Um ein positives Wahlergebnis zu erzielen, ist es ratsam, in den kommenden Monaten geeignete Kandidaten unter den Kolleginnen und Kollegen zu suchen. Zeigen Sie daher bei der kommenden Wahl verstärkten Einsatz und fördern Sie die Kandidatenkür. Hierfür sollten Sie im Rahmen der Gesetze die Initiative zu einer qualifizierten und ausgewogenen Kandidatenkür der zukünftigen SBV ergreifen.
Was Sie dafür tun müssen? Unterstreichen Sie die Wichtigkeit der Schwerbehindertenvertretungsarbeit, und wecken Sie die generelle Bereitschaft bei Ihren Kolleginnen und Kollegen, ein Schwerbehindertenvertretungsmandat zu übernehmen. Motivierte und leistungsorientierte Mitarbeiter scheuen oft davor zurück, ein solches Mandat zu übernehmen. Die Gründe: Sie fürchten Nachteile für ihre berufliche Entwicklung. Gehen Sie gerade auf diese Mitarbeiter zu und räumen Sie Vorurteile aus.
Wichtig: Wenn es um die Kür der Kandidaten zur Wahl geht, darf der Arbeitgeber aktiv werden. Das können Sie als SBV nicht verhindern. Haben Sie allerdings das Gefühl, dass er eigene Kandidaten in die SBV bringen möchte, um diese langfristig zu schwächen, sollten Sie mit Argusaugen hinschauen. Denn keinesfalls darf er einen Mitarbeiter wegen der Kandidatur zur SBV bevorzugen oder benachteiligen. Diese Grenze muss Ihr Arbeitgeber unbedingt beachten.
Beispiel: Rolf H. ist ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens und will bei der kommenden Wahl kandidieren. Er beabsichtigt, mit Unterstützung gewerkschaftsunabhängiger Kollegen den seit Langem amtierenden Schwerbehindertenvertreter abzulösen. Ihr Arbeitgeber will diese Aktivität unbedingt fördern und unterstützt sie mit einer Finanzspritze, damit die Wahlwerbung möglichst professionell erfolgen kann.
Ein fataler Fehler! Ihr Arbeitgeber darf einzelne Wahlbewerber in gar keinem Fall aktiv unterstützen. Andernfalls droht der Vorwurf der Wahlbeeinflussung. Ist die Wahl bereits erfolgt, kann sie angefochten werden. Dann muss er teure Neuwahlen finanzieren. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen können, dass er die Wahl beeinflussen wollte, droht dazu noch eine saftige Geldstrafe.
Sollten Sie solche Vorkommnisse im Laufe der Wahl bemerken, dürfen Sie nicht zögern, den Arbeitgeber auf Unterlassung (einstweilige Verfügung) zu verklagen und mit dem entsprechenden Richterspruch in der Hand diesen Vorfall im Unternehmen bekannt zu machen.