Ihrem Arbeitgeber sind aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterschiedliche Pflichten erwachsen. Als Schwerbehindertenvertretung ist es Ihre Aufgabe, zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber diesen nachkommt. Deshalb sollten Sie sie kennen.
Vorbeugende Maßnahmen
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu treffen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AGG). Das beinhaltet in erster Linie vorbeugende Maßnahmen. Dazu gehört z. B., dass Ihr Arbeitgeber Sie auf dem Gebiet umfangreich schulen lässt. Außerdem sollte er im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen und dafür sorgen, dass diese unterbleiben (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AGG).
Eine weitere wichtige Maßnahme ist, dass Benachteiligungen in Ihrem Betrieb generell verhindert werden. Das lässt sich am besten verwirklichen, wenn Ihr Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber gemeinsam eine Betriebsvereinbarung erarbeitet, die einen Verhaltenskodex enthält. Darin sollte nicht nur der Umgang der Betriebsangehörigen untereinander geregelt werden. Es sollte zudem geregelt sein, wie Ihr Arbeitgeber Benachteiligungen sanktioniert.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen
Hat einer Ihrer Kollegen gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, muss Ihr Arbeitgeber mit einer geeigneten Maßnahme auf den Verstoß reagieren (§ 12 Abs. 3 AGG). Das heißt: Bei einem ersten leichten Verstoß ist eine Ermahnung oder unter Umständen auch eine gezielte Schulung denkbar. Bei schweren Verstößen bzw. Mutwilligkeit kann das Verhalten durch eine Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder aber auch eine Kündigung sanktioniert werden.
Schutz bei Verstößen Dritter
Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist im Zusammenhang mit den Benachteiligungen ein weiteres Thema sehr wichtig. Und zwar die Vorgehensweise bei Benachteiligungen Ihrer Kollegen durch Dritte, beispielsweise Lieferanten, Kunden oder Gäste Ihres Betriebs. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, sich schützend vor Sie und Ihre Kollegen zu stellen, wenn etwa ein Lieferant eine Ihrer schwerbehinderten Kolleginnen beleidigt. In einem solchen Fall muss Ihr Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, um die Benachteiligung zu unterbinden.
Bekanntmachung
Ihr Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, das AGG selbst, also einen Aushang des Gesetzestextes, die Klagefrist nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz sowie Informationen über die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG im Betrieb bekannt zu machen. Die Bekanntgabe kann durch Aushang, Auslegung oder Veröffentlichung per E-Mail oder im Intranet erfolgen (siehe § 12 Abs. 5 AGG). Wichtig ist, dass jeder Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangen kann, ohne hierfür besonderen Aufwand betreiben zu müssen.
Tipp: Kollegen informieren
Am besten hängt Ihr Arbeitgeber eine Version für alle sichtbar am Schwarzen Brett aus und stellt die Informationen zusätzlich ins Intranet. An sich ist es Aufgabe Ihres Arbeitgebers, Ihre Kollegen über die Beschwerdemöglichkeit zu informieren. Sie sollten Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen jedoch unbedingt auch selbst darüber unterrichten, damit sie sich im Zweifel an Sie wenden. Das folgende Musterschreiben bietet Ihnen dabei eine Hilfestellung:
Musterschreiben: Information über die Möglichkeit von Beschwerden