01.05.2017

Personalratswahl 2017: Legen Sie das Fundament

Die Personalratswahlen und deren Vorbereitung gehören sicher nicht zu Ihren Lieblingsaufgaben. Aber ein Anfang muss gemacht werden und hat man den ersten Schritt getan, dann läuft die Sache schon. Also, fangen Sie am besten folgendermaßen an:


Ist Ihre Dienststelle personalratsfähig?

Nicht in jeder Dienststelle muss ein Personalrat gewählt werden. Erst wenn eine Dienststelle

  • 5 wahlberechtigte Beschäftigte hat (alle Beschäftigten ab 18 Jahre) und
  • von diesen 5 Mitarbeitern 3 wählbar sind (zusätzlich 6 Monate Angehörigkeit zum Geschäftsbereich einer Behörde und ein Jahr Tätigkeit in öffentlichen Verwaltungen),

kann ein Personalrat gewählt werden. Die Wahlen finden regelmäßig zwischen dem 1.3. und dem 31.5. statt.

Bestellung des Wahlvorstands

Kann bei Ihnen in der Dienststelle ein Personalrat gewählt werden,

  • bestellt der Personalrat spätestens 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit des „alten“ Personalrats
  • mindestens 3 Wahlberechtigte als Wahlvorstand und
  • einen der 3 Wahlberechtigten als Vorsitzenden des Wahlvorstands.

Männer und Frauen sollen im Wahlvorstand vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands richtet sich nach dem Geschlecht, das mehrheitlich bei Ihnen in der Dienststelle vertreten ist. Gibt es also mehr Männer in der Dienststelle, können Sie auch mehr Männer als Frauen in den Wahlvorstand berufen. Und sind bei Ihnen sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte tätig, müssen beide Mitarbeitergruppen im Wahlvorstand vertreten sein. Merken Sie sich einfach, dass der Wahlvorstand immer eine Art Spiegelbild der Beschäftigungsstruktur in Ihrer Dienststelle ist.

Haben Sie 6 Wochen vor Beginn der nächsten allgemeinen Personalratswahlen keinen Wahlvorstand bestellt, kommt Ihre Dienststelle zum Zug. Auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt sich dann einen Versammlungsleiter.

Gab es in einer Dienststelle bis dato keinen Personalrat, ist dieses Verfahren durchzuführen. Sie sollten es aber nicht so weit kommen lassen und Ihrer Dienststelle das Zepter übergeben.

Dies gilt umso mehr, als die Dienststellenleitung den Wahlvorstand auf Antrag von 3 Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch autonom bestimmen kann, wenn keine Personalversammlung stattfindet (z. B. wenn trotz Einladung kein Mitarbeiter zur Personalversammlung erscheint) oder keine Wahlvorstandswahl erfolgt.

Die Hauptaufgabe des Wahlvorstands ist es, die Personalratswahl einzuleiten. Dies geht aber nicht von jetzt auf gleich, der Wahlvorstand muss sich ja erst organisieren, alles vorbereiten …

  • Deswegen muss ihm die Dienststellenleitung für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf (Büromaterial etc.) zur Verfügung stellen.
  • Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Daraus folgt, dass sie auch die Kosten des Wahlvorstands zu tragen hat (etwa Materialkosten).
  • Wahlvorstandsmitglieder haben auch einen Freistellungsanspruch gegen die Dienststelle. Dies ist der Fall, wenn sie die Aufgaben als Wahlvorstand innerhalb ihrer Arbeitszeit erledigen mussten. Dann muss sie die Dienststellenleitung eben für diese Zeit als Ausgleich freistellen.
  • Außerdem können Wahlvorstände die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihren Aufgaben dienen, beantragen. Die hiefür erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, also Ihres Gehalts, muss die Dienststellenleitung gewähren.

Hinweis: Ganz generell gilt: Aufgrund einer notwendigen Versäumnis von Arbeitszeit wegen der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen zur Personalratswahl oder der Betätigung im Wahlvorstand darf die Dienststellenleitung die Bezüge Ihrer Kollegen nicht kürzen! Dies folgt daraus, dass die Wahl des Personalrats nicht behindert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst werden darf. Durch die Bezugskürzung würden die Wahlberechtigten in der Ausübung ihres Wahlrechts beschränkt. Dies ist nicht zulässig.

Tipp: Manchmal werden sich Ihre Kollegen sträuben, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen, aus Angst vor Repressalien seitens der Dienststellenleitung. Diese Angst können Sie Ihren Kollegen aber nehmen. Denn Wahlvorstandsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Personalratswahl ist deren ordentliche Kündigung ausgeschlossen, § 15 Kündigungsschutzgesetz. Als Hilfestellung können Sie Ihren Kollegen auch diese Themenausgabe geben.

Beachten Sie auch: Findige Dienststellenleitungen fangen an, Wahlvorstandsmitglieder zu versetzen oder abzuordnen, damit diese ihr Amt nicht mehr ausüben können. Das geht nicht. Ist jemand Wahlvorstand, dann kann eine Versetzung oder Abordnung nur noch mit seiner Zustimmung durchgeführt werden. Behalten Sie dies immer im Hinterkopf! Denn sonst nutzt Ihre Dienststellenleitung noch die Gelegenheit, um „unliebsame“ Mitglieder des Wahlvorstands aus dem Weg zu räumen. So eine Versetzung ist ja auch schnell mal ausgesprochen. Aber jetzt wissen Sie ja, dass Ihre Zustimmung notwendig ist.

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