05.10.2017

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Ihre Rechte und Pflichten

Sie haben keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte beim Thema AGG, wohl aber Beteiligungsrechte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

Innerhalb Ihrer Beteiligungsrechte gibt es

  • ein generelles Unterrichtungsrecht, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX,
  • spezielle Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte, § 80 Abs. 1 und 2 und § 95 Abs. 4 und 5 SGB IX, sowie
  • das grundlegende Anhörungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Deshalb sind Sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Gruppe der Schwerbehinderten berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Unverzügliche Unterrichtung bedeutet: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die Gründe für die Maßnahme so rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie Stellung beziehen können (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Dabei muss Ihnen ausreichend Zeit bleiben, mit den schwerbehinderten Betroffenen zu sprechen und sich umfassend zu informieren.

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