26.04.2017

So stärken Sie ab sofort Ihre Arbeitsmöglichkeiten

Über den Entwurf zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind Sie bereits gut informiert. Im Gesetzgebungsverfahren wurden allerdings noch einige Änderungen in diesem Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX eingefügt. Die zentralen Regelungen des BTHG, um Ihre Arbeit zu stärken, sind:

  • § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX – Verbesserung Ihrer Freistellung: Eine Freistellung wird künftig bereits bei 100 – statt bisher 200 – beschäftigten schwerbehinderten Menschen im Betrieb möglich.

Falls Sie bisher eine pauschale Freistellung haben, die sich anteilig am alten Freistellungsschwellenwert von 200 beschäftigten schwerbehinderten Menschen orientierte, prüfen Sie folgende Schritte:

Die gesetzliche Regelung mit einem Orientierungswert, wann eine volle Freistellung „in der Regel“ angenommen werden kann, gibt auch eine ungefähre Hilfe für die anteilige pauschale Freistellung. Ihr Zeitbedarf hängt jedoch nicht linear von der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen ab. Sie haben auch relativ unabhängig davon einige Aufgaben zu erledigen: z. B. Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, des Arbeitsschutzausschusses und an Monatsgesprächen, aber auch an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für sich selbst.

Schlichte Mathematik wird allerdings nicht unbedingt der Rechtslage gerecht. Danach müssen Sie freigestellt werden, „soweit es zur Durchführung der Aufgabe erforderlich ist“ (§ 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

War Ihre Freistellung in der Vergangenheit am alten Schwellenwert orientiert, fehlte aber immer Zeit zur Erfüllung der Aufgaben, dann können Sie z. B. gut argumentieren: Wenn Sie nur einen Tag pro Woche freigestellt sind und alle 14 Tage eine halbtägige Betriebsratssitzung stattfindet, lässt sich gut zeigen, dass für aufwendige Einzelaktionen häufig die Zeit fehlt.

  • § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB IX – Heranziehung des Stellvertreters: Ab mindestens 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann nach Unterrichtung des Arbeitgebers der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Je weitere 100 beschäftigte schwerbehinderte Menschen kann der mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Stellvertreter herangezogen werden.

Die Heranziehung von Stellvertretern soll nach dem Gesetzeswortlaut für „bestimmte Aufgaben“ erfolgen. Nicht festgelegt ist, ob diese bestimmten Aufgaben bei der Unterrichtung des Arbeitgebers benannt werden müssen. In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem Stellvertreter eine praktikable Arbeitsteilung verabreden.

  • § 96 Abs. 4 SGB IX – Schulungsanspruch: Diese neue Regelung verbessert den Schulungsanspruch der herangezogenen Stellvertreter.

Das SGB IX nennt keinen speziellen Zeitrahmen für Ihre Schulungen als SBV und die Ihrer Stellvertreter. Allerdings besitzen Sie die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Betriebsräte. Deshalb kann auf eine entsprechende Vorschrift des BetrVG zurückgegriffen werden.

Checkliste: Notwendige Schritte für die Erhöhung der Freistellung und die Heranziehung der Stellvertreter

Schritt 1:
Fragestellung
Lässt sich im Licht der neuen Regelungen Ihre Freistellung erhöhen?

Was müssen Sie tun?
Nach Prüfung der Punkte 2 bis 6 dieser Checkliste suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder schreiben Sie ihn an. Benennen Sie Ihre Freistellungsforderung!

Schritt 2:
Fragestellung
Falls Sie eine Erhöhung der Freistellung für notwendig halten: Wollen Sie diese Freistellung für sich persönlich?

Was müssen Sie tun?
Falls ja: siehe Vorschlag zu Schritt 1.
Falls nein: Prüfen Sie, wie die notwendige Zeit für die Aufgabenerfüllung anders, z.B. durch den Stellvertreter, erbracht werden kann. Ein derartiger Vorschlag muss aber mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.

Schritt 3:
Fragestellung
Sind die Voraussetzungen zur Heranziehung eines Stellvertreters erfüllt?

Was müssen Sie tun?
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die entsprechende Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen erreicht ist. Zur Prüfung benötigen Sie also diese Zahl. Erfragen Sie sie notfalls aktuell beim Arbeitgeber.

Schritt 4
Fragestellung
Wie viel Freistellung wird für nötig erachtet?

Was müssen Sie tun?
Bitte führen Sie möglichst gemeinsam mit dem/den Stellvertreter(n) eine Bedarfsschätzung durch. Wenn die Heranziehung des Stellvertreters gewünscht wird, müssen Sie den Arbeitgeber nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterrichten.

Schritt 5
Fragestellung
Will der entsprechende Stellvertreter eine Freistellungsregelung?

Was müssen Sie tun?
Klären Sie das mit dem/den Betroffenen.

§ 37 Abs. 7 BetrVG regelt pro Amtszeit den „Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“. Für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, ist der Anspruch auf Freistellung für Schulungen in der ersten Amtsperiode auf 4 Wochen erhöht.

Fazit: Dies sind meines Erachtens für Sie als Schwerbehindertenvertretung die 3 wichtigsten Neuregelungen. Hier sollten Sie auch möglichst schnell die notwendigen betrieblichen Umsetzungen betreiben. Die Checkliste kann Sie dabei unterstützen.

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