kann nur ein Problem geben: Arbeitnehmer haben alles zu unterlassen, was einem Heilungsverlauf entgegensteht. Dazu kann auch die weitere Arbeit gehören. 

5. Der Dienstherr hat eine Fürsorgepflicht. Wird erkennbar, dass ein Arbeitnehmer erkrankt ist und nicht arbeiten kann, muss er ihn nach Hause schicken. 

6. Will ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotzdem arbeiten, darf der Dienstherr ein ärztliches Attest verlangen, in dem die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. § 3 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht eine solche Verpflichtung vor. 

7. Auch nach dem Ablauf von 6 Wochen sind dem Dienstherrn die weitere Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und es sind auch weiterhin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Die Kosten dafür trägt der Dienstherr. 

8. Der Dienstherr darf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch am ersten Tag verlangen. Halten sich Arbeitnehmer nicht daran, können sie abgemahnt und im Wiederholungsfall kann ihnen sogar gekündigt werden. 

Wenn Sie sich an diese 8 Regeln halten, sind Sie beim Thema Arbeitsunfähigkeit auf der sicheren Seite. Sie begeben sich nicht in Gefahr, eine Abmahnung oder sogar eine Kürzung Ihrer Entgeltfortzahlungsbezüge zu erhalten. 

Ihr Personalrat 

Keine Anrechnung von Krankheitstagen auf Urlaub 

Ihr Dienstherr darf die Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Urlaub anrechnen! Erlangen die Arbeitsschutzbehörden von einem solchen Vorgehen Kenntnis, drohen empfindliche Bußgelder! 

Fazit 

Erkrankt ein Kollege im Urlaub, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Außerdem kann er die nochmalige Gewährung des Urlaubs verlangen. Im Gegenzug ist er verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen – egal, wo er sich während des Urlaubs aufhält. 

Tipp: Merkblatt erstellen. Mit einem Merkblatt zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bringen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen schnell auf den neuesten Stand beim Thema Arbeitsunfähigkeit im Urlaub und geben Aufschluss darüber, woran im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu denken ist. Nachstehend habe ich für Sie ein Muster entworfen. 

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