06.10.2017

Was nach dem AGG als Diskriminierung gilt

Was bezweckt eigentlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG verbietet jede unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals (vergleiche § 7 Abs. 1 AGG). Für Sie als Schwerbehindertenvertretung stellt sich deshalb die Frage, was überhaupt als Diskriminierungsmerkmal gilt. Dies ist in § 1 AGG geregelt. Danach sind Benachteiligungen aus den folgenden Gründen unzulässig:

Übersicht: Diskriminierungsmerkmale

Wichtig: Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist abschließend. Bestimmte Bereiche sind also nicht direkt vom AGG geschützt, so z. B. die Abstammung, die Sprache, die politische Anschauung, die soziale Herkunft oder die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Ihr Arbeitgeber hat deshalb aber nicht freie Hand. Unter Umständen können sich Ihre Kollegen auf den Schutz durch andere Vorschriften berufen.

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