Welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kann ins Gewicht fallen, ob Ihr Arbeitgeber die Pflichtquote der Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen erfüllt.
Die Leistungen sollen allerdings nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur geleistet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden, zum Beispiel durch eine andere öffentliche Stelle.
Arbeitgeber, die keine Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen haben, aber trotzdem besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren nach § 26a SchwbAV erhalten. Das gilt v für die Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung.
Arbeitgeber können zudem Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind. Geregelt ist dieses in § 26b SchwbAV.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers. Sie hat das gesetzlich formulierte Ziel,
Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Schutz der Kollegen. Geregelt ist das BEM in § 84 Abs. 2 SGB IX. Sie bestimmen als Arbeitnehmervertretungen beim BEM mit.
Nach § 27 SchwbAV können Arbeitgeber auch Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten,
Das gilt insbesondere, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist.
Diese Leistungen können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert. Allerdings muss die Voraussetzung vorliegen, dass die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung.
Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen. Zudem muss die Verpflichtung zum Tragen der Kosten für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar sein.
Auch hierbei bestimmt sich die Dauer der Zahlung des Zuschusses individuell nach den Umständen des Einzelfalls.