19.10.2017

Die Urteilsübersicht zur Wahl der SBV

In unseren letzten Artikeln zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018 haben Sie schrittweise gelernt, wie Sie ab sofort bis zur Wahl im Herbst 2018 vorgehen müssen. Die Rechtslage wurde Ihnen Stück für Stück nähergebracht und wichtige Arbeitsrechtsurteile wurden Ihnen bereits erläutert.

Um Ihre Wahlen 2018 rechtssicher durchführen zu können, sollten Sie darüber hinaus noch weitere Praxisfälle und deren Urteilsentscheidungen kennen: Von falschen Angaben im Wahlausschreiben über die Wählbarkeit von gekündigten Mitarbeitern und das Mitspracherecht von Gewerkschaften bei der Wahl bis hin zum Sonderkündigungsschutz trotz nichtiger Wahl gab es in der Vergangenheit einige Streitfälle, die von deutschen Gerichten bereits gelöst wurden.

Die meisten Fälle betreffen Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder, sie sind je­doch in aller Regel auf die Schwerbehindertenvertretung (SBV) übertragbar.

Daher finden Sie nachfolgend eine Zusammenstellung aller wichti­gen Urteile und Beschlüsse. Die Entscheidungen werden Ihnen verständlich er­klärt, sodass Sie im Ernstfall auf diese zurückgreifen können. Damit wird Ihre Wahl 2018 sicher reibungslos und rechtssicher ablaufen.

Der Arbeitgeber muss Ihnen die Mitarbeiterliste für die Wahlen zur Verfügung stellen

Im konkreten Fall bestand bei dem Arbeitgeber ein 3-köpfiger Betriebsrat. Nach­dem die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf 2 gesunken war und auch kein Er­satzmitglied zum Nachrücken mehr vorhanden war, wurde ein Wahlvorstand für Neuwahlen einberufen. Dieser bat den Arbeitgeber, ihm für die Fertigung der Wählerliste eine Aufstellung aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter zu über­lassen. Dem kam der Arbeitgeber nicht nach.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Wahlvorstand Recht. Der Ar­beitgeber ist nach der Wahlordnung zum BetrVG verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen (14.3.2005, Az. 10 Ta BV 31/05). Gleiches gilt für die SBV.

Wahllisten – vergessen Sie die Unterschrift nicht

Das „Vergehen“: Auf der Wahlliste fehlte neben dem Namen des Kandidaten dessen Unterschrift – und damit dessen Zustimmung. Er hatte lediglich sein Kür­zel (eine sogenannte Paraphe) angegeben. Die Wahl wurde vom Gericht für nich­tig erklärt (LAG Hamm, 20.5.2005, Az. 10 TaBV 94/04).

Welche formalen Voraussetzungen Sie beim Wahlausschreiben beachten müssen

Besteht Ihr Unternehmen aus mehreren entfernt voneinander liegenden Betriebs­stätten, muss ein Abdruck des Wahlausschreibens in jeder einzelnen Betriebsstät­te ausgehängt werden. Nur so haben alle Beschäftigten die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 5.5.2004, Az. 7 ABR 44/03).

Wahlen sind bei unzureichender Information ausländischer Mitarbeiter unwirksam

Der Wahlvorstand muss dafür Sorge tragen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung einer Betriebsratswahl in geeigneter Weise unterrichtet werden. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann die Wahl angefochten werden (BAG, 13.10.2004, Az. 7 ABR 5/04).

Kann in jedem Betriebsteil eine eigene SBV gewählt werden?

Wenn ein Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, stellt sich die Frage, was als räumlich weit entfernt gilt. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Kilometer an, die zwischen Hauptbetrieb und Betriebsteil liegen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob zu erwarten ist, dass eine gemeinsame SBV und Arbeitneh­mer wirklich erfolgreich zusammenarbeiten können.

Neben der reinen Entfernung kommt es hierbei also maßgeblich auch auf die Infrastruktur an. So wurde beispielsweise eine Entfernung von 22 km als nah an­gesehen, weil es eine sehr gute Verkehrsanbindung gab (BAG, 17.2.1983, Az. 6 ABR 64/81). 60 km bei einer Mindestfahrzeit von einer Stunde wurden dagegen schon als weit beurteilt (LAG München, 21.10.1987, Az. 5 TaBV9/87).

