Wenn es im Personalrat Veränderungen gibt, hat das stets auch rechtliche Konsequenzen und wirft immer Fragen auf. Die wichtigsten Fragen beantworte ich Ihnen auf dieser und der nächsten Seite.
Auch wenn im Laufe der Legislaturperiode der Personalrat durch verschiedenste personelle Veränderungen so stark ausgedünnt wird, dass kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, sind Nachwahlen nicht möglich. Nachwahlen sehen die Personalvertretungsgesetze nicht vor.
Gibt es noch ausreichend Personalräte und fehlen also nur die Ersatzmitglieder, können Sie zunächst gar nichts unternehmen. Dann wird eben ein fehlendes Personalratsmitglied nicht mehr vertreten. Allerdings können neue Wahlen in diesem Fall dadurch faktisch erzwungen werden, dass weitere Personalratsmitglieder zurücktreten.
Dieser Fall ist eindeutig im Gesetz geregelt: Wenn keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind und der Personalrat nicht mehr die vorgesehene Größe hat, wird komplett neu gewählt. Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle 4 Jahre, in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Sachsen alle 5 Jahre statt.
Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat unter anderem dann (neu) zu wählen, wenn
Der unvollständige Personalrat kann aber die Amtsgeschäfte bis zur Wahl weiterführen, solange er beschlussfähig ist, also mindestens 50 % der vorgeschriebenen Mitglieder hat. Sie haben in so einem Fall also einen Wahlvorstand einzuberufen und die Wahl einzuleiten.
Wenn der Vorsitzende des Personalrats von seinem Amt zurücktritt, bleibt er Mitglied des Personalratsgremiums. Es ist dann aber nicht so, dass automatisch der stellvertretende Personalratsvorsitzende aufrückt. Vielmehr wählt dann das Gremium aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden. Das ist auch wichtig, da der Dienstherr mit einem Personalrat, der keinen Vorsitzenden hat, kaum in Verhandlungen treten kann.
Ein neuer stellvertretender Personalratsvorsitzender muss im Fall des Rücktritts des Vorsitzenden nicht gewählt werden. Nur wenn der bisherige stellvertretende Vorsitzende zum Personalratsvorsitzenden gewählt wird, ist natürlich dann der Posten des Stellvertreters vakant und muss neu besetzt werden.
Sie wissen, dass abhängig von der Größe Ihrer Dienststelle ein oder mehrere Personalratsmitglieder von der Arbeitsleistung für die Personalratstätigkeit vom Dienstherrn freigestellt werden müssen. Doch was passiert, wenn Sie in der Dienststelle mehr oder weniger Personal haben und sich damit die Zahl der freizustellenden Personalräte ändert?
Die Freistellungsquote kann sich erhöhen, wenn in der laufenden Amtsperiode die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zunimmt. Umgekehrt soll der Bedarf für die Freistellung eines Personalratsmitglieds oder mehrerer Personalratsmitglieder wieder entfallen, wenn in der laufenden Wahlperiode weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Aber: Nur vorübergehende Schwankungen der Beschäftigtenanzahl sind unbeachtlich. Was dieses in der Praxis konkret bedeutet, ist durch die Gerichte noch nicht endgültig entschieden worden.
Wichtig! Teilfreistellungen sind möglich. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der vorgeschriebenen Freistellungen überschreiten. Um die Zahl der freizustellenden Personalratsmitglieder zu ermitteln, sind nur behördenzugehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Klar, wenn ein neuer Kollege eingestellt wird, muss natürlich nicht der Personalrat neu gewählt werden. Was aber, wenn sehr viele neue Kollegen kommen, beispielsweise durch die Übernahme einer Behörde oder bei einer Zusammenlegung von Behörden?
Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ist anhand der Belegschaftsstärke zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens zu bestimmen. Eine nach der Wahl eintretende Änderung der Arbeitnehmerzahl hat auf die Größe des Personalrats grundsätzlich keine Auswirkung.
Ein Sonderfall gilt nach § 27 BPersVG: Eine Neuwahl muss erfolgen,
Wichtig! Kein willkürliches Aufstocken möglich. Der Personalrat darf nicht einseitig weitere Ersatzmitglieder als ständige Personalratsmitglieder bis zur Aufstockung auf die aus seiner Sicht zutreffende Größe bestimmen und heranziehen. Das unvollständige Gremium kann die Amtsgeschäfte bis zur Wahl weiterführen, solange es beschlussfähig ist, also mindestens 50 % der vorgeschriebenen Mitglieder hat. Ein neu gewählter Personalrat bleibt dann allerdings nur bis zum Zeitpunkt der nächsten regulären Wahl im Amt.
