26.04.2017

Art und Höhe der Leistung bei Inklusion

Welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kann ins Gewicht fallen, ob Ihr Arbeitgeber die Pflichtquote der Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen erfüllt.

Die Leistungen sollen allerdings nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur geleistet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden, zum Beispiel durch eine andere öffentliche Stelle.

Zuschüsse zu den Berufsausbildungsgebühren

Arbeitgeber, die keine Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen haben, aber trotzdem besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren nach § 26a SchwbAV erhalten. Das gilt v für die Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung.

Prämien und Zuschüsse

Arbeitgeber können zudem Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind. Geregelt ist dieses in § 26b SchwbAV.

Prämien BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers. Sie hat das gesetzlich formulierte Ziel,

  • eine Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Dienststelle möglichst zu überwinden,
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und
  • den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten

Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Schutz der Kollegen. Geregelt ist das BEM in § 84 Abs. 2 SGB IX. Sie bestimmen als Arbeitnehmervertretungen beim BEM mit.

Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Nach § 27 SchwbAV können Arbeitgeber auch Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten,

  • die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind,
  • der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist oder
  • im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in Teilzeit beschäftigt wird (§ 75 Abs. 2 SGB IX).

Das gilt insbesondere, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist.

Diese Leistungen können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert. Allerdings muss die Voraussetzung vorliegen, dass die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung.

Definition der außergewöhnlichen Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen. Zudem muss die Verpflichtung zum Tragen der Kosten für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar sein.
Auch hierbei bestimmt sich die Dauer der Zahlung des Zuschusses individuell nach den Umständen des Einzelfalls.

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