01.02.2019

So schützen Sie Ihre Jugendlichen effektiv

Für Sie als Personalrat kommt es in der Jugendarbeit maßgeblich darauf an, wie Sie die jungen Kolleginnen und Kollegen wirklich schützen können. Welche Pflichten haben die Jugendlichen, aber vor allen Dingen welche Rechte? Das lesen Sie hier. 

Mehr Urlaub für Jugendliche 

Wie auch Ihre erwachsenen Kollegen haben die jugendlichen Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub. Dieser ist aber nicht (nur) im Bundesurlaubsgesetz geregelt, sondern auch in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Den Urlaubsanspruch Ihrer jugendlichen Kollegen können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. 

Übersicht: Urlaubsanspruch der Jugendlichen 

Zahl der Urlaubstagen und die Voraussetzungen: 

  • mindestens 30 Werktage – wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist 
  • mindestens 27 Werktage – wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist 
  • mindestens 25 Werktage – wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist 

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von 3 Werktagen. 

Wichtig: Urlaub = Ferien. Handelt es sich um Azubis, sollte Ihr Dienstherr den Urlaub möglichst in der Zeit der Berufsschulferien geben (§ 19 Abs. 3 Satz 1 JArbSchG). Hier ist der Erholungseffekt am größten, denn dann können die Azubis richtig frei machen und die Ferien genießen. 

Freistellungsanspruch für Berufsschule 

Sind die Jugendlichen berufsschulpflichtig, dann muss Ihr Dienstherr sie für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG). Schule geht immer vor. Dies muss Ihr Dienstherr auf jeden Fall beachten. Alles andere fällt negativ auf ihn als Ausbildenden zurück. 

Außerdem darf er die Jugendlichen zu folgenden Zeiten nicht beschäftigen: 

  • vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht. Dies gilt sogar für schon volljährige Mitarbeiter, die noch die Berufsschule besuchen. 
  • an einem Berufsschultag, der mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten hat. Dieses Beschäftigungsverbot gilt aber nur einmal in der Woche. Sieht der Lehrplan Ihres Kollegen einen 2. Unterrichtstag vor, darf Ihr Arbeitgeber ihn an diesem Tag nach der Schule beschäftigen. 
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an 5 Tagen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind aber zulässig.

Tipp: Termine bekannt geben. Raten Sie dem Azubi, Ihrem Arbeitgeber am besten seinen Stundenplan und eventuelle Klausurentermine vorzulegen. So kommt es nicht zu Missverständnissen und beide Seiten können sich organisieren. 

Möchte Ihr Dienstherr den Azubi zum Schwänzen der Schule animieren, dann sollten Sie sofort Unterlassung verlangen. Wenn er dem nicht nachkommt, setzen Sie sich mit der Schule und der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer bzw. Rechtsanwaltskammer etc. in Verbindung. 

Hinweis: Gilt auch für Volljährige. Die Verpflichtung zur Freistellung für den Besuch des Berufsschulunterrichts hat Ihr Arbeitgeber auch gegenüber den voll- jährigen Azubis, § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG). 

Diese absoluten Beschäftigungsverbote bestehen 

Es gibt zahlreiche Arbeiten, mit denen Ihr Dienstherr die Jugendlichen gar nicht beschäftigen darf. Dies sind gefährliche Arbeiten nach § 22 JArbSchG, also etwa Arbeiten, 

  • die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen, 
  • bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 
  • die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Auch Akkordarbeit und die Arbeit unter Tage sind grundsätzlich unzulässig (§§ 23, 24 JArbSchG). 

Stellen Sie fest, dass Ihr Dienstherr dem zuwiderhandelt, dann verlangen Sie sofort eine Versetzung bzw. Umsetzung des Jugendlichen. Kommt er dem nicht nach, bleibt wiederum nur der Weg zur zuständigen Kammer. Denn dann ist Ihr Arbeitgeber als Ausbilder offensichtlich nicht geeignet. 

Neben diesen Verboten, die mit der Tätigkeit zusammenhän- gen, kann auch eine Beschäftigung durch bestimmte Personen verboten sein (§ 25 JArbSchG). Damit sind straffällig gewordene Personen gemeint, also solche, die wegen 

  • eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, 
  • einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, 
  • einer Straftat z. B. wegen sexuellen Missbrauchs,
  • einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder 
  • einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens 2-mal rechtskräftig verurteilt worden sind. 

Die Verurteilungen bleiben allerdings außer Betracht, wenn zwischenzeitlich mindestens 5 Jahre vergangen sind und sich die betreffende Person in diesem Zeitraum nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Eine Person, die nach § 25 JArbSchG keine Kinder bzw. Jugendlichen beschäftigen darf, ist im Übrigen auch als Ausbilder im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses ungeeignet (§§ 28 ff. BBiG). 

