17.10.2017

Wann schwerbehinderte Menschen im Ausland keine Rente bekommen

Wer Rente als schwerbehinderter Mensch beziehen will, muss zum Zeitpunkt des Renteneintritts schwerbehindert sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 12.4.2017 noch einmal deutlich hervorgehoben (Az. B13R 15/15R).

Das BSG verneinte im konkreten Fall einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Sozialgesetzbuch (SGB) VI.

Der „gewöhnliche Aufenthalt“ muss bei Rentenantritt in Deutschland sein
Die Voraussetzungen zur Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX lagen im konkreten Fall nicht vollständig vor:

Zwar hatte das Versorgungsamt beim Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt und ihm einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt. § 236a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI verlangt jedoch aufgrund des Verweises auf § 2 Abs. 2 SGB IX zusätzlich einen Inlandsbezug: Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen nur schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von mindestens 50 vorliegt. Zusätzlich müssen schwerbehinderte Menschen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig in Deutschland haben.

Der Schwerbehinderte hatte jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns in Paraguay. Das war in der Vorinstanz vom Landessozialgericht festgestellt worden.

 

Sinn und Zweck der Rente für schwerbehinderte Menschen

§ 236a SGB VI ist – im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers – so zu verstehen, dass mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB IX nicht allein die Voraussetzung der Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50, sondern auch der dort geforderte gewöhnliche Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Diese Auslegung folgt aus dem Sinn und Zweck des § 236a SGB VI.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen fügt sich ins System der Rechte schwerbehinderter Menschen ein. Diese spezielle Altersrente soll ein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erst ermöglichen, wenn das mit dem SGB IX verfolgte Ziel des Ausgleichs der Behinderung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch Teilhabeleistungen im Alter – im streitigen Zeitraum noch von 60 Jahren – typisierend nicht mehr erreicht werden kann. Dabei wird pauschalierend an den inländischen Arbeitsmarkt angeknüpft, an dem sich die Teilhabeleistungen des SGB IX grundsätzlich ausrichten.

Ohne inländischen Wohnsitz bzw. Arbeitsplatz unmittelbar vor Eintritt in diese Rente ist sie nicht zu bewilligen.

Tipp: Das Urteil hat vor allem für schwerbehinderte Menschen besondere Bedeutung, die am Ende ihres Berufslebens eine längere Freistellungsphase haben. Wenn in dieser Zeit – also vor Antritt der Rente als schwerbehinderter Mensch – bereits der deutsche Wohnsitz aufgegeben wird, dann kann unter Umständen auch der Anspruch auf Altersrente als schwerbehinderter Mensch verloren gehen – so wie im vorgestellten Urteil.

Weisen Sie als Schwerbehindertenvertretung in Ihren Beratungen die Kolleginnen und Kollegen, die in diese Lage kommen (könnten), auf das Problem vor ihrer „Auswanderung“ hin. Es muss zwingend bei Eintritt in Rente ein deutscher Wohnsitz bestehen

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