26.04.2017

Definition und rechtliche Rahmenbedingungen der Inklusion

Wie erklären Sie Kollegen, worum es sich bei der Inklusion am Arbeitsplatz handelt? Gelegentlich ist es einfacher, ein Wort mit seinem genauen Gegenteil zu beschreiben. Der Gegensatz zur Inklusion ist die Exklusion. Und Exklusion bedeutet sowohl wörtlich als auch inhaltlich

  • Ausschluss (lat. exclusio) und
  • Ausgrenzung.

Um genau das Gegenteil von Ausschluss und Ausgrenzung geht es bei der Inklusion: jeder Mensch erhält die Möglichkeit, sich vollständig und gleichberechtigt an allen gesellschaftlichen Prozessen zu beteiligen, unabhängig von

  • individuellen Fähigkeiten,
  • ethnischer Herkunft,
  • sozialer Herkunft,
  • Geschlecht oder
  • Alter.

Im Jahr 2006 wurde von der UNO-Generalversammlung in New York die „Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)“, also das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz auch Behindertenrechtskonvention (BRK) genannt, verabschiedet. Es trat 2008 in Kraft und ist ein von 147 Staaten und der EU durch Ratifizierung, Beitritt oder formale Bestätigung abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag. Mit der Ratifizierung der UN Behindertenrechtskonvention in der Bundesrepublik im März 2009 ist diese zum übergeordneten deutschen Recht geworden und Bund und Länder sind damit dazu verpflichtet, sie zu berücksichtigen und umzusetzen. Letztendlich werden die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Und ein großer Teil ist dabei eben auch die Inklusion am Arbeitsplatz.

Allerdings ist der Begriff der Behinderung in der Konvention nicht definiert. In der Präambel wird festgehalten, dass sich das Verständnis von Behinderung weiterentwickelt. Artikel 1, S. 2 lautet: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Schon heute werden immer wieder Urteile der Arbeits- und Verwaltungsgerichte gefällt, die auf die UN-Behindertenrechtskonvention verweisen. Durchgängiges Ziel ist es, dass behinderte Menschen dort lernen und arbeiten sollen, wo sie auch lernen oder arbeiten würden, wenn sie nicht behindert wären. Behinderte Menschen haben ein Recht auf:

  • Selbstbestimmung
  • Partizipation
  • Diskriminierungsschutz
  • Eine barrierefreie Gesellschaft und
  • Eine Inklusivgesellschaft

Es geht nicht um die Integration von behinderten oder schwerbehinderten Kollegen. Integriert werden muss nur derjenige, der zuvor separiert wurde. Es geht um ein anderes Verständnis der Gesellschaft, der Arbeitgeber und der Betriebspartner, mit behinderten Menschen umzugehen. Dieses Ziel zu erreichen, ist die wichtigste Aufgabe der Arbeitnehmervertretungen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Überstunden mit Gehalt abgegolten

Frage: „In der Weihnachtszeit ist es bei uns in der Firma immer hektisch. Deshalb fallen auch viele Überstunden an. Wir haben jetzt eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erhalten, die jeder unterschreiben soll.   Mehr lesen

23.10.2017
Die mündliche Abmahnung – die Beweislast trifft Ihren Arbeitgeber

Ein Betriebsratsvorsitzender sagte mir neulich, er habe im Gesetz gesucht und nicht gefunden, wo die Abmahnung geregelt sei. Nun wollte er von mir wissen, ob er die falschen Gesetze hat.  Mehr lesen