Leider gibt es eine ganze Beratungsindustrie, bestehend aus Anwälten, Unternehmensberatern, Personalmanagern und Detektiven, die, wenn sie in die Dienststelle geholt werden, nur ein Ziel haben: die Vermeidung und Behinderung Ihrer Arbeit als Personalrat – in jeder erdenklichen Form. Das kann jeden Personalrat als Gremium und leider auch jedes einzelne Personalratsmitglied treffen. Das heißt: Bleiben Sie wachsam und wehren Sie sich im Fall der Fälle sofort! Wir haben Ihnen in diesem Beitrag die 12 fiesesten Tricks zusammengestellt:
Bei einer willkürlichen Kündigung handelt es sich um eine wirklich drastische Maßnahme des Dienstherrn. Es geht darum, dass Sie eine Kündigung ohne jeglichen Grund oder nur mit einem vorgeschobenen oder konstruierten Kündigungsgrund erhalten. Dagegen müssen Sie sich wehren!
Als Personalratsmitglied sind Sie in einer komfortablen Situation. Denn Sie sind besonders geschützt. Der Gesetzgeber hat in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Sonderkündigungsschutz für Sie geregelt. Das bedeutet, dass die ordentliche Kündigung während Ihrer Amtszeit grundsätzlich unzulässig ist.
Zu dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis gehören :
Aber: Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber gegenüber Mitgliedern des Personalrats ist grundsätzlich zulässig und nicht durch § 15 KSchG untersagt. Aber:
Entsprechendes gilt natürlich auch, wenn ein Personalrat eine Abmahnung erhält, die völlig aus der Luft gegriffen ist. Es gibt nun 3 Möglichkeiten, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können:
Bei einer echt willkürlichen Abmahnung empfiehlt sich allerdings der sofortige Weg zum Arbeitsgericht!
Sie sind als Mitglied des Personalrats geschützt. Ihre Versetzung oder Abordnung ist nur möglich, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Daran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.
Schlussendlich muss jede Versetzung auch § 106 Gewerbeordnung entsprechen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann durch den Arbeitsvertrag, eine Dienstvereinbarung, einen Tarifvertrag oder eine gesetzliche Regelung beschränkt sein. Zudem muss er stets eine Ermessensentscheidung treffen.
Vieles kann passieren, wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Weg verlässt. Geht es um Mobbing, also das systematische Anfeinden und Ausgrenzen von Personalratsmitgliedern, sollten Sie hellhörig werden. Der erste Rat muss lauten, sämtliche Vorkommnisse in einem Mobbingtagebuch festzuhalten. Und dann muss gegen jede einzelne Handlung vorgegangen werden. Erst in einem Gespräch und – wenn es weitergeht – auch gern mit gerichtlicher Hilfe.
Eine der am weitest verbreiteten Mobbinghandlungen ist das Vorenthalten von Informationen. Die Methode ist deshalb so perfide, weil Betroffene unter Umständen gar nicht merken, dass sie wichtige Informationen nicht erhalten haben. Und das gilt für Personalräte natürlich genauso. Also: Merken Sie, dass wichtige Informationen vom Dienstherrn nicht an Sie weitergeleitet werden, machen Sie ihn darauf aufmerksam. Kommt es wiederholt vor, ziehen Sie dagegen vor das Verwaltungsgericht.
Wird Ihnen der Zugang zur Dienststelle verweigert, müssen Sie unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn Sie können schließlich weder Ihrer Arbeit nachgehen noch Ihr Personalratsamt ausüben.
Als Personalrat haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, § 46 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Dabei ist danach zu differenzieren, ob es um Ihren persönlichen Fortbildungsanspruch geht (§ 46 Abs. 7 BPersVG) oder um den Fortbildungsanspruch des Personalratsgremiums (§ 46 Abs. 6 BPersVG).
Das BPersVG regelt die Rechte auf Schulungen konkret folgendermaßen:
Erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG sind in jedem Fall sämtliche Grundlagenschulungen über das Personalvertretungsrecht und Seminare, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermitteln. Auch Fortbildungen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung und zur Organisation der Personalratsarbeit gehören zu den Grundlagenschulungen. Zudem sind ausreichende Kenntnisse in tariflichen Fragen, insbesondere zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, erforderlich.
An die geeigneten Schulungen werden nicht so strenge Maßstäbe angelegt. Der Vorteil für Sie ist: Sie entscheiden selbstständig, welche Fortbildungen Sie besuchen wollen. Sie müssen weder den Personalratsvorsitzenden noch Ihre Kollegen bei der Wahl der Veranstaltungen einbeziehen. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung dieser Art von Fortbildung ist, dass sie von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt wurde. Die Themen der Veranstaltungen sind entsprechend vielfältiger: Es gibt Weiterbildungen mit gewerkschaftspolitischen, staatsbürgerlichen und allgemein rechtlichen Themen.
