27.04.2017

Einmalige Zahlung kann eine gekürzte Rente ausgleichen

Wer seine Altersrente vorzeitig – also vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze – in Anspruch nimmt, muss eine Rentenminderung in Kauf nehmen. Für jeden Monat frühere Rente gibt es 0,3 % Abschläge, also 3,6 % für ein Jahr. Diese Rentenminderung kann aber durch eine besondere Beitragszahlung ausgeglichen werden.

Der dafür notwendige Ausgleichsbetrag wird vor der Zahlung auf Antrag vom Rentenversicherungsträger berechnet und ist von der Höhe der Abschläge abhängig. Für diese Berechnung muss zuerst eine besondere Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente beantragt werden. Das kann jeder, der bereits 55 Jahre alt ist. Außerdem muss es wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente auch erfüllt werden können.

Welche Informationen enthält diese besondere Rentenauskunft?

Die besondere Rentenauskunft enthält neben dem Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung auch die voraussichtliche Höhe der Altersrente und die Rentenminderung zum gewünschten Rentenbeginn.

Diese Minderung kann teilweise oder ganz ausglichen werden. Die festgesetzte Ausgleichssumme kann als gesamte Summe oder in Teilbeträgen gezahlt werden.

Wann ist dieser Sonderbeitrag sinnvoll?

Diese einmaligen Sonderbeitragszahlungen können dann sinnvoll sein, wenn z. B. durch Ersparnisse oder einen Erbfall das Geld verfügbar ist und ein früherer Renteneintritt trotz Abschlägen gewünscht wird. Die durch die Sonderbeiträge erreichte Rentenerhöhung stellt eine lebenslang höhere Rente sicher. Die eingesetzten Ersparnisse können dagegen bei Erreichen eines hohen Lebensalters vorzeitig verbraucht werden.

Auch die aus der Versichertenrente abgeleitete Hinterbliebenenrente wird auf Basis der durch Sonderbeitrag erhöhten Rente berechnet, was zusätzlich Sicherheit bewirken kann.
Besonderer Vorteil ist, dass alle Risiken und Aufwände der eigenen Vermögensverwaltung durch die Sonderzahlung lebenslang entfallen – was mit zunehmendem Lebensalter und bei steigender gesundheitlicher Einschränkung durchaus ein erheblicher Vorteil sein kann.

Was kostet der Ausgleich?

Wer eine monatliche Rentenkürzung von 100 € erwartet, muss zum Ausgleich mit einer Einmalzahlung an die Rentenversicherung in Höhe von ca. 25.000 € rechnen. Das klingt viel, allerdings sind 80 % dieses Betrags steuerlich absetzbar. Wer also einem höheren Einkommensteuersatz unterliegt, bei dem beteiligt sich das Finanzamt leicht schon mal mit 5.000 € Steuerersparnis. Bei gutem Verdienst macht sich der hohe Einmalbetrag bereits nach ungefähr 15 Rentenjahren bezahlt. Alternativen wie private Sofortrenten rechnen sich in der aktuellen Niedrigphase deutlich schlechter.

Praxistipp:
Die Alternative frühe Rente ohne Abschläge durch Sonderbeitragszahlung kommt nur für einen Teil der Versicherten in Betracht. Es muss ein entsprechend hoher Geldbetrag, z. B. durch Erbschaft oder fällige Kapitallebensversicherung, zur Verfügung stehen. Insbesondere wenn eine gesundheitlich akzeptable Weiterbeschäftigung nicht herstellbar ist, kann im Einzelfall dieser Weg aber durchaus sinnvoll sein. Verweisen Sie Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen für die detaillierte Prüfung dieses Wegs auf folgende Möglichkeiten:
Der Vordruck V210 für die besondere Rentenauskunft kann im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de direkt heruntergeladen werden. Fragen werden auch am Servicetelefon unter 0800 1000 48000 beantwortet.