Wann spricht man von einem Gemeinschaftsbetrieb?

Vielleicht arbeiten Sie auch in einem Unternehmen, das zusammen mit anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb hat (sogenannter Gemeinschaftsbe­trieb, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Dies ist nach Meinung des BAG der Fall, wenn die in der Betriebsstätte vorhandenen ma­teriellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechni­schen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG, 11.2.2004, Az. 7 ABR 27/03).

Kündigung eines Wahlvorstands: nahezu unmöglich!

Von dem besonderen Kündigungsschutz profitieren nicht nur Betriebsräte, son­dern auch Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber (selbst wenn sie nicht gewählt wurden) (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Dies hat das BAG bestätigt (12.3.2009, Az. 2 AZR 47/08). Das Urteil gilt auch für die Wahlen zur SBV.

So prüfen Sie die Betriebsgröße

Nicht alle Betriebe dürfen sich an der Wahl beteiligen. Das hängt vielmehr von der Betriebsgröße ab. Voraussetzung ist, dass in Ihrem Betrieb mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend tätig sind. Ermittelt wird die Beschäftigtenzahl im Zweifelsfall anhand der Beschäftigten­zahl in der Vergangenheit und einer Einschätzung der kommenden Entwicklung (BAG, 22.2.1983, Az. 1 AZR 260/81).

Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis besteht Wahlberechtigung

Das bedeutet, dass Mitarbeiter in Elternzeit oder Mutterschutz wahlberechtigt sind (BAG, 29.3.1974, Az. 1 ABR 27/73).

Mitarbeiter in Altersteilzeit: Sie müssen zwischen den Phasen der Altersteilzeit unterscheiden

Bei der Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der Mitarbeiter für die Zeit der Freistellungsphase sein Wahlrecht. Der Grund: Er ist bereits zu diesem Zeit­punkt (= Beginn der Freistellungsphase) endgültig aus dem Betrieb ausgeschie­den und von da an nicht mehr betriebszugehörig. Diese Mitarbeiter kommen planbar nicht wieder und verlieren so die innere Beziehung zu den betrieblichen Abläufen. Sie können somit kein berechtigtes Interesse mehr an der Zusammen­setzung der SBV vorweisen (BAG, 16.4.2003, Az. 7 ABR 53/02).

Zählappell: Sind Handelsvertreter wahlberechtigt?

106 wahlberechtigte Arbeitnehmer standen auf der Wählerliste für die Betriebs­ratswahl eines rheinland-pfälzischen Lebensversicherungsunternehmens. Des­halb ließ der Wahlvorstand insgesamt 7 Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählen.

Zu viele, fand die Arbeitgeberin und versuchte, die Betriebsratswahl vor dem Ar­beitsgericht anzufechten. Ihr Argument: 7 der vom Wahlvorstand mitgezählten „wahlberechtigten Arbeitnehmer“ seien in Wirklichkeit freie Handelsvertreter. Im Ergebnis hätte also nur ein 5-köpfiger Betriebsrat gebildet werden dürfen.

Die Richter aus Mainz nahmen die Wählerlisten noch einmal genau unter die Lupe – und stimmten der Arbeitgeberin zu. Die 7 mitgezählten Mitarbeiter seien vertraglich nach § 84 Handelsgesetzbuch als freie Handelsvertreter beschäftigt und damit selbstständig. Die Betriebsratswahl sei deshalb unwirksam, so das Gericht (LAG Rheinland-Pfalz, 18.5.2007, Az. 8 TaBV 37/06). Gleiches gilt für die Wahl zur SBV.

Wann Wahlbewerber die Werbetrommel für sich rühren dürfen

Wahlwerbung sollen die Wahlbewerber grundsätzlich in ihrer Freizeit betreiben. Es ist einem Wahlbewerber daher zuzumuten, dass er die für seine Wahlbewer­bung erforderlichen Unterschriften vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit sowie in den Pausen sammelt (LAG Berlin, 9.1.1979, Az. 3 Ta 6/78).

Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Zeiten der Wahlwerbung?

Wahlbewerber haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie zum Zweck der Werbung Außenstellen des Betriebs aufsuchen (Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf, 21.7.1981, Az. 1 Ca 2201/81).

Wann gekündigte Mitarbeiter wählbar sind

Sogar ein gekündigter Mitarbeiter ist noch wählbar, wenn er Kündigungsschutz­klage erhoben hat. Er hat zwar kein aktives Wahlrecht, weil er nicht mehr in die betriebliche Organisation eingegliedert ist. Im Gegensatz zur Wahlberechtigung, die am Wahltag feststehen muss, kann die Wirksamkeit der Wahl eines Mitglieds aber zunächst in der Schwebe bleiben. Wird der Kündigungsschutzklage statt­gegeben, steht fest, dass das Arbeitsverhältnis zum Wahlzeitpunkt bestand und die Wahl wirksam ist. Im umgekehrten Fall ist die Wahl des Mitglieds unwirksam (BAG, 10.11.2004, Az. 7 ABR 12/04).

Betriebsratswahl im Intranet

Ein niedersächsisches Unternehmen unterhielt Betriebsstätten an mehreren Orten. In der Wahlausschreibung legte der Betriebsrat fest, dass bis zu einem bestimmten Termin die Wahlvorschläge eingereicht werden könnten. Weil das Unternehmen neben der Zentrale in Niedersachsen weitere Betriebsstätten un­terhielt, stellte der Betriebsrat das Wahlausschreiben ganz einfach ins Intranet.

Zu einfach, wie das BAG entschied. Für die Mitarbeiter in den Niederlassungen sei das Wahlausschreiben im Intranet nicht hinreichend zugänglich gewesen. Nach §§ 3 Abs. 4 Satz 3, 2 Abs. 4 Satz 4 Wahlordnung für Betriebsräte sei die Wahlausschreibung in elektronischer Form nämlich nur zulässig, wenn alle Ar­beitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und sicherge­stellt sei, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorge­nommen werden können (BAG, 21.1.2009, Az. 7 ABR 65/07).

Achtung: Das gilt nicht für die Wahl der SBV! Nach § 5 Abs. 2 Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) ist eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Allein die elektronische Form reicht nicht aus!

Wahl auf Parkplatz ist wirksam

Eine Betriebsratswahl fand mangels geeigneter Räumlichkeiten auf einem Park­platz statt. Von den über 90 Mitarbeitern wurden insgesamt nur 8 gültige Stim­men abgegeben. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin, die Wahl für ungültig zu erklären.Das Gericht entschied jedoch: Auch eine auf einem Parkplatz abgehaltene Be­triebsratswahl ist wirksam, solange die Stimmabgabe selbst geheim erfolgt (ArbG Kiel, 13.11.2003, Az. 1 BV 34 d/03). Das wird auch für die Wahl zur SBV gelten.

Betriebsrat on tour: Wahl zwischen Ladenregalen ist anfechtbar

Bei einer Drogeriemarktkette sollte der Betriebsrat neu gewählt werden. Die Wahl wurde derart vollzogen, dass jeweils 2 Mitglieder des Wahlvorstands die einzelnen Filialen mit dem Pkw anfuhren und die Wahlurne mit sich führten. Der genaue Touren- und Zeitplan war in dem Wahlausschreiben bekannt gegeben worden. Die Ladenangestellten füllten dann ihren Wahlzettel entweder direkt an der Kasse oder zwischen den Regalen im Verkaufsraum aus.

Das LAG Düsseldorf erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam. Grundsätzlich sei zwar ein solches Wahlverfahren, bei dem der Wahlvorstand auf Tour geht, möglich. Die Stimmabgabe dürfe dann in jeder Filiale nur in einem einzigen als Wahllokal gekennzeichneten Raum, etwa im Büro, erfolgen. Nur so sei gewähr­leistet, dass die Wahl ordnungsgemäß überwacht wird und Mitarbeiter beim Wahlgang nicht von Kunden unterbrochen werden (LAG Düsseldorf, 3.8.2007, Az. 9 TaBV 41/07). Diese Grundsätze gelten auch für die Wahl zur SBV.

