Durch die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erweitert sich der Handlungsspielraum des Betriebsrats.
Neu im Jahr 2017: Aufgaben des Betriebsrats nach §§ 80, 88 BetrVG (freiwillige Betriebsvereinbarungen) und § 92 BetrVG (Personalplanung): Änderung durch Art. 18 BTHG
Neu ab 1.1.2018: keine weiteren Änderungen durch das BTHG
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechtsänderungen durch das BTHG, die die bisherigen Aufgaben des Betriebsrats bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen präzisieren:
Er wird jetzt in § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ausdrücklich dazu verpflichtet, den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen – § 83 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, ab 2018: § 166 SGB IX – zu fördern. Das könnte mit etwas Glück neuen Handlungsspielraum für Sie erschließen.
Auch die gesetzliche Erwähnung des Themas schwerbehinderte Menschen in § 88 BetrVG (freiwillige Betriebsvereinbarungen) und § 92 BetrVG (Personalplanung) dürfte die Handlungsoptionen der betrieblichen Interessenvertretungen insgesamt stärken.
Tipp:
Sprechen Sie diese Änderungen im BetrVG ausdrücklich beim Betriebsrat an. Entwickeln Sie Schritt für Schritt ein gemeinsames Verständnis über Ihre Zusammenarbeit nach dieser Rechtsänderung. Als Einstieg in diese Perspektivdiskussion schlage ich ein Schreiben an den Betriebsrat vor. Ein Muster-Schreiben dafür finden Sie nachstehend.
An den
Vorsitzenden des Betriebsrats der Firma …
Herrn Peter Mustermann
und alle Mitglieder des Betriebsrats
Ort, Datum …
Inklusionsvereinbarung – eine gemeinsame Aufgabe für Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Mustermann,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen des Betriebsrats,
Ende Dezember 2016 wurde das BTHG verabschiedet. Es wird in einem kompliziert gestuften Verfahren sukzessive bis zum Jahr 2023 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Reformpaket wird vor allem das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) geändert. So wird die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und ab 2020 als Teil 2 dem SGB IX zugeordnet. Wichtige Teile der Reform betreffen die betriebliche Interessenvertretung für Menschen mit Schwerbehinderungen. Diese sind inzwischen alle in Kraft getreten. Wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, werden die Arbeitsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretungen verbessert. Was die Presse überwiegend nicht berichtet: Auch die Aufgaben des Betriebsrats sind durch Änderungen in den §§ 80, 88 und 92 BetrVG präzisiert worden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich schlage vor, dass wir die betriebliche Umsetzung dieser neuen Regelungen auf der Betriebsratssitzung vom … diskutieren.
Ich bitte Sie, den Punkt: „Änderung des BetrVG durch das BTHG“ auf die Tagesordnung zu setzen. Wir könnten dabei auch gleich besprechen, ob und ggf. wie wir die Verhandlung einer neuen Inklusionsvereinbarung angehen.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Max Muster
Schwerbehindertenvertretung