15.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Ausschlussklauseln

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Ausschlussklauseln 
Ausschlussklauseln sind für Arbeitnehmer besonders gefährlich. Beispielformulierung:

„Sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Partei schriftlich erhoben werden.“

Viele Arbeitgeber haben solche Ausschlussklauseln in Ihren Arbeitsverträgen. Es ist auch gängige Praxis, dass sich solche Klauseln in Tarifverträgen befinden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat inzwischen entschieden und festgelegt, dass eine Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs von weniger als 3 Monaten Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (Urteil vom 01. März 2006, Az.: 5 AZR 511/05).

Unwirksam sind auch solche Klauseln, die nur für den Arbeitnehmer gelten. Beispiel: „Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht hat“. Solche Klauseln benachteiligen einseitig Arbeitnehmer und sind jedenfalls in vorformulierten Arbeitsverträgen nicht erlaubt! Haben Sie trotzdem eine solche Klausel, verbleibt es bei dem vorgenannten Grundsatz: Die Klausel ist unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung. Gesetzlich gibt es keine Ausschlussklauseln, so dass Sie grundsätzlich noch Ansprüche innerhalb der Verjährungsfristen geltend machen können. Ansprüche verjähren nach dem Gesetz innerhalb von 3 Jahren.

Achtung: Für einige Ansprüche hat die Rechtssprechung geringere Fristen festgesetzt. So sollten Sie Ihr Zeugnis spätestens nach 6 Monaten eingefordert haben.

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