Im TVöD ist es so geregelt, dass Bereitschaftsdienste durch ein „Bereitschaftsdienstentgelt“ abgegolten werden. Für den Bereich Krankenhäuser, also TVöD-K, gibt es eine Sonderregelung für nichtärztliches Personal. Bereitschaftsdienste dürfen in diesem Fall auch durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Das Bundesarbeitsgericht musste nun die Frage klären, ob die Abgeltung der Arbeitszeit durch Freizeitausgleich im Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden muss oder nicht (Bundesarbeitsgericht, 19.11.2009, Az. 6 AZR 624/08).
Eine Beschäftigte arbeitete als OP-Fachschwester. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst-K Anwendung. Im Frühjahr 2006 wollte die Beschäftigte ihre Arbeitszeit aufstocken. Der wollte hier allerdings nur sein Okay geben, wenn die Beschäftigte mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeitausgleich einverstanden wäre. Also erhielt die Beschäftigte in der Folgezeit für geleistete Bereitschaftsdienste Freizeitausgleich und nahm diesen zunächst widerspruchslos an. Anschließend fiel ihr allerdings auf, dass sie doch lieber Bereitschaftsdienstentgelt erhalten würde, und klagte. Ohne Erfolg.
Durch den Freizeitausgleich sind die Bereitschaftsdienste bereits abgegolten worden.
Für die Zustimmung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer – wie hier die Beschäftigte – die gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch nimmt.
In diesen Fällen ist eine Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeitausgleich aber immer zulässig:
Ich erlebe es immer wieder, dass Beschäftigte erst mal nicht reagieren und erst „aufwachen“, wenn es zu spät ist. Deshalb: Wenn Sie ein Angebot nicht annehmen möchten, dann sagen Sie dies immer laut und deutlich. Bitten Sie um ein paar Tage Entscheidungsfrist, in denen Sie einen Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft zu einem Beratungsgespräch aufsuchen können.