Keine Behinderung der Betriebsratswahl durch Wahlbeobachtung

Ihr Arbeitgeber darf eine von Ihnen initiierte Wahl nicht behindern. Eine Behin­derung ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn Ihren Arbeitgeber das Geschehen rund um eine Wahl so sehr interessiert, dass er Mitarbeiter aus der Personalabteilung vor dem Wahllokal postieren lässt, damit sie die Wahl an Ort und Stelle beobachten (LAG Niedersachsen, 7.5.2007, Az. 9 TaBV 80/06).

Stimmzettel ohne Wahlumschlag – das geht nicht

Unabhängig davon, nach welchem Verfahren in Ihrem Betrieb gewählt wird: Der Stimmzettel gehört in einen Wahlumschlag! Nur so ist das Wahlgeheimnis ausrei­chend geschützt. Wenn keine Wahlumschläge verwendet werden, liegt ein Grund für die Anfechtung der Betriebsratswahl vor (LAG Niedersachsen, 1.3.2004, Az. 16 TaBV 60/03).

Wann Wahlverstöße zur Nichtigkeit der Wahl führen

Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften jeder für sich genommen nicht zur Nich­tigkeit der Wahl, führt auch eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht dazu, dass die Wahl nichtig ist. Es bleibt vielmehr bei der Anfechtbarkeit (BAG, 19.11.2003, Az. 7 ABR 24/03).

Gilt der Sonderkündigungsschutz trotz nichtiger Wahl?

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters ordentlich, der dem Wahlvorstand angehörte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte seine Unkündbarkeit geltend.

Dem folgten die Richter am LAG Baden-Württemberg. Sie erklärten die Kündi­gung für unwirksam, weil der Wahlvorstand unabhängig von der Gültigkeit der Wahl Sonderkündigungsschutz genieße (LAG Baden-Württemberg, 5.10.2005, Az. 12 Sa 51/05).

Kandidaten für den Wahlvorstand

Die Mitglieder des Wahlvorstands sind vor ordentlichen Kündigungen des Arbeit­ gebers gesetzlich geschützt. Und die Kandidaten für den Wahlvorstand? Antwor­ten kommen vom BAG (31.7.2014, Az. 2 AZR 505/13).

Ein Arbeitnehmer bewarb sich in einer Betriebsversammlung für den Wahlvor­stand. Dieser sollte die kommenden Betriebsratswahlen vorbereiten. Allerdings kam es gar nicht so weit. Nach der Betriebsversammlung war zunächst Schluss und der Wahlvorstand wurde nicht gewählt. Sodann wurde von der beteiligten Gewerkschaft ein Video erstellt, in welchem der Arbeitnehmer mitspielte und sich sehr kritisch über seinen Arbeitgeber äußerte. So würden an einzelnen Maschi­nen Sicherheitsvorkehrungen fehlen, es seien keine Fachkräfte vorhanden und Ähnliches. Das Video verbreitete sich online, unter anderem über Facebook. Als der Arbeitgeber davon Wind bekam, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter außerordentlich fristlos. Gegen die Kündigung klagte der Mitarbeiter bis zum BAG.

Die Erfurter Richter entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig war. Ein Ar­beitnehmer darf keine wissentlich falschen und geschäftsschädigenden Behaup­tungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen.

Für den Betriebsrat ist es wichtig, zu wissen, dass auch der Sonderkündigungs­schutz dem Kollegen nicht weiterhalf: Er hatte nämlich keinen. Er war nur der Kandidat für den Wahlvorstand, aber kein Mitglied. Und Kandidaten kommt kein Sonderkündigungsschutz zu.

Der Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG konnte den Wahl­bewerber nicht schützen, da der Arbeitnehmer nicht Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat, sondern Bewerber für den Wahlvorstand war, der aber gar nicht ge­wählt wurde. Würden diese Bewerber auch Sonderkündigungsschutz erhalten, würde im Vorfeld einer Betriebsratswahl eine Vielzahl von Arbeitnehmern sich zur Wahl stellen und sich dadurch besonderen Kündigungsschutz verschaffen können.

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