15.04.2020

Ihr Dienstherr darf Schwerbehinderte bei der Einstellung nicht benachteiligen

Als Personalrat sind Sie im Einstellungsverfahren zu beteiligen. Sie haben es sicher schon oft erlebt, dass Ihr Dienstherr am liebsten gar keine schwerbehinderten Mitarbeiter einstellen möchte. Der Grund ist, dass er ihnen gegenüber viele Pflichten hat.

Pflichtbesetzung ab 20 Arbeitsplätzen

Sobald Ihr Dienstherr über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt, muss er nach § 154 Sozialgesetzbuch (SGB) IX auf mindestens 5 % dieser Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen (Pflichtplätze).

 

Wichtig! Dienststelle, nicht Zweigstellen sind ausschlaggebend: Bei der Berechnung der 20 Arbeitsplätze kommt es auf die Dienststelle insgesamt an. Sie müssen die gesamten Arbeitsplätze zählen, nicht nur die in einer Zweigstelle.

Allerdings müssen Sie nicht alle Arbeitsplätze mitzählen. In den §§ 154 ff. SGB IX finden sich Ausnahmen, die unbedingt von Ihnen als Personalrat zu beachten sind. Danach bleiben Arbeitsplätze außen vor, auf denen

  • Ihr Dienstherr Azubis beschäftigt,
  • Mitarbeiter einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig sind 
oder
  • Personen arbeiten, die vorwiegend aus karitativen Zwecken in der Dienststelle sind, deren Beschäftigung also nicht in erster Linie dem Erwerbseinkommen dient (etwa Ehrenamtliche).

Diese Pflichten muss Ihr Dienstherr beachten

Neben der reinen Anzahl von Pflichtplätzen gibt es im Zusammenhang mit der Einstellung schwerbehinderter Menschen andere gesetzliche Pflichten, auf deren Einhaltung Sie als Personalrat zu achten haben, zum Beispiel:

Werden bei Ihnen Arbeitsplätze frei, dann hat Ihr Dienstherr eine Prüfungspflicht: Konkret muss er abklären, ob diese Stellen künftig mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Besonderes Augenmerk sollte er dabei auf Schwerbehinderte richten, die arbeitssuchend gemeldet sind. Dazu sollte er frühzeitig die Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese kann ihm geeignete Bewerber vorschlagen.

Ganz wichtig: Ihr Dienstherr muss den vorgeschlagenen Kandidaten aber nicht einstellen. Nur bei gleicher Eignung wäre dieser bevorzugt zu berücksichtigen. Noch bevorzugter sind schwerbehinderte Frauen zu behandeln – natürlich nur, wenn sie ebenfalls gleich gut geeignet sind. Berücksichtigen auch Sie bitte immer die gleiche Eignung bei Ihrer Beteiligung zur Einstellung. „Nur” die Schwerbehinderteneigenschaft allein garantiert noch keine Einstellung, die Bewerber müssen für die Stelle auch immer geeignet sein – ohne Eignung keine Einstellung!

Wichtig! Sie und SBV müssen beteiligt werden: Bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, muss Ihr Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung beteiligen und Sie als Personalrat anhören.

Hält sich Ihr Dienstherr nicht an seine Pflichten, kann dies 2 empfindliche Folgen für ihn haben:

1. Stellt er einen Bewerber ein, ohne zuvor geprüft zu haben, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, dürfen Sie Ihre Zustimmung zur Einstellung verweigern. Er müsste Ihre Zustimmung dann vor dem Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren ersetzen lassen, um handeln zu können.

Tipp! Fordern Sie schriftliche Info an: Vereinbaren Sie mit Ihrem Dienstherrn, dass er Ihnen bei der beabsichtigten Einstellung eines nicht schwerbehinderten Bewerbers immer schriftlich mitteilt, dass und vor allen Dingen wie er geprüft hat, ob die Stelle auch für einen Schwerbehinderten geeignet ist. Lassen Sie sich insbesondere darlegen, wie intensiv er sich diesbezüglich bemüht hat und ob er auf dem Arbeitsmarkt keine geeignete schwerbehinderte Person für den offenen Arbeitsplatz gefunden hat.

2. Außerdem kann er gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot gemäß Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Die Vorschriften aus dem AGG sehen für die Benachteiligung eines Schwerbehinderten bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses einen Entschädigungsanspruch von bis zu 3 Monatsverdiensten vor!

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Beschäftigt Ihr Dienstherr Schwerbehinderte, muss er diese – neben anderen anrechnungsfähigen Personen – zunächst in einem Verzeichnis führen. Die Agentur für Arbeit oder das Inklusionsamt kann die Vorlage des Verzeichnisses verlangen.

Daneben hat Ihr Dienstherr noch eine Meldepflicht: Bis zum 31.3. eines jeden Jahres ist der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Meldung zu machen. Diese muss die Daten enthalten, nach denen die Agentur für Arbeit den Umfang seiner Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter und den Umfang der Ausgleichsabgabe berechnet, falls die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wird.

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