19.10.2018

Diese 12 Fehler sollten Ihnen besser nicht passieren

Der Personalrat kann nach § 28 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nur aufgelöst werden, wenn er seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Die in die Gesamtverantwortung des Personalratsgremiums fallende Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Dabei ist der jeweilige Einzelfall maßgeblich. Den betrieblichen Gegebenheiten und dem Anlass der Pflichtverletzung kommt stets ein erhebliches Gewicht zu. Um eine Auflösung Ihres Gremiums zu vermeiden, finden Sie hier die wichtigsten Personalratsfallen.

 

Allein schon ein erhebliches Überschreiten der gesetzlichen Befugnisse, die zur Störung von Ordnung und Frieden in der Dienststelle führen, kann eine grobe Pflichtverletzung sein. 
Auch die wiederholte und andauernde Nichtwahrnehmung von Rechten und Befugnissen kann dazugehören. In diese Fallen sollten Sie als Personalrat nicht tappen:

Fehler 1: Arbeitskampfmaßnahmen unterstützen


Für Arbeitskämpfe sind die Gewerkschaften zuständig. Was Ihnen auf keinen Fall passieren darf, ist der Aufruf zu einem sogenannten wilden, also einem rechtswidrigen Streik. Hat sich m der Dienstherr provokativ verhalten und legen Arbeitnehmer die Arbeit dann nieder, können Sie sich allerdings unter Umständen solidarisch erklären. Zu einem solchen Streik aufrufen sollten Sie allerdings niemals.

Fehler 2: Arbeitsschutzvorschriften durch Beschlüsse missachten

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG haben Sie als Personalrat bei allen Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungs, vorschriften mitzubestimmen. Dies gilt z. B. auch bei den Gefährdungsbeurteilungen und den Unterweisungen der Arbeitnehmer.

Sie haben im gesamten Arbeitsschutzrecht ein Beteiligungsrecht, wo die Arbeitsschutzvorschriften Spielraum lassen. Ist gesetzlich festgelegt, dass eine bestimmte Maßnahme ergriffen werden muss, haben Sie dagegen keine Rechte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Verstöße gegen das Arbeitnehmer- schutzrecht durch Sie als Personalrat oder die Unterstützung rechtswidriger Maßnahmen des Dienstherrn nicht passieren dürfen.

Fehler 3: Personalratssitzungen nicht durchgeführt 


Eine Ihrer wichtigsten Pflichten ist es, regelmäßige Personalratssitzungen durchzuführen. Tun Sie dies nicht regelmäßig, kann das zur Auflösung Ihres Gremiums führen.

Fehler 4: Dienstvereinbarungen zur Umgehung von Tarifverträgen schließen

Gewerkschaften schließen Tarifverträge, um ihre und die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzuset- zen, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. Selbst wenn Sie als Personalrat mit einzelnen Ergebnissen in einem Tarifvertrag nicht einverstanden sind, sollten Sie vorsichtig sein, sich einfach darüber hinwegzusetzen. Dagegen ist ein Abweichen von einem Tarifvertrag mit Zustimmung von Gewerkschaft und Dienstherrn jederzeit möglich.

Fehler 5: Dienstvereinbarungen mit eindeutigem Gesetzesverstoß schließen

Gesetze im Arbeitsrecht sind fast immer Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer. Es versteht sich von selbst, dass dagegen nicht verstoßen werden darf und sollte.

Fehler 6: Personalversammlungen nicht einberufen

Das Jahr ist schnell vorbei und das Durchführen einer Personalversammlung schnell vergessen. Das darf nicht passieren!

Fehler 7: Personalversammlungen ohne Einladung der Gewerkschaft durchführen


Selbstverständlich sind nach dem Gesetz zu einer Personalversammlung auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften einzuladen. Andernfalls könnte schon gar keine ordnungsgemäße Personalversammlung vorliegen.

Fehler 8: Personalversammlungen ohne Einladung des Dienstherrn durchführen


Nach § 52 Abs. 2 BPersVG darf auch der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilnehmen. Folglich ist er auch einzuladen.

Fehler 9: Diskriminierungsverbote aus § 67 BPersVG nicht beachten


Dass Sie als Personalrat Kolleginnen und Kollegen nicht diskriminieren sollten, ist eine Selbstverständlichkeit. Verstöße da- gegen können zur Auflösung des Gremiums führen.

Fehler 10: Parteipolitische Betätigung in der Dienststelle


Parteipolitik hat am Arbeitsplatz nichts suchen. Insbesondere als Gremium sollten Sie sich zurückhalten.

Fehler 11: Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter unterlassen


Sie haben einen Vorsitzenden und Stellvertreter zu wählen. Andernfalls ist das Personalratsgremium nicht handlungsfähig. Das dauerhafte Unterlassen einer solchen Wahl kann einen Auflösungsgrund darstellen.

Fehler 12: Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn strikt verweigern


Personalrat und Arbeitgeber sollen nach § 66 BPersVG mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Verweigern Sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes jegliche Zusammenarbeit, könnte der Personalrat aufgelöst werden.

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