03.01.2012

Beamte können Arbeitnehmer sein

Betriebsräte und Personalräte aufgepasst: Endlich einmal ein Urteil zu dem relativ neuen § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Danach gilt Folgendes: „Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.“ 
Dazu folgender Fall des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 7 ABR 65/10): Der Betriebsrat eines Privatunternehmens hatte die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds verlangt. Seine Arbeitgeberin beschäftigte 750 eigene Arbeitnehmer und 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums. Diese waren auf Grundlage eines Personalgestellungsvertrags tätig. Das Universitätsklinikum war eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 wurde das BetrVG um den vorbezeichneten Satz erweitert. Deshalb gelten jetzt unter anderem auch Beamte und Soldaten sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen als Arbeitnehmer.

Und deshalb sind Sie auch bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs hinzuzurechnen. In Betrieben mit 901 bis 1500 Arbeitnehmer sind mindestens 3 Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellen. Der Betriebsrat hatte also gewonnen!

Fazit: Betriebsräte und Personalräte sollten aufgrund dieser noch wenig bekannten Vorschrift einmal genau prüfen, wie viele Mitglieder ihres Gremiums vom Arbeitgeber freizustellen sind.

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