Keine Beschäftigung ohne ärztliche Bescheinigung 

Soll in Ihrer Dienststelle ein Jugendlicher starten, muss er sich zunächst von einem Arzt untersuchen lassen, ob er den Anforderungen der Arbeit auch gewachsen ist (Erstuntersuchung). Diese Untersuchung darf bei Arbeitsantritt nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Der Jugendliche muss dem Arbeitgeber über die Untersuchung eine Bescheinigung vorlegen (§ 32 Abs. 1 JArbSchG). 

In der Bescheinigung vermerkt der Arzt ggf. die Tätigkeiten, die für die Gesundheit des jugendlichen Kollegen schädlich sind. Mit solchen Tätigkeiten darf Ihr Arbeitgeber den Jugendlichen dann nicht beauftragen (§§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 JArbSchG). 

Möglich ist aber, dass die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Arzt die Tätigkeit unter besonderen Auflagen doch noch zulässt. 

Tipp: Sie bestimmen mit. Bei Einstellungen haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Werden Jugendliche eingestellt, dann fragen Sie gleich mal nach der ärztlichen Bescheinigung. 

Ihr Dienstherr muss die Bescheinigung mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufbewahren. Scheidet der Mitarbeiter vorzeitig aus, muss er ihm die Bescheinigung aushändigen (§ 41 JArbSchG). 

Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Jugendliche dann eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorlegen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein. 

Machen Sie den Jugendlichen darauf aufmerksam, dass die Bescheinigung wichtig ist. Denn sie ist bei Auszubildenden Voraussetzung, um zur Zwischenprüfung zugelassen zu werden. 

Hinweis: Rechtzeitig erinnern. Ihr Arbeitgeber soll den jungen Mitarbeiter außerdem nach 9 Beschäftigungsmonaten an die Nachuntersuchung erinnern (§ 33 Abs. 1 Satz 3 JArbSchG). Dabei muss er ihn auch nachdrücklich auf den Zeitpunkt hinweisen, bis zu dem Ihr Kollege ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen auch auffordern, die Nachuntersuchung fristgemäß durchführen zu lassen. 

Schriftlich zur Nachuntersuchung auffordern muss der Arbeitgeber den Jugendlichen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 JArbSchG dann, wenn dieser ihm die notwendige Folgebescheinigung nicht innerhalb eines Jahres nach Beschäftigungsantritt vorlegt. Ihr Arbeitgeber muss dem Jugendlichen zur Vorlage einen Monat Zeit geben. 

Dies ist sehr wichtig, denn bringt der Jugendliche die Bescheinigung nicht, dann darf Ihr Arbeitgeber ihn mit Ablauf des 14. Beschäftigungsmonats nicht mehr weiterbeschäftigen – zumindest so lange, bis er die Bescheinigung beibringt (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). 

Weitere Untersuchungen sind möglich, wenn eine vorherige Untersuchung Beanstandungen oder Bedenken ergeben hat (§ 35 JArbSchG). 

Tipp: Nachuntersuchung nicht vergessen. Unabhängig von diesen Pflichtuntersuchungen darf sich der Jugendliche jährlich von sich aus einer Nachuntersuchung unterziehen (§ 34 JArbSchG). 

Wichtig: Anspruch auf Freistellung. Für alle Untersuchungen muss Ihr Arbeitgeber den Jugendlichen bezahlt vom Dienst freistellen. Er darf also für diese Zeit nicht das Gehalt kürzen oder gar Minusstunden im Arbeitszeitkonto buchen. 

Jugendschutz ist sozialer Arbeitsschutz 

Beim Arbeitsschutz denkt man sofort an den technischen Arbeitsschutz wie etwa: Sind die Arbeitsmittel sicher? Müssen Maschinen erneuert werden? Diesen Arbeitsschutz überwachen die Unfallkassen. Jugendarbeitsschutz gehört aber zum sozialen Arbeitsschutz. Und diesen überwachen die Arbeitsschutzbehörden, meist die Gewerbeaufsichtsämter. Es gibt aber noch mehr … 

… und zwar den sozialen Arbeitsschutz. Der soziale Arbeitsschutz berücksichtigt besonders schutzbedürftige Personengruppen wie etwa Jugendliche und Schwangere. Zusammen mit den Arbeitszeitvorschriften trägt er primär dazu bei, die Beschäftigten vor nicht technisch bedingten Gesundheitsschädigungen bei der Arbeit zu schützen. 

Dazu gehören Bereiche wie 

  • Arbeitszeiten,
  • Ladenöffnungszeiten,
  • Mutterschutz,
  • Jugendarbeitsschutz und
  • Sozialvorschriften im Straßenverkehr. 

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von Behörden (meist den Gewerbeaufsichtsämtern) überwacht. Verstöße können hier gemeldet werden. Bei besonderen Fragen rund um den Jugendarbeitsschutz sollten Sie sich also auf jeden Fall ohne Scheu an diese Behörden wenden. Selbstverständlich können sich auch Ihre jungen Kollegen an diese Stellen wenden. 

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