08.09.2017

Versicherungen für Menschen mit Behinderungen

Sie kennen es: Die Gesundheitsprüfung bei Einstellungen von Menschen mit Behinderungen ist oft ein Risiko. Die betriebsärztliche Einstellungsuntersuchung hat schon manche Einstellung verhindert. Ärztliche Gesundheitsprüfungen spielen auch im Bereich verschiedener Versicherungen eine tragende Rolle. Für einige Gruppen schwerbehinderter Menschen bedeutet das im schlimmsten Fall, dass sie keine Versicherung abschließen können. Oft werden von ihnen auch höhere Prämien verlangt.

Trotzdem gibt es einige praktikable Lösungen, auf die Sie als Schwerbehindertenvertretung Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen hinweisen können.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Lösungswege: Eine günstige Lösung für Menschen mit Behinderung, eine Versicherung abzuschließen, geht über betriebliche Rahmenverträge. Dies gilt aber nur, wenn Gesundheitsprüfungen dort ausdrücklich ausgeschlossen werden. Nur bei solchen Rahmenverträgen erhalten Menschen mit hohen Gesundheitsrisiken die gleichen Verträge – und die gleichen Versicherungsbeiträge – wie Menschen ohne Behinderung. Wenn bei Ihnen im Unternehmen ein Rahmenvertrag z. B. für eine betriebliche Altersvorsorge besteht, prüfen Sie, ob Gesundheitsprüfungen ausgeschlossen sind. Dann sollten Ihre Kollegen nicht zögern, bei Bedarf dort einzutreten. Eine bessere Chance finden sie vermutlich an keiner anderen Stelle am Versicherungsmarkt.

Auch Gewerkschaften wie z. B. ver.di oder die IGM oder Verbände behinderter Menschen wie der VdK bieten für Mitglieder manchmal sogenannte Gruppenverträge an, die keine individuelle Gesundheitsprüfung vorsehen.

Bei Krankenversicherungen besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen kein Risikozuschlag für Vorerkrankungen oder Behinderungen. Es sind aber die besonderen Regeln für den Eintritt in die gesetzlichen Krankenkassen zu beachten. So muss der behinderte Mensch, ein Elternteil, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Wann schwerbehinderte Menschen der gesetzlichen Kasse beitreten können

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX haben zwar unter den genannten Voraussetzungen das Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Die Satzung der Krankenkasse kann aber das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Hiervon haben die meisten gesetzlichen Kassen in ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.

Der Beitritt ist gegenüber der Krankenkasse schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Behinderung nach § 68 SGB IX zu erklären (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Ein späterer Beitritt als freiwilliges Mitglied ist nicht möglich, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.

Tipp: Verweisen Sie Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen bei besonders schwierigen Versicherungsfragen an das Competence-Centrum Behindertenhilfe (CCB). Das CCB ist eine Informationsplattform, die die UnionVersicherungsdienst gemeinsam mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband entwickelt hat. Sie dient in erster Linie als Anlaufstelle für Fragen rund um den Versicherungsschutz von chronisch kranken und behinderten Menschen sowie deren Angehörige, Betreuende und betreuende Einrichtungen (www.versicherungsstelle-ccb.de

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