19.06.2018

Fehlen der Inklusionsbeauftragten kann Indiz für Diskriminierung sein

Arbeitgeber, die Menschen mit einer Schwerbehinderung beschäftigen, müssen nach dem Bundesteilhabegesetz eine Inklusionsbeauftragte stellen. Tun sie das nicht, so kann dies als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung gelten, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (13.6.2017, Az. 14 Sa 1427/16).

Der Fall

Jurist wurde wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert
Ein 1968 geborener Jurist hatte sich auf eine Stelle für einen technikversierten Juristen beworben. In der Anzeige suchte das Unternehmen einen frischgebackenen Juristen oder auch
eine Person, die gerade das Jurastudium abgeschlossen hat. Tatsächlich hatte der Bewerber sein Jurastudium im Jahr 2015 abgeschlossen, nachdem er zuvor viele Jahre als Ingenieur im IT-Bereich tätig gewesen war.

Auf seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 wies er ausdrücklich in seiner Bewerbung hin. Der Arbeitgeber erteilte ihm jedoch eine Absage. Da sich der Bewerber diskriminiert fühlte, erhob er Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Die Entscheidung: LAG sprach dem Bewerber 8.000 € zu

Das LAG Hamm sprach dem Bewerber erstaunliche 8.000 € Entschädigung zu. Es führte hierzu aus, dass der Bewerber nicht nur wegen seines Alters benachteiligt wurde (Anmerkung: Hier muss der Text der Anzeige ausschlaggebend gewesen sein), sondern gleichermaßen wegen seiner Schwerbehinderung.

Was besonders interessant ist: Als Indiz für eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung wertete das Gericht die Tatsache, dass der Arbeitgeber keine(n) Inklusionsbeauftragte(n) bestellt hatte.

Verstoß gegen Rechtspflicht indiziert Diskriminierung

Das Gericht führte in seiner Begründung hierzu weiter aus, dass der Arbeitgeber zur Bestellung verpflichtet gewesen sei. Ein Verstoß gegen diese Rechtspflicht indiziere, dass die Ablehnung der Bewerbung eines Kandidaten mit Schwerbehinderung aufgrund seines Handicaps erfolgt sei.

Weisen Sie auf diese Entscheidung hin

Empfehlung: Wenn Sie in der Dienststelle noch keine Inklusionsbeauftragte bestellt haben, obgleich Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung bei Ihnen tätig sind, sollten Sie auf diese Entscheidung hinweisen. Wie das obige Beispiel zeigt, kann es ansonsten teuer für Ihren Arbeitgeber werden.

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen wollen, dass eine Inklusionsbeauftragte zu bestellen ist, können Sie das folgende Muster-Schreiben nutzen.

Die Gleichstellungsbeauftragte im Hause

An die Dienststellenleitung im Hause

Ort, Datum …

Bestellung einer/eines Inklusionsbeauftragten

Sehr geehrte Frau …,

da wir Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, sind wir gesetzlich verpflichtet, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen.

Da dies bisher noch nicht geschehen ist, bitte ich Sie, dies umgehend zu veranlassen. Dies ist nicht nur für die Beschäftigten im Hause wichtig, sondern gleichermaßen gesetzlich geboten. Ein Verstoß gegen diese Rechtspflicht kann für die Dienststelle unangenehme Folgen haben, wie die anliegende Entscheidung des LAG Hamm zeigt.

Auf Ihre Verpflichtung, mich vor der Bestellung zu beteiligen, weise ich vorsorglich hin.

Mit freundlichen Grüßen


Die Gleichstellungsbeauftragte

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Arbeitsagentur will Resturlaub anrechnen – so ist die Rechtslage!

Anrechnung des Arbeitslosengeldes, die Verhängung einer Sperrfrist und andere Dinge sind rote Tücher für viele Arbeitnehmer. Die Verunsicherung ist groß. Hier ein kleiner Fall, der die Probleme auf den Punkt bringt: Eine... Mehr lesen

23.10.2017
Leistungen für schwerbehinderte Kollegen

Inklusion erfordert nicht nur Mut und eine Integrationsfähigkeit, sondern schlicht und ergreifend ebenso eine finanzielle Unterstützung. Die Integrationsämter fördern schwerbehinderte Menschen mit finanziellen Leistungen.... Mehr lesen