Leider gibt es ein ernst zu nehmendes Problem nach einer Personalratswahl, das in der Praxis immer größere Bedeutung gewinnt: Es stellen sich mehrere Bewerber zur Auswahl, dann nehmen die Gewählten die Wahl aber gar nicht an. Und was, wenn dann nicht genügend Personalratsmitglieder übrig bleiben?
Beispiel: Personalratswahl. In einer Dienststelle mit 40 Arbeitnehmern muss ein 3-köpfiger Personalrat gewählt werden. Nur 3 Arbeitnehmer stellen sich zur Wahl, die naturgemäß dann auch gewählt werden. Es gibt aber bereits im Vorfeld dermaßen große Streitigkeiten, dass 2 gewählte Personalratsmitglieder das Amt gar nicht erst annehmen. In diesem Fall bleibt dann also nur ein Rumpfpersonalrat von einer Person übrig. Die ablehnenden Gewählten wollen dann häufig eine Neuwahl durchsetzen.
Aber: Lehnt ein gewähltes Personalratsmitglied die Übernahme des Amts ab und wird dadurch die vorgesehene Stärke des Personalrats nicht erreicht, ist für die Zahl der Personalratsmitglieder die nächstniedrigere Behördengröße zugrunde zu legen. Das kann sogar dazu führen, dass nur noch ein Personalratsmitglied als Vertretung der Arbeitnehmer übrig bleibt.
Entsprechendes gilt auch bei zu wenigen Wahlbewerbern.
Beispiel: Nicht genügend Wahlbewerber. In einer Dienststelle mit 45 wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es ohne Zweifel genügend Wahlberechtigte. Aber nur 2 Arbeitnehmer sind zur Übernahme des Personalratsamts bereit. Das hat zur Folge, dass nicht ein 3-köpfiger Personalrat gebildet wird wie vorgeschrieben, sondern das Gremium dann nur aus 2 Personen besteht.
Als Personalrat können Sie sich nicht aussuchen, wer nachrückt. Die Ersatzmitglieder rücken vielmehr nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nach. Das Ersatzmitglied, das nach den Mitgliedern des Gremiums bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, ist der erste Nachrücker. Auch bei den Nachrückern müssen neben der Zahl der Stimmen auch die Geschlechterquote sowie die Gruppenbildungen bei der durchgeführten Wahl berücksichtigt werden.
Wer sich zur Personalratswahl aufstellen lässt, genießt schon als Wahlbewerber den nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz. Außerdem profitieren Ersatzmitglieder vom besonderen Kündigungsschutz, wenn sie ins Gremium aufrücken.
Beispiel: Besonderer Kündigungsschutz. Ein Ersatzmitglied hat an einer Personalratssitzung am 1.12.2018 teilgenommen. Der besondere Kündigungsschutz endet also am 30.11.2019. Nun nimmt das Mitglied noch an einer weiteren Sitzung am 15.2.2019 teil. Der Sonderkündigungsschutz besteht dann bis zum 14.2.2020. Nimmt das Mitglied dann am 2.3.2020 wiederum an einer Personalratssitzung teil, da es erneut als Ersatzmitglied herangezogen wurde, gilt der Kündigungsschutz für ein weiteres Jahr, also bis zum 1.3.2021.
Streit über das Nachrücken sowie über die Reihenfolge des Nachrückens gibt es immer wieder. Sämtliche Auseinandersetzungen dieser Art sowie über die Rechtsstellung von Ersatzmitgliedern und ihren Rechte und Pflichten werden vom Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren entschieden. Die Kosten, die durch solche Gerichtsverfahren entstehen, muss Ihr Dienstherr zahlen.
Räumlicher Geltungsbereich / Dauer der Wahlperiode / Die nächsten Wahlen erfolgen
BPersVG / 4 Jahre / 2020
Jobcenter / 4 Jahre / 2020
Baden-Württemberg / 5 Jahre / 2019
Bayern / 5 Jahre / 2021
Berlin / 4 Jahre / 2020
Brandenburg / 4 Jahre / 2022
Bremen / 4 Jahre / 2020
Hamburg / 4 Jahre / 2022
Hessen / 4 Jahre / 2020
Mecklenburg-Vorpommern / 4 Jahre / 2021
Niedersachsen / 4 Jahre / 2020
Nordrhein-Westfalen / 4 Jahre / 2020
Rheinland-Pfalz / 4 Jahre / 2021
Saarland / 4 Jahre / 2021
Sachsen / 5 Jahre / 2020
Sachsen-Anhalt / 5 Jahre / 2020
Schleswig-Holstein / 4 Jahre / 2019
Thüringen / 4 Jahre / 2022