In der Regel sollten Sie als Schwerbehindertenvertretung nicht selbst auch zugleich als „Rentenberater“ tätig werden – begrenzen Sie Ihre Beratung auf den Hinweis zur grundsätzlichen Möglichkeit des Ausgleichs von Abschlägen durch Sonderzahlungen.

Länger arbeiten = höhere Rentenbezüge?

Bei Redaktionsschluss geisterte durch die Presse, dass die schwarz-rote Koalition doch noch einige rentenrechtliche Änderungen für das Weiterarbeiten nach Erreichen des Regelrentenalters herbeiführen will. Derartige freiwillige Weiterarbeit soll weitergehend als derzeit dann auch zur Erhöhung des Rentenanspruchs führen können.

Derartige Pläne soll eine schon länger tagende Arbeitsgruppe der beiden Koalitionsparteien derzeit in eine konsensfähige Form bringen. Das Konzept werde als „flexibler Übergang in den Ruhestand“ formuliert.

Flexibler Übergang in den Ruhestand auch nach Erreichen der Altersgrenze?

Unter flexiblem Übergang in den Ruhestand verstehen die Gewerkschaften und große Teile der SPD einen gleitenden Einstieg in die Reduktion der Arbeitszeit teilweise sehr deutlich vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (siehe Seite 8). Der neue Vorschlag will nun diesen gleitenden Übergang freiwillig auch jenseits des gesetzlichen Rentenalters ermöglichen.
Statt definitiv aufzuhören mit 65 plus x Jahren, soll eine Weiterarbeit im individuell gewünschten Umfang möglich werden, die auch zusätzlich zur Erhöhung der Rentenansprüche führen soll. Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Nur Weiterarbeit ohne Rentenbezug erhöht heute die RenteGrundsätzlich erhöht Weiterarbeit über die Regelarbeitszeit (65 plus x Jahre) hinaus ohne Rentenbezug bereits heute die Rentenansprüche. Wer über diese Altersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, erhält je Monat späteren Rentenbezugs einen Zuschlag auf den bis dahin erworbenen Rentenanspruch.

Eine Weiterarbeit über die besonderen Altersgrenzen für schwerbehinderte Menschen (63 plus x Jahre) hinaus führt für den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65 plus x Jahre) noch nicht zur besonderen Rentenerhöhung, sondern nur zum Erwerb der üblichen zusätzlichen Rentenansprüche auf Grundlage der dann gezahlten Beiträge.

Rentenzugschlag von 0,5 % je Monat Weiterarbeit

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, aber erst nach Verstreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze eine Rente bezogen wird, erhöht sich für jeden späteren Monat die Rente um den Zuschlag von 0,5 %. Nehmen Sie die Rente beispielsweise erst ein Jahr später in Anspruch, bekommen Sie jährlich 6 % mehr Rente – und das ein Leben lang.

Das lohnt sich vor allem, wenn Ihr schwerbehinderter Kollege noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung hat. Denn nur, wenn nebenher keine Vollrente bezogen wird, besteht weiterhin volle Versicherungspflicht.

Das heißt, Versicherter und sein Arbeitgeber zahlen weiter Beiträge zur Rentenversicherung. Das erhöht die Rente in der üblichen Weise wie vor Erreichen der Altersgrenze. Hinzu kommt der Zuschlag von 6 % auf den Rentenanspruch pro Jahr Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze.

Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus mit gleichzeitigem Rentenbezug

Wenn die Rente bezogen wird und gleichzeitig weitergearbeitet wird, so entfallen die Rentenversicherungsbeiträge auf der Arbeitnehmerseite. Es werden aber heute keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr erworben.

Praxistipp:
Ausführliche Informationen zu dem Thema Weiterarbeit erhalten Sie oder Ihre Kollegen von der Deutschen Rentenversicherung. Entweder am Servicetelefon unter 0800 1000 4800 oder bei einer kostenlosen Beratung in den Auskunfts- und Beratungsstellen. Die Adressen bekommen Sie am Servicetelefon oder im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

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