10.08.2011

Hier eröffnet der TVöD dem Personalrat Schlupflöcher für den Abschluss von Dienstvereinbarungen

In § 75 Abs. 3 BPersVG ist verankert, in welchen Bereichen Sie als Personalrat Dienstvereinbarungen schließen dürfen. In § 94 und § 3 BPersVG steht, dass durch Tarifvertrag eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht vereinbart werden darf.
Dann dürfte Ihnen der TVöD eigentlich keine Ermächtigung zum Abschluss von Dienstvereinbarungen geben. Der TVöD weicht aber davon ab. Darin finden sich einige Öffnungsklauseln, die Sie zum Abschluss von Dienstvereinbarungen berechtigen. Nutzen Sie diese Berechtigung und sichern Sie so die Rechte der Beschäftigten in Ihrer Dienststelle.

Hier die wichtigsten Öffnungsklauseln:

Öffnungsklausel Regelungsinhalt Anmerkung
§ 5 Abs. 2 TVöD/
TV-L
Qualifizierungs-maßnahmen Die Beschäftigten haben nach § 5 TVöD keinen individuellen Anspruch auf Schulung. Aber Sie können diese Lücke durch eine Dienstvereinbarung schließen.
§ 6 Abs. 4 TVöD/
TV-L
Arbeitszeit Bei dringenden betrieblichen Gründen kann von § 7 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und von § 12 ArbZG abgewichen werden. Hierzu können Sie eine Dienstvereinbarung schließen.
§ 6 Abs. 6 TVöD/
TV-L
Arbeitszeit Sie können in Ihrer Dienstvereinbarung einen Arbeitszeitkorridor von 45 Stunden festlegen.
§ 6 Abs. 7 TVöD/
TV-L
Arbeitszeit Hiernach können Sie in einer Dienstvereinbarung eine tägliche Rahmenarbeitszeit in der Zeit von 6 bis 20 Uhr von bis zu 12 Stunden einführen.
§ 9 Abs. 2 TVöD/
§ 6 Abs. 9 TV-L
Bereitschaftsdienst Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) kann Bereitschaftsdienst nur durch eine Dienstvereinbarung eingeführt werden.
§ 10 Abs. 1 TVöD/
TV-L
Arbeitszeit Die Einführung von Arbeitszeitkonten führt auch über eine Dienstvereinbarung.
§ 18 Abs. 6 TVöD
(VKA)/§ 18 TV-L
Leistungsentgelt Die Details zum Leistungsentgelt und Zielvereinbarungen werden auch in einer Dienstvereinbarung festgelegt. Achtung: Beim Bund gibt es keine Öffnungsklausel, hier können Sie aber nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG mitbestimmen.
§ 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD/
§ 23 Abs. 2 TV-L
Jubiläums-zuwendung Jubiläums-Die Grundregel findet sich in § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Im Bereich der VKA kann eine günstigere Regelung durch Dienstvereinbarung getroffen werden, im Bereich des Bundes gilt die Öffnungsklausel nicht.zuwendung
§ 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD/ § 23 Abs. 3 TV-L Sterbegeld Im Bereich der VKA können hier Dienstvereinbarungen geschlossen werden, für den Bund gilt die Öffnungsklausel nicht.
§ 27 Abs. 3 TVöD/ TV-L Zusatzurlaub Bei Schichtarbeit und nicht ständiger Wechselschichtarbeit kann in einer Dienstvereinbarung Zusatzurlaub geregelt werden.


Nutzen Sie diese Öffnungsklauseln auch!

Denn dadurch können Sie die Rechte Ihrer Kollegen und Kolleginnen unmittelbar mitgestalten und sichern. Dieses Recht sollten Sie sich nicht nehmen lassen. Es geht schließlich um Ihre Arbeitsbedingungen.

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