24.05.2016

Erforderliche Personalratstätigkeit muss bezahlt werden

§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) kennen Sie sicher. Dort ist niedergelegt, dass Sie Ihr Amt als Personalrat ehrenamtlich ausüben, Ihnen dadurch aber keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Fällt also ein Teil Ihrer Arbeitszeit erforderlicher Personalratstätigkeit zum Opfer, muss der Dienstherr Ihnen trotzdem das Entgelt fortzahlen. Was aber gehört zur erforderlichen Personalratstätigkeit?

Nehmen Sie eine Abwägung vor
Als Personalrat werden Sie ja nicht automatisch von Ihrer Arbeitspflicht freigestellt. Trotzdem müssen Sie eine gewisse Dienstbefreiung erhalten, um Ihr Personalratsamt ordnungsgemäß wahrnehmen zu können (§ 46 Abs. 2 und 3 BPersVG).

Wichtig: Dabei geht die Ausübung Ihrer Personalratstätigkeit dem planmäßigen Dienst vor. Das heißt aber nicht, dass Sie immer alles stehen und liegen lassen dürfen. Vielmehr müssen Sie die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Personalratsarbeit gegeneinander abwägen. Was ist dringender? Ist eine Sache unaufschiebbar? Das muss dann zuerst erledigt werden. Ist die Personalratsaufgabe wichtiger, können Sie Ihre Arbeit erst mal ruhen lassen.

Personalratsarbeit wird während der Dienstzeit erledigt
Die meisten Personalratsaufgaben erledigen Sie während der üblichen Arbeitszeit. Für diesen Zeitraum sind Sie von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit. Allerdings müssen Sie hier nachweisbar Personalratstätigkeit verrichten.

Halten Sie sich auch immer daran! Denn: Ihr Personalratsamt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten hierfür keinen extra Lohn. Überstunden für die Personalratsarbeit erbringen Sie pro bono, selbst wenn diese einen fachlichen Hintergrund haben, wie bei Ihren Betriebsratskollegen im folgenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), der aber auf Sie als Personalrat übertragbar ist:

Eine nicht freigestellte Betriebsrätin und der Betriebsratsvorsitzende nahmen an einer gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung teil. Die Gewerkschaft stellte die Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung und übernahm die anfallenden Konferenz- und Reisekosten. Behandelt wurden unter anderem folgende Themen:

  • Berichte aus den Betriebsratsgremien zu dringenden aktuellen Problemen: Wo drückt der Schuh (besonders)?
  • Musterbetriebsvereinbarung Arbeitszeit
  • Einstellung nach § 100 Betriebsverfassungsgesetz 
Der Arbeitgeber wollte der Betriebsrätin für die ausgefallene Arbeitszeit kein Arbeitsentgelt bezahlen. Schließlich seien nur allgemeine Themen behandelt worden, ohne dass ein konkreter Bezug zum Unternehmen erkennbar sei. Somit handle es sich hierbei nicht um eine erforderliche Betriebsratstätigkeit.
    Arbeitgeber muss nicht zahlen

 

Die Betriebsrätin klagte auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts – und verlor.
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Schulung oder gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung teil, muss es zunächst eine sorgfältige Prüfung vollziehen. Es muss prüfen, ob es seine Teilnahme zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats für erforderlich halten kann. Dabei müssen die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats sowie der Belegschaft andererseits gegeneinander abgewogen werden.

Demnach lag hier keine erforderliche Betriebsratstätigkeit vor. Zum einen war nicht ersichtlich, warum 2 Betriebsratsmitglieder an der Veranstaltung teilnehmen mussten, es bestand kein konkreter Bezug zur Arbeitsstelle. Und auch ein besonderes Interesse der Betriebsrätin an der Teilnahme wurde nicht dargelegt (BAG, 21.6.2006, Az. 7 AZR 418/05).

Eine schwere Entscheidung, die Ihnen das BAG hier aufbürdet. Oder wissen Sie immer so genau, wann etwas zur erforderlichen Personalratstätigkeit gehört oder nicht? Die folgenden Punkte können Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen:

  • Wie relevant ist die Veranstaltung gerade für Sie?
  • Sind Sie mit dem Thema innerhalb des Personalrats befasst?
  • Oder sind Sie das erste Mal Mitglied im Personalrat und müssen noch „eingenordet“ werden?
  • Je mehr Mitglieder des Personalrats die Veranstaltung besuchen wollen, desto mehr müssen Sie hier darlegen können.
  • Gibt es in der Dienststelle jemanden, der die Inhalte der Veranstaltung genau so gut vermitteln könnte?
  • Was geht im Moment in Ihrer Dienststelle vor: Personalabbau, Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung etc.?
  • Wenn das Veranstaltungsthema deckungsgleich ist und es kein Personalratsmitglied gibt, das über ausreichende Kenntnisse verfügt, liegt die Erforderlichkeit auf der Hand.
  • Wann wurde die letzte Veranstaltung zum Thema besucht?

Tipp: Wenn Sie sich die ganze Arbeit der Abwägung (zunächst) sparen wollen, dann treten Sie an Ihren Dienstherrn heran und fragen Sie, ob er Sie für die Dauer der Veranstaltung bezahlt freistellt.

Das können Sie von Ihrer Dienststellenleitung verlangen
Ihre Dienststelle kann nun aber nicht hergehen und Ihnen eine Zusatzaufgabe nach der anderen aufbürden. Bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss sie die Personalratstätigkeit eines Gremiumsmitglieds in angemessener Form berücksichtigen.

Das heißt, sie muss Sie für Sprechstunden, Beratungen etc. freistellen. Und zwar unter Fortzahlung Ihres Entgelts und ohne dass Sie die Stunden nacharbeiten müssen. Denn dadurch würden Sie in eine Zwangslage gebracht, entweder die Ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben oder die Personalratstätigkeit zu vernachlässigen.

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