Inklusion erfordert nicht nur Mut und eine Integrationsfähigkeit, sondern schlicht und ergreifend ebenso eine finanzielle Unterstützung.
Die Integrationsämter fördern schwerbehinderte Menschen mit finanziellen Leistungen. Bringen Sie als Schwerbehindertenvertretung diese Möglichkeiten bei Problemen am Arbeitsplatz ins Spiel. So kann Inklusion gelingen:
TIPP: Wissen ist Macht
Noch immer kennen weder Ihre behinderten Kollegen noch der Arbeitgeber die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten. Sorgen Sie für eine Aufklärung auf der nächsten Betriebsversammlung. Das Integrationsamt kann Ihnen dafür einen Referenten empfehlen.
Arbeitsassistenz ist für schwerbehinderte Menschen eine Möglichkeit, am Arbeitsplatz unterstützt zu werden. Häufig gibt es sogar ein Recht auf Arbeitsassistenz. Eine Arbeitsassistentin oder ein Arbeitsassistent hilft bei Arbeiten, die behinderte Kolleginnen oder Kollegen wegen ihrer Behinderung nicht selbst erledigen können. Die Arbeitsassistenz übernimmt aber nur Hilfsarbeiten nach Anweisungen.
Behinderte Kolleginnen oder Kollegen können die Personen, die sie als Arbeitsassistenz unterstützen sollen, selbst aussuchen. Sie bestimmen, wann und wie sie Hilfe benötigen. Jemand, der als Arbeitsassistenz tätig ist, benötigt keine besondere Ausbildung.
Es gibt 2 Möglichkeiten, wie eine Arbeitsassistenz durchgeführt werden kann:
Die Arbeitsassistenz ist ein Teil der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Die Kosten für eine Arbeitsassistenz übernimmt das Integrationsamt. Die betroffenen Kollegen müssen im Regelfall
Für die Arbeitsassistenz zahlt das Integrationsamt in der Regel einmal im Monat einen Betrag zwischen 275 und 1.100 €. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen mehr als 1.100 € im Monat gezahlt werden. Betroffene können in der Regel bis zu 3 Stunden pro Tag eine bezahlte Arbeitsassistenz erhalten.
Wichtig:
Die Integrationsämter zahlen die Arbeitsassistenz in den meisten Fällen nur für 2 Jahre. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Hinweis:
Diese Leistungen finden Sie in §§ 33 Abs. 8, 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie in § 17 Abs. 1a Ausgleichsabgabeverordnung für Schwerbehinderte (SchwbAV).
Technische Arbeitshilfen sind Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, und sie gehören nicht zur üblichen Ausstattung eines Arbeitsplatzes. Für einen Menschen, der eine Behinderung wegen Rückenbeschwerden hat, kann etwa ein besonderer Bürostuhl ein wichtiges/unerlässliches Hilfsmittel sein. Einige schwerbehinderte Menschen können wegen ihrer Behinderung nur mit Hilfsmitteln arbeiten. Bei anderen schwerbehinderten Menschen wird die Arbeit durch technische Arbeitshilfen leichter und sicher.
Technische Arbeitshilfen werden für Ihre Kollegen persönlich angeschafft. Die Integrationsämter oder die beauftragten Behörden in den Bundesländern übernehmen die gesamten Kosten.
Die technische Arbeitshilfe gehört dann Ihren benachteiligten Kollegen. Sie können das Hilfsmittel mitnehmen, wenn sie den Arbeitsplatz wechseln. Die Kosten für die regelmäßige Überprüfung und für Reparaturen der technischen Arbeitshilfen werden auch bezahlt.
Die betreffenden Mitarbeiter können auch Schulungen bekommen. Dort erlernen sie den Umgang mit ihren Arbeitshilfen.
Hinweis: Diese Leistungen finden Sie in § 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX und in § 19 SchwbAV.
Es kann Kollegen geben, die wegen einer Behinderung nicht mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren können. Damit diese schwerbehinderten Menschen mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle kommen können, werden Kraftfahrzeughilfen gezahlt.
Konkret kann es eine Unterstützung geben, wenn sie ein Auto kaufen, das Auto wegen einer Behinderung umgebaut werden muss oder sie erst noch den Führerschein machen müssen.
