10.11.2010

Einigungsstellenvorsitz: Windhund-Prinzip gilt hier nicht

Der Fall: Arbeitgeber und Betriebsrat stritten sich gerichtlich um die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Arbeitgeber und Betriebsrat machten jeweils eigene Vorschläge. Es gab aber keine sachlichen Argumente für oder gegen einen Kandidaten.

Das Urteil: Da sich die Beteiligten nicht auf einen Vorsitzenden einigen konnten, wurde er gerichtlich bestellt. Das Gericht war dabei aber nicht an den Vorschlag eines der Beteiligten gebunden. Deshalb konnte auch das „Windhund-Prinzip“ nicht gelten. Dieses besagt, dass die Partei gewinnt, die zuerst einen personellen Vorschlag unterbreitet hat: Wegen ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Erfahrung als Vorsitzende zahlreicher Einigungsstellen wurde eine Richterin auf Vorschlag des Betriebsrats eingesetzt (LAG Berlin-Brandenburg, 4.6.2010, 6 TaBV 901/10).

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