Während Ihr Dienstherr bei erforderlichen Schulungen nicht t nur Ihre Entgeltfortzahlung trägt, sondern auch sämtliche Kosten einschließlich des Seminarbesuchs sowie Ihrer Reisekosten, müssen Sie bei geeigneten Fortbildungen sämtliche Kosten selbst tragen. Anreise, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Seminargebühren zahlen Sie. Bei geeigneten Schulungen erfolgt also nur eine Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Verweigert Ihr Dienstherr Ihnen die Teilnahme an Schulungen willkürlich, fassen Sie im Gremium einen Beschluss und setzen Sie Ihre Rechte vor Gericht notfalls mithilfe eines Rechtsanwalts durch – ohne Kompromisse.
Bei der Verweigerung der erforderlichen Sach- und Personalmittel kann man im Einzelfall sicherlich streiten. Wird die Grenze überschritten und billigt Ihr Dienstherr Ihnen nicht einmal das Notwendigste zu, gilt auch hier: Schalten Sie sofort das Verwaltungsgericht ein!
Sie haben das Recht und die Pflicht, regelmäßig Personalratssitzungen durchzuführen. Behindert Ihr Dienstherr Sie dabei, dann ziehen Sie sofort vor das Gericht.
Missachtet der Arbeitgeber Ihre Mitbestimmungsrechte konsequent, gehen Sie nach § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG vor und beantragen Sie ein Beschlussverfahren.
Den Begriff Monatsgespräch finden Sie in § 66 BPersVG. Sie sollen mit Ihrem Dienstherrn mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Verweigern Sie die Gespräche nach einem fadenscheinigen Argument Ihres Dienstherrn, kann das dazu führen, dass er den Personalrat unter Umständen durch das Verwaltungsgericht auflösen lassen kann. Deshalb Vorsicht: Die Gespräche müssen geführt werden!
Das BPersVG sieht die Personalversammlung als Versammlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle (§ 48 BPersVG) vor. Sie haben als Personalrat danach jährlich 2 Personalversammlungen einzuberufen – mindestens!
Kommt es zu geplanten und organisierten Handlungen gegen den Personalrat oder einzelne Mitglieder, sind Sie gezwungen, mit allen rechtlichen Mitteln zurückzuschlagen. Nutzen Sie dafür diese 5 Tipps:
1. Tipp: Individualrechte konsequent durchsetzen Werden einzelne Kollegen, unabhängig von ihrem Personalratsamt, angegangen, sollten sie sich wehren. Dabei kann es um eine unrechtmäßige Versetzung gehen, eine Abmahnung, nicht bewilligten Urlaub oder Ähnliches. Ein kurzes Schreiben zum Unterlassen der Maßnahmen mit kurzer Fristsetzung ist erforderlich und dann kommt der Weg zum Arbeitsgericht bzw. bei Beamten zum Verwaltungsgericht.
2. Tipp: Personalversammlung einberufen
Handelt es sich wirklich um zielgerichtete Angriffe gegen den Personalrat, berufen Sie eine Personalversammlung ein und informieren Sie objektiv über die Vorkommnisse. Äußern Sie dabei keinerlei Vermutungen, Unterstellungen oder Verdächtigungen, denn das macht Sie nur angreifbar. Sagen Sie aber auch klipp und klar, dass Sie sich als Personalrat gegen etwaige Maßnahmen wehren werden, und fordern Sie die Unterstützung Ihrer Kolleginnen und Kollegen ein.
3. Tipp: Rückhalt und Unterstützung organisieren Wer kann Sie bei Ihrer schwierigen Aufgabe noch unterstützen? Natürlich können Sie dabei in erster Linie an die Gewerkschaften denken. Aber auch ein kompetenter Anwalt, der auf Arbeitnehmerseite tätig ist, kann helfen. Die Gründung eines Ausschusses, der sich regelmäßig nur mit diesen Fragen beschäftigt, ist ebenfalls sinnvoll.
4. Tipp: Rechte des Personalrats durchsetzen
Werden Sie als Personalrat in Ihren Rechten beschnitten, gehen Sie entschieden dagegen vor. Jedes verkürzte und nicht eingehaltene Recht sollten Sie sanktionieren. Leiten Sie ein Gerichtsverfahren ein oder/und ziehen Sie vor die Einigungsstelle.
5. Tipp: Antrag nach § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG
Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen sollten Sie als Personalrat beim Verwaltungsgericht eine Klage nach § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG einreichen. Sie können dann im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts feststellen lassen.