26.11.2019

Berufliche Weiterbildung: So unterstützen Sie Ihre schwerbehinderten Kollegen

Das Schwerbehindertenrecht will zur nachhaltigen Sicherung der beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen auch deren berufliche Weiterbildung fördern. Dazu werden den Arbeitgebern bestimmte Pflichten auferlegt. Zusätzlich gibt es auch Möglichkeiten der finanziellen Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. 

In § 164 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX wird die „bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens“ als besondere Pflicht der Arbeitgeber genannt. In § 164 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX legt der Gesetzgeber fest, dass auch „Erleichterungen im zumutbaren Umfang bei der Teilhabe an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung“ erfolgen sollen. 

In derselben Vorschrift werden die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter zur Unterstützung der Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Maßnahmen verpflichtet. Der Arbeitgeber ist zu diesen Fortbildungsmaßnahmen in den Grenzen der Zumutbarkeit verpflichtet, wenn der Aufwand nicht unverhältnismäßig ist (§ 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). 

Weitere gesetzliche Regeln legen Bedingungen für die Förderung fest

Die Unterstützungspflicht durch die Integrationsämter ist nicht nur in den zitierten Vorschriften, sondern auch bei den Aufgaben des Integrationsamts in § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX geregelt. Außerdem ist diese Förderung auch in § 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) noch einmal näher bestimmt. Dort heißt es knapp und klar: 

§ 24 SchwbAV: Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnis­se und Fertigkeiten

Schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. 

Die Empfehlung der BIH 

Wie zu vielen anderen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) auch zu § 24 SchwbAV eine Empfehlung verabschiedet, nach der die Integrationsämter überwiegend auch ihre Bewilligungspraxis ausrichten (www.integrationsaemter.de/bih-empfehlungen/547c/index.html). Sie stammt aus dem Jahr 2013 und ist die Empfehlung, die am längsten unverändert in Kraft ist. Ihr Name lautet „Empfehlungen der BIH für Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX in Verbindung mit § 24 SchwbAV“. 

BIH­-Empfehlung schränkt Förderleistungen auf „behinderungsbedingte Mehrkosten“ ein

Trotz breiter Ausführungen in den einleitenden Absätzen stellt diese 10-seitige Empfehlung im Kern vor allem auf die Beschränkung der Leistungen auf den behinderungsbedingten Mehraufwand bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ab: „Schwerbehinderte Beschäftigte sind vom Arbeitgeber in alle Qualifizierungsmaßnahmen einzubeziehen, die er seinen Beschäftigten anbietet. Die Kosten sind von ihm auch für die schwerbehinderten Beschäftigten zu tragen. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können erstattet werden“.

Nach Abs. 7.1.1 der Empfehlung sind die Aufwendungen förderfähig, die behinderungsbedingt anfallen. Zu den behinderungsbedingten Aufwendungen gehören insbesondere: 

  • Dolmetscherkosten 
  • Sachkosten (z. B. Unterrichtsmaterialien), sofern sie wegen der Behinderung zusätzlich anfallen 
  • Fahrtkosten und Kosten der Unterkunft, wenn behinderungsbedingt keine nähere Fortbildungsmöglichkeit besteht Kosten einer behinderungsbedingt erforderlichen Begleitperson

Darüber hinaus können bei Veranstaltungen, die für eine bestimmte Gruppe schwerbehinderter Menschen konzipiert sind, auch die allgemeinen Teilnahmegebühren bzw. Lehrgangskosten übernommen werden. Die Kosten für eine vergleichbare Veranstaltung für nicht schwerbehinderte Menschen sind in Abzug zu bringen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem schwerbehinderten Menschen eine Eigenleistung zugemutet (Abs. 7.1.2 der Empfehlung).

Großes Ermessen des Integrationsamts

Die Leistung ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie muss den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen. Ermessensgesichtspunkte sind vor allem: besondere Schwierigkeiten des schwerbehinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV) – der Bezug der Fortbildung zur jeweiligen Behinderung ist zu beachten. Ein Bedürfnis zur Förderung besteht daher vor allem bei blinden und hörbehinderten Beschäftigten. 

  • Verwertbarkeit und Umsetzung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten am Arbeitsplatz, 
  • Verbesserung der Arbeitssituation sowie 
  • private Nutzung der erworbenen Kenntnisse – dienen die bei der beantragten Maßnahme vermittelten Inhalte auch dem privaten Gebrauch, kann eine Eigenbeteiligung gefordert werden. Dies gilt beispielsweise beim Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen oder zusätzlichen gängigen EDV-Kenntnissen

Vorrangig genannte Personengruppen: Blinde und Hörbehinderte – das ist zu eng

An 2 Stellen der Empfehlung sind die Personengruppen Blinde und Hörbehinderte bzw. Gehörlose ausdrücklich quasi als Hauptzielgruppe benannt. Obwohl auch ich den Unterstützungsbedarf dieser Personengruppen als besonders hoch veranschlage, halte ich die Konzentration der Förderung beruflicher Fortbildung auf diese beiden Personengruppen für zu eng gefasst. Hier zeigt sich – freundlich formuliert – das Alter der Empfehlung.

