13.04.2018

Wie sieht ein ergonomischer Arbeitsplatz aus?

Nach § 72 Bundespersonalvertretungsgesetz müssen Sie als Personalrat sich dafür einsetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Dazu gehört auch, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen so arbeiten, dass sie keine körperlichen Schädigungen wie etwa Skeletterkrankungen davontragen. Ein ergonomischer Arbeitsplatz ist dafür die Voraussetzung.

Die Anforderungen an die Arbeitsplätze bestimmen nicht Ihr Dienstherr oder andere Personen, sondern sie werden auf der Grundlage des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Geräte­ und Produktsicherheitsgesetz), Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) und der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Grundsätze der Prävention“ geprüft.

Dienstherr oder andere Personen, sondern sie werden auf der Grundlage des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingeni­ eure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Geräte­ und Produktsicherheitsgesetz), Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) und der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Grundsätze der Prävention“ geprüft.

Checkliste: Ergonomische Anforderungen an die Arbeitsplätze

Anhand der folgenden Checkliste können Sie schnell klären, ob in Ihrer Dienststelle Verbesserungsbedarf besteht.

  • Gehen Sie diese Checkliste ca. 2­-mal im Jahr durch, beispielsweise im Juni und im November, um sich so selbst zu kontrollieren. Denn nur wenn Ihnen Ihre „Fehlstellungen” bekannt sind, können Sie Abhilfe schaffen. Und halten Sie auch Ihre Kolleginnen und Kollegen dazu an, immer wieder ihre Körperhaltung zu kontrollieren.
  • Sind Arbeiten in Extremhaltungen erforderlich? Falls ja: Werden diese durch Hilfsmittel erleichtert?
  • Muss in extremen Körperhaltungen gearbeitet werden, z. B. über Kopf? Falls ja: Werden weniger als 50 % der Arbeitszeit in dieser Köperhaltung verbracht?
  • Bei sitzender Tätigkeit: Können die Beine bequem nach vorne ausgestreckt werden? (Muss also nicht mit angezogenen, durchgestreckten oder seitlich abgewinkelten Beinen gearbeitet werden?)
  • Bei Arbeit mit gebeugtem Rücken oder hochgezogenen Schultern: Gibt es Entlastungsmöglichkeiten?
  • Werden Rücken­, Muskel­ oder Gelenkschmerzen durch Ergonomie vermieden?
  • Gibt es bei Handarbeiten ergonomische Stützen für die Arme oder Hände?
  • Können Hände und Arme bei feinmotorischen Arbeiten abgestützt werden?
  • Falls mit verdrehtem Kopf oder verdrehtem Oberkörper gearbeitet werden muss: Gibt es Entlastung?
  • Ist die Höhe des Schreibtisches auf die Körpergröße der Mitarbeiter abgestimmt?
  • Kann die Arbeitshöhe einfach und schnell auf die Körpergröße einer anderen Person eingestellt werden?
  • Lässt sich bei Bürostühlen die Sitzhöhe einstellen?
  • Werden Arbeitshaltungen vermieden, bei denen der Rücken und die Wirbelsäule in Schräglage gehalten werden müssen?
  • Werden Extremhaltungen (Arbeiten in der Hocke) wann immer möglich vermieden?
  • Ist die Tätigkeit anstrengend, obwohl nicht mit Kraft gearbeitet werden muss: Wird gegengesteuert?
  • Ist bei sitzender Tätigkeit der Raum unter der Arbeitsfläche so bemessen, dass Oberschenkel, Beine und Füße nicht eingeengt werden?
  • Ist sichergestellt, dass alle Körperbewegungen ungehindert und ohne Anstoßgefahr ausgeführt werden können?
  • Stehen geeignete Werkzeuge und Arbeitsgeräte zur Verfügung?
  • Sind diese einfach zu handhaben, ohne übermäßige und überflüssige Kraftanstrengung?
  • Sind alle Bedienelemente auf einer gut bedienbaren Höhe in richtiger Entfernung angebracht? Lassen sich diese an die einzelnen Mitarbeiter anpassen?
  • Sind Monitore und Anzeigeinstrumente so installiert, dass zum Kontrollieren und Ablesen nicht mit gedrehtem Kopf oder Oberkörper gearbeitet werden muss?

Wo immer Sie ein Nein ankreuzen, treten Sie an Ihren Dienstherrn, an Ihren Amtsarzt oder an Ihre Sicherheitsfachkraft heran und verlangen Sie Abhilfe. Kommen diese dem nicht nach, dann müssen Sie sich an die Unfallkasse wenden. Diese kann Ihren Dienstherrn durch die Andro­hung von erhöhten Beiträgen oder von Betriebsbegehungen schrecken!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So läuft die Übernahme des Gremiums reibungslos

Der neue Betriebsrat ist gewählt. Nun gilt es, die Übernahme durch das neue Gremium möglichst reibungslos zu gestalten. Der folgende Beitrag wendet sich sowohl an bereits bewährte Mitglieder als auch an Betriebsratsneulinge.... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsschutzgesetz: Haben Sie genug Licht am Arbeitsplatz?

Nach §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat Ihr Arbeitgeber den Arbeitsplatz so einzurichten, dass seine Beschäftigten keinen gesundheitlichen Schaden nehmen. Dazu gehört es auch, dass Sie und Ihre Kollegen genug Licht... Mehr lesen