02.03.2018

Mehr freizustellende Betriebsräte in Konzernunternehmen? Jetzt prüfen!

Dieser Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird dazu führen, dass noch mehr Betriebsräte von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sein werden. Es ist wichtig, dass Sie ihn kennen – jedenfalls dann, wenn Sie wie viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen in einem „Konzern-Staat“ arbeiten, es sich also um ausgegliederte Unternehmen handelt, die in der Rechtsform des privaten Rechts, also beispielsweise als GmbH, geführt werden. Denn: Leiharbeitnehmer sind bei der Anzahl der im Betrieb von der Arbeitsleistung freizustellenden Betriebsratsmitglieder mit zu berücksichtigen (BAG, 2.8.2017, Az. 7 ABR 51/15).

Im Betrieb der Arbeitgeberin des Falls wurden über mehrere Jahre ca. 150 Leiharbeitnehmer eingesetzt. Zählt man diese Leiharbeitnehmer zu der Beschäftigtenzahl hinzu, betrug die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer:

  • 2012: 758,17
  • 2013: 661,5
  • 2014: 634,17

Ein Betriebsratsmitglied war von seiner beruflichen Tätigkeit n freigestellt. Die Freistellung eines weiteren Mitglieds lehnte die Arbeitgeberin ab. Deshalb zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht.

Die Zahlen: Freizustellende Betriebsräte in Konzernunternehmen

Freistellungen sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern vorgesehen. In Betrieben mit in der Regel 501 bis 900 Arbeitnehmern sind mindestens 2 Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Hier die Zahlen zur Freistellung:

Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

  • 200 bis 500 Arbeitnehmern: 1 Betriebsratsmitglied
  • 501 bis 900 Arbeitnehmern: 2 Betriebsratsmitglieder
  • usw.

Die Entscheidung des BAG

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind also in Betrieben mit in der Regel 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Leiharbeitnehmer sind dabei mit zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählen. Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung sind Leiharbeitnehmer auch im Entleihbetrieb zu berücksichtigen, wenn Bestimmungen des BetrVG eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern voraussetzen.

Daher sind Leiharbeitnehmer bei der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG maßgeblichen Beschäftigtenanzahl für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder mitzuzählen.

Berechnung der Beschäftigtenzahl

Die Feststellung der Beschäftigtenanzahl erfordert sowohl eine rückblickende Betrachtung, für die ein Zeitraum zwischen 6 Monaten und 2 Jahren als angemessen betrachtet wird, als auch eine Prognose, bei der konkrete Unternehmensentscheidungen zu berücksichtigen sind. In der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz betrug die Beschäftigtenanzahl durchschnittlich mindestens 580.

Das Vorbringen der Arbeitgeberin, dass der Beschäftigungsstand sich zukünftig reduziere, rechtfertigte nicht die Prognose eines unmittelbaren Rückgangs der Mitarbeiteranzahl. Denn die Arbeitgeberin hatte keine konkrete unternehmerische Entscheidung zum Personalabbau getroffen und dargelegt, sondern lediglich Angaben zu ihren Vorstellungen und Planungen gegeben. Der Betriebsrat gewann den Rechtsstreit.

Fazit

Leiharbeitnehmer sind seit dem 1.4.2017 bei der Zahl der im Betrieb freizustellenden Betriebsratsmitglieder mit zu berücksichtigen. Geben Sie dieses Urteil an Ihre Betriebsratskollegen in ausgegliederten GmbHs weiter. Vielleicht können sich weitere Freistellungsmöglichkeiten ergeben.

Hintergrund: Auszug aus § 14 AÜG, der teilweise auch
im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung findet

1. Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

2. (1) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar.
(2) Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. […]

3. (1) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen.
(2) Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.
(3) Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

4. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

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