13.02.2018

Tarifvorrang: Wenig Spielraum für den Personalrat

Der Tarifvorrang wird umgangssprachlich auch als Tarifvorbehalt bezeichnet. Letztendlich geht es darum, dass Dienstvereinbarungen, die Sie als Personalrat mit Ihrem Dienstherrn schließen, nicht gegen Tarifverträge verstoßen dürfen. Zudem sind Ihre Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten eingeschränkt, wenn ein Tarifvertrag bereits eine entsprechende Regelung enthält.

Der Tarifvorrang wird umgangssprachlich auch als Tarifvorbehalt bezeichnet. Letztendlich geht es darum, dass Dienstvereinbarungen, die Sie als Personalrat mit Ihrem Dienstherrn schließen, nicht gegen Tarifverträge verstoßen dürfen. Zudem sind Ihre Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten eingeschränkt, wenn ein Tarifvertrag bereits eine entsprechende Regelung enthält.

Das leuchtet dem einen oder anderen Personalrat und auch e Dienstherrn nicht immer ein. Denn auf behördlicher Ebene sind – die Parteien wesentlich näher am Geschehen dran als die Tarifvertragsparteien. Letztendlich ist der Tarifvorrang auf Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz zurückzuführen, nämlich auf die sogenannte Tarifautonomie. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden fällt die gesellschaftliche Aufgabe zu, die grundlegenden Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auszuhandeln. Dahinter steckt der Gedanke, dass Tarifverträge für alle erfassten Arbeitsverhältnisse ein Mindestmaß an finanziellen und guten Arbeitsbedingungen garantieren sollen. Deshalb dürfen Dienstvereinbarungen grundsätzlich nicht von Tarifverträgen abweichen: weder zugunsten noch zulasten der Arbeitnehmer. Ob dieser theoretische Grundsatz in der Praxis immer glücklich ist, steht sicherlich auf einem anderen Blatt.

Der Tarifvorrang wird im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) an 2 verschiedenen Stellen normiert:

§ 75 Abs. 3 BPersVG (Auszug):

„Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (…),
  2. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
  3. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbsondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen (…),

§ 76 Abs. 2 BPersVG (Auszug):

„Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

  1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte (…),
  2. Beurteilungsrichtlinien für Beamte (…),
  3. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten (…),
  4. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

Fazit

Als Personalrat haben Sie also, falls es keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Ist Ihr Dienstherr tarifgebunden, müssen Sie in der Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch den Vorrang tariflicher Regelungen, hier insbesondere der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, berücksichtigen.

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