Der Fall: Wie Sie im Verhältnis zu Ihrem Betriebsrat sind die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ebenfalls mit den Kosten des Personalrats belastet: Nach § 44 Abs. 1 BPersVG muss die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden – notwendigen – Kosten tagen. Aber wann muss der Dienstherr für die Beauftragung externer Berater aufkommen?
Urteil: Nur wenn sich der Personalrat objektiv innerhalb des ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt. Außerdem muss er die Aufwendungen zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage für erforderlich halten. Der Personalrat muss schließlich nach dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit handeln. Also kann er die Kosten einer externen Beratung erst dann geltend machen kann, wenn er vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst ausgeschöpft hat (VG Köln, 7.5.2010,33 K 659/10.PVB).