Sie haben keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte beim Thema AGG, wohl aber Beteiligungsrechte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX.
Innerhalb Ihrer Beteiligungsrechte gibt es
Deshalb sind Sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Gruppe der Schwerbehinderten berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Unverzügliche Unterrichtung bedeutet: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die Gründe für die Maßnahme so rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie Stellung beziehen können (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Dabei muss Ihnen ausreichend Zeit bleiben, mit den schwerbehinderten Betroffenen zu sprechen und sich umfassend zu informieren.