Heute wissen wir, dass eine so enge Konzentration der Förderung auf besondere Behinderungsgruppen nicht mehr angemessen ist: Menschen mit kognitiven Behinderungen sollen vermehrt auf den ersten Arbeitsmarkt – dann darf das Integrationsamt ihnen die Förderung beruflicher Weiterbildung nicht verwehren. Hier liegt meist sehr massiver behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf vor – was auch für viele Menschen mit psychischen Behinderungen, Autismus, schwer mehrfach körperbehinderte Menschen und weitere gilt.

Die Praxis verlangt Ihr ganzes Engagement

Wie bürokratisch aufwendig das Förderrecht zu § 24 Schwb-AV in der Praxis zumindest in ungünstig verlaufenden Fällen umgesetzt werden kann, habe ich als frisch gewählte Schwerbehindertenvertretung gerade erst selbst erlebt. Regelmäßig versucht das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit, einen Kostenanteil auch bei Blinden oder Gehörlosen festzusetzen, den der Arbeitgeber zu tragen hat. Das konnte ich schon in den ersten Wochen meiner Zeit als SBV erleben.

Beispiel: Schulung in Programmiersprache JAVA für gehörlose Kollegin 

Die Förderung einer JAVA-Schulung für eine gehörlose Kollegin, die gerade neu eingestellt war, forderte mich sehr. Meine Kollegin hatte einen Schulungsanbieter gewählt, der einen gehörlosen JAVA-Spezialisten in Deutscher Gebärdensprache (DGS) für den Unterricht vorsah (www.openmind-it-training. de). Erst wurde – anders als im SGB IX vorgesehen – mehrere Wochen der zuständige Kostenträger gesucht. 

Deutlich verspätet gegenüber den gesetzlichen Regeln gab das Integrationsamt die Sache an die Agentur für Arbeit ab. Diese hat dann die gehörlose Antragstellerin befragt. Die Agentur für Arbeit setzte eine Frist von 12 Tagen für ihre Antworten, die sie per E-Mail übermittelte. Da eine E-Mail die Agentur nicht rechtzeitig erreichte, setzte die Agentur das Verfahren wegen fehlender Mitwirkung 3 Tage nach Fristablauf erst mal aus. 

Als SBV konnte ich in mehreren Telefonaten und E-Mails den Sachverhalt aufklären. Vor allem verwies ich darauf, dass in unserem EDV-Unternehmen notwendige JAVA-Schulungen neuer Mitarbeiter intern und quasi nebenbei erledigt werden. Betriebswirtschaftlich entstehen so in aller Regel keine ausweisbaren Kosten. 

Die Kosten des Kurses (5 Tage à 7 Stunden) betrugen 3.322 €. Wenn man das schwer umsetzbare Modell eines Unterrichts durch einen hörenden EDV-Lehrer mit DGS-Dolmetscher alternativ durchrechnet, so kämen für die Agentur für Arbeit deutlich höhere behinderungsbedingte Kosten zustande: Die Dolmetscher würden Doppelbesetzung und Fahrtkostenersatz geltend machen. Bei 35 Unterrichtsstunden wären das über 5.000 €. 

Praxistipp: Unterstützen Sie solche Anträge gegenüber dem Integrationsamt. Sprechen Sie mit dem Integrationsamt oder der Agentur für Arbeit über die Anträge zur Förderung der beruflichen Fortbildung. Falls diese Ihnen das Gespräch mit dem Hinweis auf Datenschutz verweigern wollen, finden Sie hier meine Argumentationshilfe: Diese Bedenken der Behörden konnte ich in meinem Fall am Telefon mit dem Hinweis ausräumen, dass Schwerbehindertenvertretungen gesetzlich nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Verbindungspersonen zur Bundesanstalt für Arbeit und zum Integrationsamt sind. 

Lassen Sie den Versuch des Integrationsamts, die allgemeinen Fortbildungskosten abzuziehen, nicht unwidersprochen. Häufig müssen Sie wegen der Behinderung eine externe Lösung finden. Dann gibt es nichts abzuziehen. Bei Gehörlosen-EDV-Fortbildungen gibt es noch einen weiteren Sondereffekt: Gehörlose Anbieter von EDV-Schulungen in DGS sind bei richtiger Betrachtung meines Erachtens sogar günstiger als eine Kombination von hörendem Lehrer mit DGS-Dolmetschern. 

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