Die Kosten für einen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs werden komplett übernommen. Dabei kommt es nicht auf das Einkommen des betroffenen Kollegen an. Die Kosten für die Reparatur der behindertengerechten Einbauten werden ebenfalls gezahlt.
Für den Führerschein oder den Kauf eines Autos gibt es allerdings in aller Regel nur einen Zuschuss, der einkommensabhängig ist. In einzelnen Fällen werden auch andere Kosten übernommen, zum Beispiel für Fahrten mit einem Taxi.
Tipp:
Diese Hilfen können auch dann gewährt werden, wenn der Betroffene als Beamter im öffentlichen Dienst arbeitet. Für alle anderen schwerbehinderten Nicht-Beamten ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig. Das kann zum Beispiel ihre Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein
Hinweis:
Diese Leistungen finden Sie in § 102 Abs. 3 Nr. 1b SGB IX, in § 20 SchwbAV und in der Kraftfahrzeughilfeverordnung.
Nicht alle Wohnungen sind für behinderte Menschen geeignet und liegen in der Nähe der Arbeitsstelle. Deshalb suchen manche schwerbehinderte Kollegen lange, bis sie eine für ihre Behinderung geeignete Wohnung finden. Kommt ein behinderter Kollege in seiner Wohnung nicht mehr klar, wird er häufig nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen können. Deshalb sollte ihm geholfen werden. Das ist echte Inklusion.
Die schwerbehinderten Kollegen können Wohnungshilfen bekommen. Wichtig: Dafür müssen sie einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Eine Arbeit in einer Behindertenwerkstatt reicht nicht aus.
Sie bekommen die Wohnungshilfen als Zuschuss oder Darlehen, wenn sie
Hinweis:
Diese Leistungen finden Sie in § 102 Abs. 3 Nr. 1d SGB IX und § 22 SchwbAV.
Die berufliche Bildung wird immer wichtiger. Es gibt neue Entwicklungen im Beruf und bei der Arbeit, beispielweise neue Computerprogramme oder neue Maschinen. Um diese Entwicklungen für die Arbeit nutzen zu können, sind Fortbildungen für Arbeitnehmer sehr wichtig. Oftmals sind aber aufgrund von Behinderung besondere Fortbildungen notwendig, und die Kollegen können nicht an den allgemeinen Fortbildungen teilnehmen.
Das Integrationsamt kann dann eine wertvolle Unterstützung für schwerbehinderte Menschen anbieten, wenn Sie aufgrund ihrer Behinderung an besonderen, der Behinderung entsprechenden, Fortbildungen teilnehmen müssen. Die Fortbildungen sollen dabei
Die Integrationsämter fördern insbesondere Fortbildungen, die so gestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen entsprechen. Sie können einen Teil der Kosten übernehmen für:
Hinweis:
Diese Leistungen finden Sie in § 102 Abs. 3 Nr. 1e SGB IX und in § 24 SchwbAV
Viele Arbeitgeber und Dienstherrn wissen häufig gar nicht, welche Leistungen ihnen zustehen, beziehungsweise, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Inklusion behinderter Menschen am Arbeitsplatz beantragen können. Ein Grund mehr für Arbeitnehmervertretungen, sich auf diesem Feld gut auszukennen und so Arbeitsplätze zu sichern.
Die wichtigsten Ansprüche sind in § 26 SchwbAV geregelt. Dabei geht es um Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen.
Sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.
Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
Für manchen Kollegen kann auch der Weg in die Selbstständigkeit eine Alternative sein. Als Hilfen kommen dabei insbesondere Darlehen und Zinszuschüsse in Betracht, aber auch eine Arbeitsassistenz oder Leistungen für Fortbildung.
Ihre Kollegen bekommen diese Leistungen nur, wenn sie sich selbstständig machen, um eine Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden. Sie benötigen entsprechendes Fachwissen, um selbstständig in ihrem Beruf zu arbeiten. Es müssen gute Aussichten bestehen, dass die Selbstständigkeit Erfolg haben kann.
Hinweis:
Diese Leistung finden Sie in § 102 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX und in § 21 SchwbAV.